Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3840 Euro festgesetzt. 1 Streitig ist, nach welcher Pflegeklasse der von der Pflegeversicherung zu tragende Anteil an der Pflegevergütung des Klägers von März 2005 bis Mai 2006 zu bemessen ist. 2 Der Kläger betreibt ein Pflegeheim, in dem die bei der beklagten Pflegekasse versichert gewesene H. K. (im Folgenden: Versicherte) bis zu ihrem Tod am 22.5.2006 stationär gepflegt worden ist. Pflegebegründend war vor allem eine langjährig bestehende paranoid-halluzinatorische Psychose mit situativer Orientierungsstörung. Die Versicherte bezog seit April 1995 Pflegeleistungen nach Pflegestufe I und beantragte nach formloser Aufforderung durch den Kläger im März 2005, Leistungen nach Pflegestufe II zu erhalten. Die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage nahm die Rechtsnachfolgerin der Versicherten nach deren Tod im November 2006 zurück. 3 Noch vor Rücknahme der Klage im Rechtsstreit zwischen der Versicherten und der Beklagten hat der Kläger im Juni 2006 Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte für den Zeitraum von März 2005 bis Mai 2006 zur Zahlung ihres Anteils an der höheren Vergütung bei Pflegeklasse II in Höhe von 256 Euro monatlich, mithin insgesamt 3840 Euro zu verurteilen. Bei der Versicherten habe Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II vorgelegen; der Gesamtpflegeaufwand im Bereich der Grundpflege habe im Wochendurchschnitt täglich 131 Minuten betragen. Bei dieser Sachlage könne ein Pflegeheim nach der Rechtsprechung des BSG von der Pflegekasse selbst dann den Anteil an der Pflegevergütung für eine höhere Pflegeklasse beanspruchen, wenn im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Versicherten bindend eine andere Eingruppierung gelte. Begrenzt auf den Kostenanteil der sozialen Pflegeversicherung sei danach im Rahmen der Zahlungsklage des Heimträgers gegen die Pflegekasse zu prüfen, ob die Einstufung der Versicherten in die bisherige niedrigere Pflegestufe den tatsächlich erforderlichen Pflegebedarf korrekt widerspiegele (Verweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 1.9.2005 - B 3 P 4/04 R - BSGE 95, 102 =
Dies sei hier gerade nicht der Fall. 4 Klage (Urteil des SG vom 11.3.2008) und Berufung (Urteil des LSG vom 25.3.2009) sind ohne Erfolg geblieben. Das SG hat ausgeführt, entgegen der Rechtsprechung des BSG sei für die Ansprüche im Verhältnis zwischen Heimträger und Pflegekasse allein die bestandskräftige Einstufung der Versicherten maßgebend; mit seiner anderweitigen Entscheidung habe sich das BSG über die Wertentscheidung des Gesetzgebers hinweggesetzt und den Gestaltungsspielraum rechtsprechender Gewalt überschritten. Dagegen ist das LSG der Rechtsansicht des BSG zwar grundsätzlich gefolgt, hat aber ergänzend darauf abgestellt, dass hierbei die Anforderungen entweder des - hier nicht einschlägigen - § 84 Abs 2 Satz 3 SGB XI oder der - im Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 1.9.2005 bereits geltenden, aber für jene noch nicht maßgebenden - Vorschrift des § 87a Abs 2 SGB XI zu beachten seien. Dies diene dem Schutz der Pflegebedürftigen. Denn regelmäßig würden pflegebedürftige Heimbewohner Anträge auf Gewährung von Leistungen nach einer höheren Pflegestufe im Hinblick auf das dann auch für sie höhere Heimentgelt scheuen und aus eigenem Bestreben nicht stellen. Deshalb könne eine Zahlungsklage wie hier nur erfolgreich geführt werden, wenn der Heimträger entweder das Verfahren nach § 84 Abs 2 Satz 3 SGB XI wähle oder den Heimbewohner vor Erhebung der Zahlungsklage nach § 87a Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XI und unter Wahrung der darin aufgestellten Anforderungen förmlich aufgefordert habe, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Daran fehle es hier, weil die verstorbene Versicherte zwar formlos, aber nicht schriftlich zur Antragstellung aufgefordert worden sei. Ungeachtet dessen sei ihre Zuordnung zur Pflegestufe I aber auch der Sache nach richtig gewesen. 5 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Erhöhungsverlangen sei weder an die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 84 Abs 2 Satz 3 SGB XI noch an eine förmliche Aufforderung nach § 87a Abs 2 SGB XI gebunden. § 87a Abs 2 SGB XI sei keine Schutzvorschrift zugunsten der Heimbewohner, sondern gewähre ein Recht im Interesse des Heimträgers. Habe der Heimbewohner von sich heraus die Höherstufung beantragt, komme es auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 87a Abs 2 SGB XI nicht an. Werde der Heimbetreiber dennoch zu diesem Vorgehen gezwungen, würde der zutreffende Vergütungsanspruch wegen der Frist zur Einleitung des Höherstufungsverfahrens nach § 87a Abs 2 Satz 3 SGB XI erst mit einer Verzögerung von zwei Monaten durchsetzbar sein. Das sei unvereinbar mit seinen Grundrechten aus Art 19 Abs 4, 12 Abs 1 und 14 Abs 1 GG. Zudem habe das LSG Art 103 Abs 1 GG verletzt, weil es ihm zu Unrecht die Möglichkeit genommen habe, den Sachverständigen zu seinem Gutachten zu befragen. 6 Der Kläger beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2009 und des Sozialgerichts Dortmund vom 11. März 2008 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm 3840 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2006 zu zahlen. 7 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 Die Revision ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass Vergütungsansprüche nach der Pflegeklasse II nicht bestehen. Dem steht zwar die bindende Einstufung der Versicherten in die Pflegestufe I nicht entgegen; an dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Jedoch können dem Heimträger Zahlungsansprüche unter Durchbrechung einer bestandskräftigen Pflegestufenzuordnung nur zustehen, wenn er zuvor das zur Überprüfung der Pflegeklasse vorgesehene Verfahren nach § 87a Abs 2 Satz 1 SGB XI eingeleitet und durchgeführt hat. Daran fehlt es hier, wie das LSG zu Recht festgestellt hat. 9 1. Die von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist die Klage als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig, denn es handelt sich bei einer auf höhere Vergütung gerichteten Klage des Pflegeheims gegen eine Pflegekasse um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl BSGE 95, 102 RdNr 8 ff =
Nr 13 ff). Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. 10
Nr 1) bereits entschieden hat, kann ein Pflegeheimträger die für seine Vergütung maßgebliche Pflegestufenzuordnung des versorgten Heimbewohners im Rahmen der Zahlungsklage gegen die Pflegekasse aus eigenem Recht zur Überprüfung stellen. Dem steht die Bindungswirkung einer bestandskräftigen Pflegestufeneinstufung im Verhältnis zwischen Pflegekasse und Versicherten nicht entgegen. Zwar kann der Heimträger nicht selbst bei der Pflegekasse die Eingruppierung eines Heimbewohners in eine höhere Pflegestufe beantragen; dafür fehlt ihm die Antrags- und Klagebefugnis. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, dienen die Vorschriften über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Einordnung in die Pflegestufen (§§ 14, 15 SGB XI) sowie über den Anspruch auf vollstationäre Heimpflege (§ 43 SGB XI) allein dem Interesse der Versicherten und nicht dem Schutz der Heimträger. Jedoch umfasst deren Anspruch auf leistungsgerechte Vergütung auch das Recht auf eine zutreffende Einstufung des Pflegebedarfs des Versicherten. Insoweit besteht - auch hierauf hat der erkennende Senat bereits hingewiesen - ein Interessengegensatz zwischen dem Anspruch des Heimträgers auf leistungsgerechte Vergütung und der dazu notwendigen Höherstufung des Heimbewohners und dessen Bestreben, dies zur Abwendung einer höheren Zuzahlung aus eigenen Mitteln gerade zu vermeiden. Diesen Konflikt hat der Gesetzgeber durch die - für den 2005 zu entscheidenden Fall noch nicht maßgebliche - Regelung des § 87a Abs 2 SGB XI zu lösen gesucht. Offen geblieben ist allerdings, was geschieht, wenn der Versicherte das Verfahren nicht ernsthaft betreibt, einen Bescheid ohne Weiteres bestandskräftig werden lässt oder seinen Antrag sogar zurücknimmt. Der Senat ist deshalb davon ausgegangen, dass mit § 87a Abs 2 SGB XI eine nur unvollkommene Lösung des Interessengegensatzes zwischen Heimträgern und Versicherten erfolgt ist, die den Interessen der Heimbetreiber nicht hinreichend gerecht wird. Diesen ist daher die Möglichkeit einer Vergütungsklage gegen die Pflegekasse eingeräumt worden, in deren Rahmen die Einstufung des Heimbewohners auf ihre Richtigkeit zu überprüfen ist. Dieser Weg sollte durch die Einfügung des § 87a Abs 2 SGB XI durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) vom 9.9.2001 (BGBl I 2320) nicht ausgeschlossen werden (BSGE, aaO, RdNr 24; SozR, aaO, RdNr 29). 13
Nr 32 ff). Demzufolge kann eine Entscheidung - auch dies hat der Senat schon früher festgestellt - über die für die Vergütung des Heimträgers maßgebliche Pflegeklasse nicht von der Pflegestufenzuordnung des Versicherten abweichen; das Ergebnis beider Klagen könnte nur einheitlich ausfallen, weshalb der betroffene Versicherte im Rechtsstreit zwischen Heimträger und Pflegekasse notwendig beizuladen ist (vgl BSGE 95, 102 RdNr 13 =
Nr 18). In einem solchen Prozess kann der versicherte Heimbewohner sodann gemäß § 75 Abs 4 Satz 1 SGG Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen und alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen; da ein Fall der notwendigen Beiladung vorliegt, kann er sogar abweichende Sachanträge stellen (§ 75 Abs 4 Satz 2 SGG). Für das vorgerichtliche Verfahren gilt dies indes nicht; hierfür hat der Gesetzgeber jedoch mit § 87a Abs 2 SGB XI eine eigenständige Regelung getroffen. Zwar soll dem Träger eines Pflegeheims damit zunächst einmal die Möglichkeit eingeräumt werden (§ 87a Abs 2 Satz 3 SGB XI), einem Heimbewohner unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig den Pflegesatz einer höheren Pflegeklasse zu berechnen (Richter in Klie/Krahmer SGB XI 3. Aufl 2009, § 87a RdNr 2 und 13; Schütze, aaO, § 87a RdNr 9). Andererseits enthält die Vorschrift aber auch Verfahrensgarantien für den Versicherten, die im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens zur Korrektur von Pflegestufenzuordnungen zu beachten sind (schriftliche und begründete Aufforderung des Versicherten, Zuleitung an die Pflegekasse und ggf den Sozialhilfeträger - § 87a Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XI). Mit dem aus Art 19 Abs 4 GG ableitbaren Klagerecht des Heimträgers gegen die Pflegekasse korrespondiert das Recht der Heimbewohner, einem Anspruch auf Vergütungserhöhung schon im vorprozessualen Bereich nicht schutzlos ausgeliefert zu sein. Deshalb ist die Forderung gerechtfertigt, dass im Vorfeld des Klageverfahrens zwischen Heimträger und Pflegekasse zunächst das in § 87a Abs 2 SGB XI gesetzlich vorgesehene Anpassungsverfahren durchgeführt worden sein muss. 16 b) Die Schutzmechanismen des § 87a Abs 2 Satz 1 bis 3 SGB XI haben folgenden Inhalt: "Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige Heimbewohner auf Grund der Entwicklung seines Zustands einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Träger der Sozialhilfe zuzuleiten. Weigert sich der Heimbewohner, den Antrag zu stellen, kann der Heimträger ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse berechnen." Wie bereits dargelegt, bezweckt die Regelung einen nicht vollends zu Ende geführten Ausgleich zwischen den Interessen der Einrichtungsträger und der versicherten Heimbewohner, der einerseits der Antragsabhängigkeit von Sozialleistungen und andererseits dem Anspruch der Einrichtung auf leistungsgerechte Vergütung Rechnung tragen soll (vgl im Einzelnen BSGE 95, 102 RdNr 24 =
Nr 29). Dieser Ausgleichsmechanismus wäre obsolet, wenn ein Heimträger - wie der Kläger meint - seine Ansprüche unter Verzicht auf das förmliche Anpassungsverfahren nach § 87a Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XI unmittelbar durch Klage gegen die Pflegekasse verfolgen könnte. Dies würde der vom Senat bereits betonten Antragsabhängigkeit von Sozialleistungen nicht gerecht; hieran hat der Gesetzgeber ausweislich der Regelung des § 87a Abs 2 SGB XI ausdrücklich festhalten wollen. Deshalb ist es nach wie vor grundsätzlich Sache des Versicherten, bei seiner Pflegekasse die ihm aus seiner Sicht zustehende Pflegeleistung zu beantragen. Sieht er von einem solchen Antrag ab oder verfolgt er ein Höherstufungsbegehren später - aus welchen Gründen oder in welchem Verfahrensstadium auch immer - nicht bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung weiter, bleibt deshalb grundsätzlich auch für den Vergütungsanspruch des Heimträgers die letzte in Bestandskraft erwachsene Entscheidung der Pflegekasse zur Höhe der Pflegestufe maßgeblich. Dieser Vorrang kann nur dann entfallen, wenn der Heimträger - was hier gerade nicht der Fall gewesen ist - das Verfahren nach § 87a Abs 2 SGB XI durchläuft und den Versicherten schriftlich und begründet auffordert, einen Höherstufungsantrag zu stellen. Erst bei dessen Weigerung greift die Fiktion des § 87a Abs 2 Satz 3 SGB XI ein - zu Gunsten des Heimträgers wird unterstellt, dass der Versicherte einen begründeten Antrag auf Höherstufung gestellt hat. Fehlt es hieran, kann der Heimträger weder im Verhältnis zum Versicherten noch in Bezug auf die Pflegekasse erfolgreich Klage auf eine höhere Pflegevergütung erheben. 17
Nr 33) durchbrochen, "soweit … nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des Pflegeheimes die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse notwendig oder ausreichend ist". Hierdurch soll solchen Fällen Rechnung getragen werden können, bei denen der Hilfebedarf für den ambulanten und den stationären Bereich abweichend von der generellen Einschätzung im Einzelfall auseinanderfällt und deshalb Pflegestufe und Pflegeklasse von dem erforderlichen Versorgungsaufwand her nicht übereinstimmen (vgl BT-Drucks 12/5262 S 144 zu § 93 Abs 2). Welche Voraussetzungen dafür im Einzelnen vorliegen müssen und ob eine solche Konstellation Praxisrelevanz besitzt, kann hier offen bleiben. Unentschieden bleiben kann auch, in welcher Form und mit welchen Rechtsschutzmöglichkeiten betroffene Versicherte in Verfahren zur Änderung der Pflegeklasse zu beteiligen und ob nach Einführung des § 87a Abs 2 SGB XI durch das PQsG dessen Rechtsgedanke und Verfahrensgrundsätze auch bei Klagen von Einrichtungsträgern auf Änderung der Pflegeklasse nach § 84 Abs 2 Satz 3,
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