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BSG B 4 AS 28/09 R

KSRE129201506 ECLI:DE:BSG:2010:180210UB4AS2809R0 BSG 4. Senat 20100218 B 4 AS 28/09 R Urteil § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.03.2006, § 22 Abs 3 S 1 SGB 2 vom 24.03.2006, § 12 Abs 1 SGB 2 vom 19.11.2004,

§ 22Nr 16) .

14 Zu Recht hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erstattung der Maklercourtage abgelehnt. Die Maklergebühren sind weder Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten iS von § 22 Abs 3 SGB II, noch Kosten für die Unterkunft iS von § 22 Abs 1 SGB II. Es liegt auch keine Zusicherung der Übernahme der Maklergebühr vor. 15 1. Nach § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) können Wohnungsbeschaffungskosten sowie eine Mietkaution und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Bei den Leistungen nach § 22 Abs 3 SGB II handelt es sich um ergänzende Leistungen im Hinblick auf den Bedarf des Wohnens (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 =

§ 22Nr 16) .

Die Begriffe "Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten" finden ihre Begrenzung bereits im Wortlaut. Wohnungsbeschaffungskosten sind nur solche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 =

§ 22Nr 16; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 Rd

Nr 126; Berlit in LPK-SGB II,

  1. Aufl 2009, § 22 RdNr 109). 16 Der Maklerlohn kann zwar in Ausnahmefällen zu den Wohnbeschaffungskosten iS des § 22 Abs 3 SGB II gehören, wenn die Beauftragung eines Maklers zum Finden und Anmieten einer angemessenen Wohnung unvermeidbar ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.7.2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B; Bayerisches LSG, Urteil vom 16.7.2009 - L 11 AS 144/08; ferner Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 126; Berlit in LPK-SGB II,
  2. Aufl 2009, § 22 RdNr 109; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II,
  3. Aufl 2008, § 22 RdNr 83). Jedoch gilt dies nicht, wenn die Maklergebühr anlässlich der Veräußerung von Wohnungseigentum des Hilfebedürftigen anfällt. Dies sind keine Wohnungsbeschaffungskosten iS von § 22 Abs 3 SGB II, da sie nicht im Zusammenhang mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung entstanden sind (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 126). Sie mindern lediglich den Veräußerungserlös und haben keine Auswirkung auf den nach dem SGB II zu berücksichtigenden Hilfebedarf. 17 Die Maklercourtage für die Veräußerung von Wohnraum unterfällt auch nicht den in § 22 Abs 3 SGB II genannten Umzugskosten. Ein Umzug geht schon begrifflich nicht mit einer Veräußerung einher. Die Umzugskosten sind im Interesse einer klaren Abgrenzung zu den Leistungen nach § 22 Abs 1 SGB II auf die Kosten des Umzugs im engeren Sinne, wie die Kosten für Transport, Hilfskräfte, erforderliche Versicherungen, Benzin und Verpackungsmaterial zu begrenzen (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 =

§ 22Nr 16; BSG, Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R, zur Veröffentlichung in Soz

R 4 vorgesehen; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 128). 18 2. Die Maklercourtage für den Verkauf des Hausgrundstücks ist auch nicht Bestandteil der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II. 19 Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich bei Mietern und Hauseigentümern nach einheitlichen Kriterien. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 =

§ 12

Nr 10; vgl Voelzke/Knickrehm, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S 19 f; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 26) . § 7 Abs 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII findet insoweit entsprechende Anwendung (BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = BSG

§ 12Nr 10).

20 § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dient dem Schutz der Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt; die Norm schützt das existentielle Grundbedürfnis "Wohnen" (BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 =

§ 12

Nr 10; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R =

§ 22

Nr 13; BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R =

§ 22Nr 14; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 Rd

Nr 15c; Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, § 22 SGB II, RdNr 3). Die Aufwendungen - auch einmalig anfallende Kosten können hierunter fallen - müssen deshalb für die Sicherung und Erhaltung der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sein; es muss die "Bewohnbarkeit" der Unterkunft hergestellt oder aufrecht erhalten werden (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 =

§ 22Nr 16).

Das ist bei Kosten, die anlässlich der Veräußerung von Wohnungseigentum entstehen, nicht der Fall. 21 Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Klägers, welcher Zeitraum für den Verkauf des Hausgrundstücks erforderlich ist, denn der Wechsel in eine angemessene Wohnung ist nicht notwendig an den vorangehenden Verkauf des Hauses geknüpft (BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 32/07 R). § 22 Abs 1 SGB II schützt nicht vor dem Anfall von Kosten anlässlich einer Veräußerung einer selbst genutzten und im Eigentum des Hilfeempfängers stehenden Immobilie aus wirtschaftlichen Gründen (vgl Lauterbach, NJ 2006, 491; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 25). Der Eigentümer ist ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 32/07 R; vgl hierzu auch Urteil des BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R =

§ 22Nr 8).

Im Hinblick auf den Regelungsgehalt und den Schutzzweck des § 22 Abs 1 SGB II ist es deshalb unerheblich, mit welchem finanziellen Aufwand ein Hausgrundstück veräußert wird. 22 Dies steht nicht im Wertungswiderspruch zum Verwertungsausschluss des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II. Zweck dieser Regelung ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern - wie bei § 22 SGB II - allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 263 =

§ 12Nr 3, jeweils Rd

Nr 13). Das in § 12 SGB II genannte "Schonvermögen" soll der Hilfebedürftige deshalb nicht verwerten müssen. Die Vorschrift soll die Hilfesuchenden aber nicht von jeglichem wirtschaftlichen Risiko befreien, wie es nun einmal mit der Anschaffung und Veräußerung von Immobilien häufig verbunden ist (vgl Bayerisches LSG, Urteil vom 13.4.2007 - L 7 AS 182/06). Den Vorgaben der Gesetzesbegründung folgend (BT-Drucks 15/1516 S 46, S 53 zu § 12) kann in diesem Zusammenhang auf die zur Arbeitslosenhilfe (Alhi) entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Vermögen iS von § 12 SGB II sind nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern die vorhandenen aktiven Vermögenswerte (vgl zur Alhi: BSG, Urteil vom 2.11.2000 - B 11 AL 35/00 R - BSGE 87, 143, 145 = SozR 3-4220 § 6 Nr 8; zu § 88 BSHG: BVerwG, Beschluss vom 3.12.1991 - 5 B 61/90 = Buchholz 436.0 zu § 88 BSHG Nr 22 S 14). Alle aktiven Vermögenswerte müssen grundsätzlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden (§§ 9 Abs 1 Nr 2, 12 Abs 1 SGB II). Deshalb erfordert auch die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (zB eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R) . Die Berücksichtigung der beim Kläger angefallenen Maklercourtage als "Verwertungskosten" würde sonst im Ergebnis einer dem Grundsatz des SGB II widersprechenden Vermögensbildung dienen (vgl schon zu § 88 BSHG: BVerwG, Urteil vom 24.4.1975 - V C 61.73 - BVerwGE 48, 182, 185; ferner BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 =

§ 22

Nr 1; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R =

§ 22Nr 13). 23 3. Eine schriftliche Zusicherung i

S von § 22 Abs 3 SGB II, § 34 SGB X ist weder erteilt worden, noch liegen die Voraussetzungen für ihre Erteilung vor. 24 Bei der Zusicherung iS von § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt iS von § 31 SGB X (vgl BSG, Urteil vom 8.12.1993 - 10 RKg 19/92 - SozR 3-1300 § 34 Nr 2; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.7.2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B; Bayerisches LSG, Urteil vom 16.7.2009 - L 11 AS 144/08; Sächsisches LSG, Beschluss vom 26.10.2009 - L 3 AS 20/09; vgl Berlit, aaO, RdNr 115; Lang/Link, aaO, RdNr 85). Die Voraussetzungen des § 22 Abs 3 SGB II für die Erteilung einer Zusicherung der Übernahme der Maklergebühr liegen schon deshalb nicht vor, da diese Kosten mangels ihrer Eigenschaft als Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten nicht Gegenstand einer Zusicherung iS von § 22 Abs 3 SGB II sein können. Eine (außerhalb von § 22 Abs 3 SGB II) erteilte schriftliche Zusicherung der Beklagten iS von § 34 SGB X mit dem Inhalt, die Maklergebühren zu übernehmen, liegt ausweislich der bindenden Feststellungen des LSG zudem nicht vor. 25 4. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialen Herstellungsanspruch berufen. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (stRspr vgl etwa BSGE 41, 126, 127 f = SozR 7610 § 242 Nr 5 S 3 f; BSGE 49, 30, 33 = SozR 4220 § 6 Nr 3 S 5 f; BSGE 57, 288, 290 = SozR 1200 § 14 Nr 18 S 42 f; BSGE 58, 283, 284 f = SozR 1200 § 14 Nr 20 S 50 f; BSGE 92, 182 = SozR 4-6940 Art 3 Nr 1; BSGE 92, 267 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1). Diese Voraussetzungen sind schon wegen der fehlenden Zuordnung der Maklergebühren für den Verkauf von Wohnungseigentum zu den Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 SGB II nicht gegeben. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129201506&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.