R 1500 § 160a Nr 11;
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. 5 Der Kläger hält es sinngemäß für eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob es bei Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, darauf ankommt, ob sie eine bestimmte MdE erreichen oder ob es allein darauf ankommt, ob sie ihren früheren Beruf noch ausüben können. Ungeachtet des Umstandes, dass diese vermeintliche Rechtsfrage im Wesentlichen auch tatsächliche Gegebenheiten bzw naturwissenschaftliche Erkenntnisse anspricht, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen des Klägers zum höchstrichterlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Grundsätze, an die die Diskussion der Rechtsfrage anknüpft. Eine Klärungsbedürftigkeit ist ua dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl
Nr 51;
Nr 13, 65) oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Der Kläger hätte daher die rechtliche Klärungsbedürftigkeit der von ihm angesprochenen Fragestellung unter Einbeziehung der betroffenen Rechtsnormen sowie der vorhandenen Rechtsprechung des BSG näher begründen müssen. Insoweit hätte der Kläger zB - wie vom Beklagten dargelegt - die Rechtsprechung des BSG darstellen müssen, dass es im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes keinen Anspruch auf alleinige Zuerkennung eines bestimmten Grades der MdE gibt, da der Höhe der MdE keine selbstständige Bedeutung zukommt, sondern diese nur eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen ist (vgl BSG Urteil vom 17.4.1958 - 9 RV 434/55 - BSGE 7, 126, 128; BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 8/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 8 RdNr 15). Dies hat der Kläger versäumt. 6 Im Grunde geht es dem Kläger um die Durchsetzung seiner Auffassung, dass ihm aufgrund seiner Schädigungsfolgen eine Beschädigtenversorgung zusteht. Dabei handelt es sich um die tatsächliche und rechtliche Beurteilung eines Einzelfalles. Die für den Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bedeutsame höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit bezieht sich hingegen auf eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. 7 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 8 Soweit der Kläger im Rahmen seiner Beschwerde eine Verletzung des § 103 SGG (tatrichterliche Sachaufklärungspflicht) rügt und dazu geltend macht, das LSG habe von ihm schriftlich gestellte Beweisanträge übergangen, so hat er diesen Verfahrensmangel im Hinblick auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht schlüssig begründet. Denn den Ausführungen des Klägers ist bereits nicht zu entnehmen, in welchem zweitinstanzlichen Vorbringen ein von ihm gestellter Beweisantrag zu sehen sein soll und dass er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren aufrechterhalten hat. Hierzu hätte es insbesondere der weiteren Ausführungen bedurft, wo sich die genaue Fundstelle für den Beweisantrag befindet, und dass dieser in der letztmündlichen Verhandlung wiederholt worden ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Ebenso fehlt es an einer näheren Begründung, weshalb sich das LSG zu den von dem Kläger angestrebten weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen. Das hier nach § 118 Abs 1 SGG iVm § 411 ZPO die Voraussetzungen für die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen vorgelegen hatten, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht. Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl hierzu § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. 9 Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). 10 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129210212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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