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BSG B 6 KA 1/10 R

Obsah (4)§ 103§ 101§ 95§ 92

KSRE129261517 ECLI:DE:BSG:2011:090211UB6KA110R0 BSG 6. Senat 20110209 B 6 KA 1/10 R Urteil § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 95 Abs 2 S 7 SGB 5, § 101 S 1 Nr 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 101 Abs 1 S 1 Nr 1 SG

§ 103Nr 2, Rd

Nr 15 ff; BSGE 82, 41, 43 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr 2 S 12 ff). Nach § 103 Abs 1 Satz 1 SGB V (in der ab 1.1.1993 geltenden und seither unveränderten Fassung) stellen die Landesausschüsse fest, ob eine Überversorgung vorliegt. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuss nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des G-BA Zulassungsbeschränkungen anzuordnen (§ 103 Abs 1 Satz 2 SGB V idF ab 1.1.2004). Die Anordnung hat arztgruppenbezogen zu erfolgen (§ 103 Abs 2 Satz 3 SGB V idF ab 1.1.1989). Die Zulassungsverordnungen bestimmen nach Maßgabe des § 101 SGB V das Nähere über das Verfahren bei Anordnung von Zulassungsbeschränkungen bei vertragsärztlicher Überversorgung (§ 104 Abs 2 in der ab 1.7.1997 geltenden und seither unveränderten Fassung). 18 Überversorgung ist nach § 101 Abs 1 Satz 2 SGB V(idF bis 31.12.2006, Satz 3 nF; vgl auch § 16b Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV) anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad (siehe hierzu BSG

§ 101Nr 1 Rd

Nr 5) um 10 vH überschritten ist. Hierzu hat der G-BA nach § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V (in insoweit seit 1.1.1993 unveränderter Fassung) in Richtlinien (

  1. ua)Bestimmungen über einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung zu beschließen. 19
  2. b)Diese Verhältniszahlen sind - auch wenn sich dies nicht unmittelbar aus der Norm ergibt, vielmehr deren Wortlaut ("einheitliche" Verhältniszahlen) eher das Gegenteil erwarten ließe - arztgruppenspezifisch festzulegen (BSG SozR 3-2500 § 101 Nr 3 S 15; BSGE 82, 41 f = SozR 3-2500 § 103 Nr 2 S 10; vgl auch BSG

§ 101Nr 1 Rd

Nr 15). Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass auch die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss arztgruppenbezogen zu erfolgen hat (§ 103 Abs 2 Satz 3 SGB V idF ab 1.1.1989). Im Übrigen setzt das Gesetz an verschiedenen Stellen eine arztgruppenspezifische Festlegung voraus: So ist bei der Ermittlung des Versorgungsgrades die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31.12.1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen (§ 101 Abs 1 Satz 4 aF, Satz 5 nF). Auch die Vorschriften über einen allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad (§ 101 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V), über mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebiets (Satz 2 aaO) und über die Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen (Abs 2 Satz 1 Nr 1 aaO) lassen erkennen, dass der Gesetzgeber von der klaren Vorstellung einer nach ärztlichen Fachgebieten gegliederten ambulanten ärztlichen Tätigkeit ausgegangen ist und sich insoweit auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Abgrenzung der Arztgruppen stützt (BSGE 104, 128 =

§ 95Nr 15, Rd

Nr 25, unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 101 Nr 3 S 17). Die sich aus § 101 SGB V ergebenden verschiedenen Kompetenzen des G-BA sind mithin auf die einzelnen Arztgruppen ausgerichtet (BSGE 104, 128 =

§ 95Nr 15, Rd

Nr 25). 20 Die Arztgruppe im Sinne des Bedarfsplanungsrechts muss allerdings nicht notwendig mit den Fach- bzw Teilgebiet im Sinne des landesrechtlich geregelten Weiterbildungsrechts identisch sein (BSG SozR 3-2500 § 101 Nr 3 S 17; so auch Wenner, GesR 2002, 1, 3). Abweichungen sind etwa dann möglich und sogar geboten, wenn mit dem bedarfsplanungsrechtlichen Begriff der "Arztgruppe" im Hinblick auf bestimmte Arztgruppen kein bundeseinheitlich verwendeter Begriff des Fachgebiets korrespondiert (BSG aaO zum "Nervenarzt"), denn die Auslegung und Anwendung des planungsrechtlichen Begriffs einer bestimmten Arztgruppe kann nicht von Bundesland zu Bundesland variieren (BSG aaO S 18). 21 2. Die Zulassungsgremien sind zu Recht davon ausgegangen, dass die für die Arztgruppe der Chirurgen bestehenden Zulassungsbeschränkungen auch den als Facharzt für Plastische Chirurgie in das Arztregister eingetragenen Beigeladenen zu 1. erfassen. Die ÄBedarfsplRL stellen in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Landesausschüsse wie auch für die Zulassungsausschüsse verbindliches Recht dar. Die für den Beigeladenen zu 1. maßgebliche Gruppe der Fachärzte für Plastische Chirurgie ist in den ÄBedarfsplRL in der ab dem 15.5.2005 geltenden Fassung konkretisierend als (Unter-)Gruppe der Gruppe der "Chirurgen" aufgeführt, für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. 22

  1. a)Für welche Arztgruppen im bedarfsplanungsrechtlichen Sinne allgemeine Verhältniszahlen bestimmt werden, ergab sich zum Zeitpunkt der Antragstellung aus (3. Abschnitt) Nr 7 ÄBedarfsplRL (jetzt Abschnitt 3 § 4 ÄBedarfsplRL idF vom 15.2.2007, BAnz Nr 64 S 3491 vom 31.3.2007). Über die Auflistung der betroffenen Arztgruppen hinaus definiert die Regelung auch die Zusammensetzung der einzelnen Arztgruppen, indem sie die ihr zugehörigen Untergruppen aufführt. 23 Während die Nr 7 ÄBedarfsplRL in der bis zum 14.5.2005 geltenden Fassung hinsichtlich der Arztgruppe der Chirurgen keine derartigen Konkretisierungen enthielt, wurde diese Vorschrift durch Beschluss des G-BA vom 21.12.2004 (BAnz Nr 90 S 7485 vom 14.5.2005) mit Wirkung ab dem 15.5.2005 (
  2. ua)in Satz 2 durch Einfügung eines sechsten Spiegelstrichs ergänzt. Dort ist bestimmt, dass zur Arztgruppe der Chirurgen die Fachärzte für Chirurgie, die Fachärzte für Allgemeine Chirurgie, die Fachärzte für Kinderchirurgie, die Fachärzte für Plastische Chirurgie, die Fachärzte für Gefäßchirurgie, die Fachärzte für Thoraxchirurgie sowie die Fachärzte für Visceralchirurgie gehören; ausdrücklich ausgenommen sind die Fachärzte für Herzchirurgie und die Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie (nachfolgend - mit Beschlüssen vom 19.7.2005 <BAnz Nr 192 S 14984 vom 11.10.2005> sowie vom 18.10.2005 <BAnz Nr 8 S 107 vom 12.1.2006> wurde die Regelung dahingehend modifiziert, dass auch die Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie miteinbezogen, die Ärzte für Thoraxchirurgie hingegen ausdrücklich ausgenommen wurden). Durch die Einfügungen in Nr 7 ÄBedarfsplRL sollen "diejenigen - im Vergleich zur M-WBO 'gemischten' - Arztgruppen eine nähere Konkretisierung" erfahren (Begründung zum Beschluss des G-BA vom 21.12.2004, http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/201/). Speziell die Beschreibung der Arztgruppe "Chirurgen" beinhaltet "klarstellende Ergänzungen" der neuen Facharztkompetenzen (Begründung aaO). 24
  3. b)Diese Ergänzung der ÄBedarfsplRL ist durch die dem G-BA übertragenen Kompetenzen gedeckt. 25 Die Festlegung von arztgruppenspezifischen Verhältniszahlen (siehe oben unter 1.
  4. b)setzt voraus, dass zuvor entsprechende Arztgruppen bestimmt worden sind. Da das Gesetz hierzu keine Vorgaben enthält, obliegt deren Bestimmung dem G-BA als Normgeber der ÄBedarfsplRL. Dessen Befugnis zur Normkonkretisierung - auch gerade im Bereich der Bedarfsplanung - hat das BSG in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl BSG

§ 103Nr 4 Rd

Nr 15 sowie das weitere Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 31/07 R = USK 2007-95; BSGE 94, 181 =

§ 103Nr 2, Rd

Nr 9; BSGE 82, 41, 47 = SozR 3-2500 § 103 Nr 2 S 17 mwN; siehe auch BSG

§ 101Nr 1 Rd

Nr 5 ff). Eine funktionelle Zuständigkeit des G-BA gemäß § 101 SGB V ist jedenfalls dann begründet, soweit es sich um Regelungen handelt, die bundeseinheitlich getroffen werden müssen (BSGE 86, 242, 246 = SozR 3-2500 § 101 Nr 5 S 30; BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 27/99 R = MedR 2001, 265 = USK 2000-161). Dies hat das BSG (aaO) etwa für die Festlegung der Planungsbereiche angenommen und ausgeführt, die Festlegung der Planungsbereiche und die Berechnung der Überversorgung, die Grundlage für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen seien, bezweckten bundesweit einheitlich, den durch Art 12 Abs 1 GG geschützten Zugang von Ärzten in die vertragsärztliche Versorgung zu gewährleisten (BSG aaO). Nichts anderes gilt für die Bestimmung der Arztgruppen und ihrer Zusammensetzung; auch die Bestimmung der Arztgruppen, für die Verhältniszahlen festgelegt werden, gehört zu den Grundlagen, die einer bundeseinheitlichen Festlegung bedürfen (in diesem Sinne wohl schon BSG SozR 3-2500 § 101 Nr 3 S 15 ff). 26 Der G-BA kann vor dem Hintergrund seiner auf einzelne Arztgruppen ausgerichteten Kompetenzen (siehe oben unter 1. b) die ihm übertragene Aufgabe der Bedarfsplanung nur wahrnehmen, wenn er die Arztgruppen im planungsrechtlichen Sinne festlegt und diesen die Arztgruppen im Sinne des Weiterbildungsrechts, wie sie in § 101 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V angesprochen sind, zuordnet (so schon BSGE 104, 128 =

§ 95Nr 15, Rd

Nr 26). Aus den ÄBedarfsplRL ergibt sich, welcher Arztgruppe im planungsrechtlichen Sinne ein Zulassungsbewerber zuzuordnen ist; nur dann können die Zulassungsgremien beurteilen, ob Zulassungsbeschränkungen der begehrten Zulassung (bzw - wie hier - einer Anstellungsgenehmigung) entgegenstehen (BSGE 104, 128 =

§ 95Nr 15, Rd

Nr 16). 27 c) Ob bestimmte Gruppen (etwa) planungsrechtlich zu den Chirurgen zählen, bestimmt der G-BA somit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 101 SGB V (BSGE 104, 128 =

§ 95Nr 15, Rd

Nr 26). Insoweit kann seine Entscheidung gerichtlich nur nach den Maßstäben überprüft werden, die die Rechtsprechung zur gerichtlichen Kontrolle der Richtlinien des G-BA entwickelt hat (BSG aaO unter Hinweis auf BSGE 96, 261 =

§ 92Nr 5, Rd

Nr 67 ff). Die Einbeziehung der Plastischen Chirurgen ist danach nicht zu beanstanden, da sie - wie das LSG überzeugend dargelegt hat - durch die Änderungen des Weiterbildungsrechts bedingt war. Nach Abschnitt A § 2 Abs 1 Satz 1 BayWBO (in der ab 1.8.2004 gültigen Fassung) führt der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung (ua) zu einer Facharztbezeichnung in einem Gebiet. Die Facharztkompetenz "Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie" gehört zum Gebiet Chirurgie (Abschnitt B Nr 4 4.6 BayWBO). Gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 BayWBO bestimmt die Gebietsdefinition die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit; die in der Facharztkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit im Gebiet (Satz 3 aaO). Im Übrigen hat sich die Plastische Chirurgie aus der Allgemeinen Chirurgie als Mutterfach entwickelt (s hierzu BSGE 104, 128 =

§ 95Nr 15, Rd

Nr 39; BSG

§ 95Nr 5 Rd

Nr 16). 28 d) Schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ist nicht betroffen. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird schutzwürdiges Vertrauen potentieller Zulassungsbewerber, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Änderung der ÄBedarfsplRL noch keinen konkret und hinreichend verbindlich vorbereiteten Niederlassungswunsch durch Abgabe eines vollständigen Zulassungsantrags dokumentiert haben, dadurch nicht beeinträchtigt (BSG

§ 103Nr 4 Rd

Nr 23-24, sowie das weitere Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 31/07 R = USK 2007-95; vgl auch BSGE 94, 181 =

§ 103Nr 2, Rd

Nr 22). Nichts anderes gilt sinngemäß für Antragsteller, die die Genehmigung der Anstellung eines Arztes begehren. Denn die allgemeine Erwartung, dass sich die bestehende Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeiten einer Vertragsarztzulassung (bzw einer Anstellungsgenehmigung) nicht verändern werde, ist nicht Gegenstand des von der Verfassung gewährten Vertrauensschutzes (BSG

§ 103Nr 4 Rd

Nr 23-24 unter Hinweis auf BVerfG <Kammer>, NZS 2008, 34 RdNr 6 mwN; ebenso BSG USK 2007-95). Zulassungsbewerber müssen - ebenso wie sonstige von der Bedarfsplanung unmittelbar oder mittelbar betroffene Antragsteller - unter dem Regime der Bedarfsplanung stets damit rechnen, dass in bestimmten Bereichen bislang noch bestehende Zulassungsmöglichkeiten (oä) aufgrund neuer Entwicklungen wegfallen (BSG aaO). 29

  1. Der G-BA war im Zusammenhang mit der Konkretisierung der Arztgruppe der Chirurgen in den ÄBedarfsplRL auch nicht verpflichtet, die Verhältniszahlen anzupassen. Allerdings bestimmt § 101 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V (in der ab 1.7.1997 und seither unverändert geltenden Fassung), dass der G-BA verpflichtet ist, die auf der Grundlage des § 101 Abs 1 "Satz 3 und 4 SGB V" (ab 1.1.2007: Satz 4 und 5) ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies wegen der "Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen" erforderlich ist. Hierunter fallen insbesondere Änderungen des Weiterbildungsrechts, mit denen neue Arztgruppen eingeführt oder bestehende in ihrem Versorgungsauftrag wesentlich verändert werden (Hess, Kasseler Kommentar, SGB V, Stand Januar 2009, § 101 SGB V RdNr 12; Sproll in Krauskopf, SGB V, Stand November 2008, § 101 SGB V RdNr 24; Flint in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Juni 2007, K § 101 RdNr 69; vgl auch Pawlita in jurisPK-SGB V,
  2. Aufl 2007, § 101 RdNr 35). 30 Dass durch die neue M-WBO-Ä eine Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen eingetreten ist, ist nicht zweifelhaft. Grund für die hier in Rede stehenden Änderung der ÄBedarfsplRL war nach der Begründung des Beschlusses des G-BA vom 21.12.2004 (http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/201/) die im Mai 2003 von den Delegierten des
  3. Deutschen Ärztetages verabschiedete Novelle der M-WBO-Ä. Deren wesentlicher Inhalt stellt die Differenzierung zwischen Gebietsdefinitionen und Kompetenzen dar, die innerhalb der Gebietsgrenzen durch Weiterbildung zu erwerben sind; so erhält die Chirurgie als Gebiet acht Gebiets- oder Facharztqualifikationen, die eine dreijährige, allen Qualifikationen gemeinsame Weiterbildung einschließt (Begründung aaO; siehe hierzu auch DÄ 2003, A 1478 ff). 31 Allerdings bedarf es auch im Falle einer Änderung der Anpassung bzw Neufestlegung der allgemeinen Verhältniszahlen nur dann, wenn dies "erforderlich" ist. Der Begriff der Erforderlichkeit setzt voraus, dass sich die Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen dergestalt auf die einheitlichen Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad der betroffenen Arztgruppe dergestalt auswirkt, dass sich diese mehr als nur geringfügig verändern. Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn die geänderte Zusammensetzung der Arztgruppe (nahezu) ohne Auswirkungen auf den Versorgungsgrad ist, weil die neu einbezogenen (Unter-)Gruppen zahlenmäßig sehr klein und/oder ein sehr begrenztes Leistungsspektrum innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung aufweisen. Beides trifft auf die neu in die bedarfsplanungsrechtliche Arztgruppe der Chirurgen einbezogenen (Unter-)Gruppen zu, wie das LSG zutreffend dargelegt hat. 32
  4. Einer Versagung der Anstellungsgenehmigung steht schließlich auch nicht § 19 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV entgegen. Nach § 19 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV kann eine Zulassungssperre einem Zulassungsbegehren nur dann entgegengehalten werden, wenn sie bereits bei Stellung des Antrags auf Zulassung (bzw Genehmigung) angeordnet war. Dies war vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Denn die rechtliche Wirksamkeit der durch den zuständigen Landesausschuss bereits seit 1993 angeordneten (und in nachfolgenden Überprüfungsentscheidungen regelmäßig bestätigten) Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der Chirurgen ist durch die nachfolgende Ergänzung der ÄBedarfsplRL nicht tangiert worden. 33 a) Es bedurfte hierzu keiner erneuten - die Änderungen der ÄBedarfsplRL nachvollziehenden - Beschlussfassung durch den Landesausschuss. Die für die Fachgruppe der Chirurgen angeordneten Zulassungsbeschränkungen erfassen vielmehr ab dem 15.5.2005 ohne weiteren Umsetzungsakt auch die Fachärzte für Plastische Chirurgie. Denn die ÄBedarfsplRL wirken in dem Sinne auf die Entscheidung des Landesausschusses ein, dass sich die von ihm für eine bestimmte Arztgruppe angeordneten Zulassungsbeschränkungen auf die (bedarfsplanungsrechtliche) Arztgruppe in der Zusammensetzung bzw Konkretisierung beziehen, wie sie durch die ÄBedarfsplRL in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben wird. 34 Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei den ÄBedarfsplRL um eine Rechtsnorm in Form einer untergesetzlichen Norm des Bundesrechts handelt (BSG

§ 103Nr 4 Rd

Nr 13; BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 31/07 R = USK 2007-95; BSGE 86, 242, 247 = SozR 3-2500 § 101 Nr 5 S 30; vgl schon BSGE 82, 41, 47 = SozR 3-2500 § 103 Nr 2 S 16 f mwN; zur Normqualität der Richtlinien des G-BA siehe auch BSGE 96, 261 =

§ 92Nr 5, Rd

Nr 28 mwN). Rechtsnormen ist eigen, dass sie Wirkung und Verbindlichkeit in ihrer jeweils geltenden Fassung entfalten. 35 Für eine auf die Anordnungen der Landesausschüsse "durchgreifende" Wirkung der ÄBedarfsplRL in ihrer jeweils geltenden Fassung spricht weiter, dass der Landesausschuss sowohl bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen (§ 103 Abs 1 Satz 2 SGB V) als auch bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung, ob Überversorgung besteht (§ 16b Abs 1 Satz 3 Ärzte-ZV), die Richtlinien des G-BA zu berücksichtigen hat. Ungeachtet des insoweit offenen Wortlauts ist "berücksichtigen" nicht im Sinne von (lediglich) "in die Überlegungen einbeziehen" oder "in Betracht ziehen" zu verstehen, sondern vielmehr im Sinne einer verbindlichen rechtlichen Vorgabe. Die Richtlinien des G-BA bilden den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen der Landesausschuss - unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse - seine Entscheidung zu treffen hat. Durch § 103 Abs 1 SGB V ist den Landesausschüssen zwar die Aufgabe übertragen worden, Überversorgung festzustellen und Zulassungssperren anzuordnen, jedoch liegt hierin lediglich eine normvollziehende Kompetenz. 36 b) Die vom Landesausschuss angeordneten Zulassungsbeschränkungen bleiben solange in Kraft, bis sie von ihm aufgehoben werden. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 103 Abs 3 SGB V sowie aus § 16b Abs 3 Satz 2 Ärzte-ZV, die bestimmen, dass der Landesausschuss dann, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind, die Zulassungsbeschränkungen (unverzüglich) aufzuheben hat. Welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn der Landesausschuss nicht in eine Beschlussfassung eintritt, obwohl sich aufdrängt, dass die Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen entfallen sind, bedarf hier keiner Entscheidung, da eine derartige Konstellation hier nicht gegeben ist. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 und 3 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese im Verfahren keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3 RdNr 16). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129261517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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