Obsah (4)
§ 20§ 7§ 11§ 9KSRE129300219 ECLI:DE:BSG:2018:140618UB14AS1317R0 BSG 14. Senat 20180614 B 14 AS 13/17 R Urteil § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 vom 24.12.2003, § 2 Abs 1 Nr 1 PrVG
§ 20Nr 3, beides Rd
Nr 13). Über eine einfache Beiladung nach § 75 Abs 1 SGG war vom Senat nicht zu befinden, da diese im Ermessen des Gerichts steht und eine Unterlassung keinen Verfahrensmangel begründen kann (vgl nur BSG vom 28.9.2005 - B 6 KA 71/04 R - BSGE 95, 141, 143 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2, jeweils RdNr 6; BSG vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 13 RdNr 11). 14 Die Kläger verfolgen ihr Begehren auf höheres Alg II bzw Sozialgeld zutreffend mit kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG). Soweit sie keinen bezifferten Klageantrag gestellt haben, begehren sie zulässig den Erlass eines Grundurteils im Höhenstreit (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 21/17 R - vorgesehen für SozR, RdNr 9). 15 4. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids vom 15.1.2010 ist § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 3 SGB II in der im Rücknahmezeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl letztens BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 7/17 R - vorgesehen für
§ 7Nr 55 Rd
Nr 10) iVm § 45 SGB X und § 330 Abs 2 SGB III. Danach ist eine rechtswidrige begünstigende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Maßstab hierfür in materieller Hinsicht ist § 7 iVm §§ 11 ff, §§ 19 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II zuletzt vor dem streitbefangenen Zeitraum durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 6.3.2009 (BGBl I 416) erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -
§ 11Nr 78 Rd
Nr 14 f). Ob den Klägern danach mit Bescheid vom 9.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.4.2009 rechtswidrig begünstigend zu hohe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Mai 2009 zuerkannt worden sind, vermag der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht zu entscheiden. 16 5. Die Klägerin zu 1 erfüllte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen die Grundvoraussetzungen als leistungsberechtigte Person nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und es lag für sie kein Ausschlusstatbestand vor. Entsprechendes gilt für die im Streitzeitraum unter 15 Jahre alten Kläger zu 2 und zu 3, die die Voraussetzungen des § 7 Abs 2 iVm § 28 SGB II aF erfüllten. 17 Die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Ehemann der Klägerin zu 1 (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II). Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Kläger ist nach den Grundsätzen durchzuführen, die das BSG für sog gemischte Bedarfsgemeinschaften entwickelt hat (vgl grundlegend BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -
§ 9Nr 5).
Danach sind zunächst die Bedarfe der Kläger zu bestimmen und anschließend ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang diesen Bedarfen eigenes Einkommen oder Einkommen des Ehemanns sowie verwertbares Vermögen entgegensteht. 18
- Die Bedarfe der Kläger sowie des Ehemanns setzen sich zusammen aus den Regelbedarfen (früher Regelleistung) gemäß § 20 Abs 2 und Abs 3 SGB II für die beiden volljährigen Partner der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs 2 und für die minderjährigen Kinder Sozialgeld nach § 28 Abs 1 Nr 1 in Höhe von 60 vH der nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II maßgebenden Regelleistung. Hinzu kommen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 SGB II in Höhe des Kopfteils (siehe dazu letztens BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 14 ff) für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Die Gesamthöhe der Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts kann nicht abschließend ermittelt werden, weil Feststellungen des LSG dazu fehlen, ob die Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung von tatsächlich zu zahlenden 874,82 Euro auf anerkannte 619 Euro (geteilt durch vier Personen, also 154,75 Euro pro Kopfteil) rechtmäßig ist. Diese Prüfung wird das LSG in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. 19
- Zur Ermittlung der Ansprüche der Kläger auf Alg II bzw Sozialgeld sind diesen Bedarfen zunächst ihre eigenen Einkommen gegenüberzustellen. Für den hier streitgegenständlichen Monat Mai 2009 ist als solches Einkommen lediglich das Kindergeld von je 154 Euro bei den Klägern zu 2 und zu 3 zu berücksichtigen (§ 11 Abs 1 Satz 3, 2 SGB II). 20 Des Weiteren ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang Einkommen des Ehemanns bei den Klägern zu berücksichtigen ist. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen, nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt jede Person einer Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. 21 Da nur das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds übersteigende Einkommen auf die hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist (BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -
§ 9Nr 5 Rd
Nr 47 ff), ist eine abschließende Entscheidung aufgrund der fehlenden Feststellungen hinsichtlich der zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung (siehe 6.) nicht möglich. 22 8. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens des Ehemanns ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II), wohingegen die Grundrente in Höhe von 305,24 Euro zu Recht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen wurde (§ 11 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II). 23
- a)Dass der Gesetzgeber zwischen Grundrente und Ausgleichsrente unterscheidet, wird bereits in der historischen Entwicklung seit Erlass des BSHG im Jahre 1961 deutlich. In § 76 Abs 1 BSHG (in der Neufassung vom 14.8.1969, BGBl I 1153) waren bereits "Leistungen nach diesem Gesetz" und die Grundrente nach dem BVG von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Eine weitere Änderung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des BSHG vom 28.10.1986 (BGBl I 1657) sollte sicherstellen, dass Leistungen, die Verfolgte und deren Hinterbliebene nach dem BEG erhalten, die wegen fehlender Zweckbestimmung iS von § 77 Abs 1 BSHG als Einkommen galten, ebenso wie die Grundrente nach dem BVG und Schmerzensgeld nach § 847 BGB zukünftig nicht als Einkommen berücksichtigt würden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 10/4662 S 4) ist ausgeführt, dass eine Gleichstellung der durch den Nationalsozialismus Verfolgten mit den Kriegsopfern in der Sozialhilfe geboten sei, weshalb § 76 Abs 1 BSHG dahingehend neu gefasst werde, dass die gezahlte Entschädigung, soweit sie nach Art der Entschädigung und Personenkreis und nach ihrer Höhe mit der geltenden Ausnahmeregelung für die Grundrente nach dem BVG korrespondiere, nicht als Einkommen berücksichtigt werde. Dass eine Grundrente nach dem BVG oder vergleichbaren Gesetzen ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen sowie gesellschaftliche oder berufliche Stellung gezahlt wird (vgl dazu Dau in Knickrehm, HK - Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 31 BVG RdNr 1), betont den immateriellen Gehalt, auch in Form der Genugtuung, der dieser Grundrente innewohnt. 24 Zudem ergibt sich aus der zitierten Fassung des § 76 Abs 1 BSHG, dass bereits zu dessen Geltungszeiten nur Grundrenten, nicht aber darüber hinausgehende Rentenzahlungen von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen waren. Diese Regelung des BSHG wurde in § 11 Abs 1 SGB II bzw in § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII ausdrücklich vom Gesetzgeber übernommen (BT-Drucks 15/1516 S 53 Zu § 11). Der Wortlaut des § 11 Abs 1 SGB II stimmt mit dem Text des BSHG überein, hier wurde die Beschränkung der Einkommensprivilegierung auf Grundrenten übernommen. Dazu hat das BSG bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber des Sozialhilferechts ausdrücklich nur bestimmte Leistungen, nämlich die Grundrenten nach dem BVG sowie Renten und Beihilfen, die nach dem BEG gewährt werden, in Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG von der Einkommensanrechnung ausgenommen hat (BSG vom 3.12.2002 - B 2 U 12/02 R - BSGE 90, 172 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4; vgl auch BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 3/15 R - BSGE 121, 283 = SozR 4-3500 § 82 Nr 11, RdNr 24, 27). 25
- b)Da § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II auf das BVG Bezug nimmt, sind hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen nicht nur die Vorschriften bzgl der Grundrente, sondern daraus folgend auch bzgl der Ausgleichsrente in den Blick zu nehmen. Nach § 32 BVG wird die Ausgleichsrente gezahlt, wenn eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausgeübt werden kann. Das zeigt, dass eine Ausgleichsrente rein materiell ausgerichtet ist, sodass sie sich von der Grundrente mit ihrem immateriellen Gehalt unterscheidet (vgl BSG vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R - BSGE 99, 47 =
§ 11Nr 5, Rd
Nr 33; BSG vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R - RdNr 30). Die Ausgleichsrente wird bei fehlender Erwerbstätigkeit gezahlt und soll den allgemeinen Lebensunterhalt unabhängig von der Sozialhilfe auf einem Mindestniveau sichern (BSG vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - BSGE 114, 249 =
§ 11Nr 65, Rd
Nr 29). 26
- c)Auch wenn sich das PrVG von seiner Zielrichtung her von dem BEG unterscheidet, weil es nur auf eine relativ kleine Gruppe Verfolgter gerichtet ist, die sich nach Art und Schwere der erlittenen Verfolgung aus dem Kreis der NS-Verfolgten heraushebt und im Land Berlin lebt, enthält es von seiner Anlage her ebenso wie das BVG und vergleichbare Gesetze einen immateriellen Teil, der der besonderen Anerkennung und Würdigung der Verfolgten dienen soll und der mit der Grundrente abgedeckt ist, sowie eine zusätzliche Betreuung und Versorgung, die rein materiell ausgerichtet ist und sich von der Grundrente mit ihrem immateriellen Gehalt unterscheidet (vgl insofern BVerfG vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 - BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3). Mit der für viele Gewaltopfer gleichermaßen geltenden Unterscheidung zwischen Grund- und Ausgleichsrente, die typisierend auf den immateriellen Gehalt der einen und den materiellen Gehalt der anderen abstellt, ist eine Bewertung der Schwere des einzelnen Verfolgungsschicksals ausdrücklich nicht verbunden. 27
- d)Angesichts dieser Ausgangslage bleibt kein Raum dafür, die Ausgleichsrente nach dem PrVG durch erweiternde Auslegung des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in die Privilegierung der Grundrente miteinzubeziehen. Auch eine Analogie, die zu einer Privilegierung dieser Ausgleichsrente führen könnte, ist ausgeschlossen, weil - wie bereits ausgeführt - nach der historischen Entwicklung ausdrücklich nur die Grundrente von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen wurde und es ansonsten - abgesehen von den in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II übernommenen Ausnahmen - bei dem allgemeinen Prinzip der Einbeziehung aller Einkünfte in die Einkommensberechnung bleibt. Es fehlt insofern an einer planwidrigen Lücke im PrVG, wie sich aus der Begründung zum 13. Änderungsgesetz des PrVG ergibt, mit dem ein neuer § 13a eingefügt wurde, nach dem (nur) die Grundrente als Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe unberücksichtigt bleibt. Dadurch sollte die bisherige Verwaltungsregelung auf der Grundlage des § 77 BSHG, wonach bei der Gewährung von Sozialhilfe keine Anrechnung der Grundrente nach dem PrVG erfolgen sollte, zur Vermeidung von Streitigkeiten eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Berliner Landesrecht erhalten (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks 13/2648). 28
- e)Aus dem Einwand der Kläger, es sei vorliegend eine andere Konstellation gegeben und der Gesetzgeber des PrVG sei ausschließlich von dem Rentenbezieher ausgegangen, der selbst Leistungen nach dem BSHG bezieht, ergibt sich nichts anderes. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass auch nach § 11 Abs 1 Satz 2 BSHG das Einkommen des Ehegatten bei der Berechnung des Anspruchs des Hilfeempfängers bzw der Eltern bei der Berechnung des Anspruchs der Kinder zu berücksichtigen war (vgl Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 11 RdNr 17). 29 9. Als zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II kann die Ausgleichsrente nach dem PrVG ebenfalls nicht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen werden, weil sie nicht zu einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II gezahlt wird. Der Zweck der Ausgleichsrente besteht vielmehr ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II in der Existenzsicherung des Leistungsempfängers. § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II fasste die Regelungen des § 77 Abs 1 Satz 1 BSHG und des § 78 BSHG zusammen. Damit sollte gewährleistet werden, dass Einkommen nur insoweit berücksichtigt wird, als es demselben Zweck wie die existenzsichernden Leistungen dient und zugleich sollte vermieden werden, dass eine besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Auf der anderen Seite war es Ziel der Vorschrift zu verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl nur BSG vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - BSGE 99, 240, 242 =
§ 11Nr 8; BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 90/10 R).
Auch insofern ist nach der zuvor zitierten Begründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, die zu § 13a PrVG führte, deutlich gemacht, dass nur bezüglich der Grundrente nach § 13 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 PrVG von einer anderen Zweckbestimmung iS des § 77 Abs 1 BSHG ausgegangen werden sollte. 30 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129300219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public