Solche Gebühren sind hier nicht erhoben worden. Die Beklagte hat bereits bindend geregelt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten, hier von Sozialrechtsreferenten der VdK SRgGmbH (vgl § 73 Abs 2 Nr 8, Abs 4 SGG; § 13 Abs 5 und 6 SGB X), notwendig war (§ 63 Abs 3 Satz 2 SGB X). 14 Voraussetzung für eine Kostenerstattung nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ist das wirksame Entstehen einer Kostenforderung der VdK SRgGmbH gegen den Kläger für die Vertretung im Vorverfahren. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat mit der VdK SRgGmbH einen entsprechenden entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, selbst wenn ein schriftlicher Vertrag nicht vorliegen sollte. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 3, 7 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG), der gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Nichtigkeit der Kostenverpflichtung des Klägers zur Folge hätte (vgl BGHZ 122, 327 ff), liegt nicht vor (vgl BSG
Nr 27 f). 15 Die einzelnen Voraussetzungen des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt. Der Widerspruch des Klägers gegen den Ausgangsbescheid war in vollem Umfang erfolgreich, weil die Beklagte ihm einen Abhilfebescheid (§ 85 Abs 1 SGG) erteilt hat. Der Kläger macht mit den Kosten der Vertretung durch die VdK SRgGmbH auch Aufwendungen iS der Vorschrift geltend, denn dieser Begriff ist weit zu verstehen (BSGE 98, 183 ff RdNr 47 =
Zu den Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind, gehören auch die Kosten einer sog Verbandsvertretung, wie sie hier streitig sind (vgl BSG aaO). Die Satzung betreffend die Kosten für die Verbandsvertretung im Widerspruchsverfahren ist auch wirksam. Sie wurzelt in einer wirksamen Verbandssatzung und den Erstattungsberechtigten trifft eine endgültige Pflicht zur Kostentragung (vgl BSGE 98, 183 ff RdNr 49 und 58 =
K SRgGmbH, die das LSG festgestellt hat, selbst auszulegen und zu überprüfen (§ 202 SGG iVm §§ 560, 545, 546 ZPO; dazu BGH Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85 - WM 1986, 291 ff; BGHZ 47, 179 ff). Die streitbefangene Kostenforderung der VdK SRgGmbH gegenüber dem Kläger ist danach durch die Satzung des VdK-Landesverbandes sowie den zwischen dem Kläger und der VdK SRgGmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag wirksam begründet worden (vgl zu derselben Satzung BSG
Nr 20 bis 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.3.2014 - L 7 R 1940/12). 17 Dem Anspruch auf Kostenerstattung steht nicht entgegen, dass die geltend gemachten Kosten diejenigen überstiegen, die sich im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergäben (Notwendigkeit der Kosten), denn sie erreichen deren Höhe nicht. Die für einen Kostenvergleich heranzuziehende sog Schwellengebühr eines Rechtsanwalts für die Vertretung im Widerspruchsverfahren liegt bei 240 Euro bei einem Betragsrahmen von 40 bis zu 520 Euro (Nr 2400 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Kläger als Mitglied das VdK auf dessen Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten verwiesen ist. Denn als Mitglied eines ihm Rechtsschutz gewährenden Verbandes kann er zB keine Prozesskostenhilfe erlangen (§ 73a Abs 2 SGG), weil er sich durch den Verband vertreten lassen kann (BSG, Beschluss vom 8.10.2009 - B 8 SO 35/09 B). In dieser Situation ist es sachgerecht, dass ihm die durch die Vertretung entstehenden Kosten im Falle des Obsiegens erstattet werden. 18 Auch im Übrigen sind die Regelungen hinreichend klar und nicht zu beanstanden. Die VdK SRgGmbH berechnet gemäß § 7 Ziffer 6 Buchst
Nr 41 ff). Dass § 7 Ziffer 7 der Satzung insoweit nur eine "Berechtigung“ des VdK zur Begleichung der Kostenschuld in diesen Fällen regelt und in Satz 4 dieser Ziffer ein Rechtsanspruch des Mitglieds auf diese Zuwendung ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist (nur) dem Umstand geschuldet, dass der Verband oder die Vereinigung Versicherungsgeschäfte iS des § 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) betreibt und daher den Einschränkungen dieses Gesetzes und der Versicherungsaufsicht unterliegt (vgl BVerwGE 75, 155 ff; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.3.2014 - L 7 R 1940/12). Ob der Kläger selbst im Einzelfall bedürftig gewesen ist, ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht erheblich, denn er hat in dem Vorverfahren obsiegt. Im vorliegenden Einzelfall ist das Verfahren des § 7 Ziffer 7 der Satzung folglich nicht zur Anwendung gekommen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129441513&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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