Für die Annahme wiedererlangter Zahlungsfähigkeit genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit fortführt und die laufenden Verbindlichkeiten, wie insbesondere die Lohnansprüche, befriedigt. Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist vielmehr so lange auszugehen, wie der Schuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit endet deshalb nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelnen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommt (vgl BSGE 90, 157, 158 =
Nr 11 mwN = SozR 4-4300 § 183 Nr 9 S 39). Wird - wie im vorliegenden Fall durch das LSG - für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass der Schuldner zwar die ihm nach dem Insolvenzplan aufgegebene Quote leisten konnte, aber sonst nach der Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens bis zur Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens zu keinem Zeitpunkt die Fähigkeit wieder eingetreten ist, die fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, bleibt es bei der Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses. 15 Soweit der Kläger unter Verweis auf die Ausführungen des Zeugen P die Auffassung vertritt, dass aus dessen Aussage andere Schlüsse zu ziehen seien als sie das LSG gezogen hat, kann dies der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat ist an die Feststellungen des LSG gebunden, soweit gegen diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben worden sind (§ 163 SGG). Solche Rügen hat der Kläger, der schlicht seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt, nicht erhoben. 16 Allein die formale Beendigung des Insolvenzverfahrens bei gleichzeitiger Anordnung der Planüberwachung genügt nicht, um eine Wiederherstellung der allgemeinen Zahlungsfähigkeit des Gemeinschuldners zu begründen. Die Gläubiger verzichten bei dieser Art der Abwicklung eines Insolvenzereignisses auf den Großteil ihrer Forderungen nur, um den im Insolvenzplan vereinbarten (geringen) Teil der Forderung zu erhalten. Ihre Gesamtforderung kann aber insolvenzrechtlich wieder aufleben, wenn die Vereinbarungen des Insolvenzplans nicht erfüllt werden (vgl § 255 InsO; dazu BSGE 90, 157, 158 =
17 An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Kritik des Klägers an dem fehlenden Schutz der Arbeitnehmer in einem solchen Fall rechtfertigt - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber verfolgt - wie der Senat schon mehrfach entschieden hat - mit den §§ 183 f SGB III nicht die Ziele der InsO, sondern begründet eine Sicherung bestimmter Lohnforderungen im Falle einer Insolvenz des Arbeitsgebers (vgl BSG, Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 11/11 R - BSGE 112, 235 = SozR 4-4300 § 183 Nr 14, RdNr 25). Die mit Einführung der Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen begründen - bezogen auf das Insg-Recht - nicht die Annahme, aufgrund der Bestätigung des Insolvenzplans und der Beendigung des Insolvenzverfahrens sei eine erneute Inanspruchnahme der Insg-Versicherung eröffnet (BSGE 90, 157 ff =
Vielmehr wird für die Dauer der Planüberwachung der Zusammenhang mit dem vorangegangenen Insolvenzverfahren durch die fortbestehenden Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters, der Gläubigerversammlung und durch die Aufsicht des Insolvenzgerichts dokumentiert (vgl BSGE 100, 282 ff RdNr 14 = SozR 4-4300 § 183 Nr 9). 18 Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Insg dann neu entstehen kann, wenn zwischen dem ersten und zweiten Insolvenzereignis ein überwachter Insolvenzplan durchgeführt und ordnungsgemäß beendet worden ist (vgl Sächsisches LSG, Urteil vom 9.3.2011 - L 1 AL 241/06 - NZI 2011, 608 f; SG Karlsruhe, Urteil vom 8.5.2012 - S 16 AL 4404/10). Denn in dem hier zu entscheidenden Fall war die Planüberwachung bei Eintritt des weiteren Insolvenzereignisses gerade nicht ordnungsgemäß beendet (vgl zu der Problematik auch Frank/Heinrich, NZS 2011, 689). 19 Die Auslegung und Anwendung des § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III verstößt auch nicht gegen Vorgaben des europäischen Rechts (BSG, Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - DB 2013, 1916 f). Die Auslegung und Anwendung des § 183 Abs 1 S 1 SGB III zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein früher eingetretenes Insolvenzereignis beendet ist und ein neues eintreten kann, wird durch das europäische Recht nicht präjudiziert. 20 Nach Art 2 Abs 1 der RL 2008/94 gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn entweder die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde die Eröffnung des Verfahrens beschlossen oder festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen. Die Richtlinie knüpft also grundsätzlich an ein formelles Insolvenzereignis an und ermöglicht den Mitgliedstaaten nur die Zusammenfassung mehrerer formeller Insolvenzereignisse zu einem Gesamtverfahren, ordnet sie aber nicht an. Eine solche gesetzliche Regelung zur Zusammenfassung mehrerer formeller Insolvenzereignisse existiert im nationalen Recht aber gerade nicht (vgl hierzu BSGE 90, 157, 161 =
Die europarechtliche Regelung schreibt auch nicht vor, dass und unter welchen Voraussetzungen ein bereits eingetretenes Insolvenzereignis arbeitsförderungsrechtlich abgeschlossen ist, um ein neues Insolvenzereignis annehmen zu können. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129451513&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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