Nr 1), da diesem nicht entnommen werden könne, dass eine Abkehr von der genannten älteren Rechtsprechung erfolgen sollte. Dort sei auch der Ablauf der Zehn-Jahres-Frist nicht streitig gewesen. Im Ergebnis sei somit vorliegend die Zehn-Jahres-Frist abgelaufen gewesen, da der Bescheid vom 19.6.2000 die MdE mit Wirkung ab dem 1.11.1969 festgesetzt habe. 7 Der Kläger beantragt,die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 26.11.2014 und des SG Speyer vom 13.9.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.2.2010 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 22.9.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2011 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 Ab dem 1.1.2015 sei nunmehr das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die zuständige Behörde nach § 88 Abs 1 S 1 SVG, weil mit dem Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des SVG auf den Bund (BundesZustBHVersÜG) vom 15.7.2013 (BGBl I 2416) die Zuständigkeit für die Versorgung der Wehrdienstbeschädigten nach Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen von den Ländern auf den Bund übergegangen sei. 10 Die zulässige Revision ist nicht begründet. 11 Das LSG hat zutreffend entschieden, dass das Amt für Soziale Angelegenheiten sowie das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz berechtigt waren, durch den Bescheid vom 22.2.2010 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 22.9.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2011 die für die Bemessung der dem Kläger gewährten Beschädigtenversorgung maßgebliche MdE bzw den GdS mit Wirkung vom 1.4.2010 auf unter 25 vH herabzusetzen (vgl §§ 1, 30, 31 BVG und § 48 Abs 1 SGB X). Der statthaften Anfechtungsklage des Klägers musste daher der Erfolg versagt bleiben. 12 1. Die ehemals beklagte Landesbehörde war zur Herabsetzung der MdE und Entziehung der Versorgung befugt. Dies ergibt sich aus § 88 Abs 2 S 2 iVm Abs 1 S 2 SVG in der bis zum 31.12.2014 gültigen alten Fassung (aF) vom 16.9.2009 (BGBl I 3054), weil es um die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) sowie um die Gewährung einer Leistung (Ausgleich) wegen dieser Folgen nach dem Ende des Wehrdienstverhältnisses geht (s hierzu insgesamt: BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 3/13 R - SozR 4-3200 § 81 Nr 6 und Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VS 2/09 R - SozR 4-3200 § 88 Nr 4). 13 Ab dem 1.1.2015 ist nunmehr das beklagte Bundesamt zuständige Behörde gemäß § 88 Abs 1 S 1 SVG idF von Art 1 Nr 12 BundesZustBHVersÜG vom 15.7.2013 (BGBl I 2416). 14 Der Gesetzgeber wollte insoweit zur Vereinfachung für die Betroffenen unter Abschaffung der bisherigen Zuständigkeitsabgrenzungen eine "Versorgung aus einer Hand" schaffen (vgl BR-Drucks vom 8.2.2013, 101/13). Danach wird die Versorgung nach dem Dritten Teil von Behörden der Bundesverwaltung durchgeführt, es sei denn, was hier nicht der Fall ist, die Versorgung besteht in Leistungen nach §§ 25 bis 27j BVG. Folglich war das Passivrubrum auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berichtigen. Dieser Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes (zur Zulässigkeit s BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, RdNr 23) hat zur Folge, dass sich die (neue) Beklagte das vorprozessuale Handeln des Vorgängers zurechnen lassen muss (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 6a mwN). Zwar ist nach der Rechtsprechung im Senat ein Beklagtenwechsel kraft Gesetzes uneingeschränkt nur für kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zulässig, weil mit diesen in der Regel "ein auch in die Zukunft gerichtetes Begehren verfolgt" wird, während sich die reine Anfechtungsklage grundsätzlich gegen die den Bescheid in der Vergangenheit erlassende Behörde richtet (vgl BSG Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6, RdNr 13 mwN). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine umfassende Funktionsnachfolge durch die Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung ab dem 1.1.2015 auf den Bund auch für in der Vergangenheit geltend gemachte Ansprüche, da die gewollte "Versorgung aus einer Hand" die Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht auf die Zeit ab Geltung des Zuständigkeitsüberganges begrenzt. Darüber hinaus begehrt der Kläger mit der Anfechtungsklage die Beseitigung der Aufhebungsentscheidung und damit naturgemäß das Wiederaufleben der Feststellung des Versorgungsleistungen in Form einer Grundrente nach § 31 BVG begründenden GdS. Damit richtet sich das Begehren des Klägers ausschließlich gegen die neue Beklagte. Vor diesem Hintergrund war eine Beiladung des früheren Beklagten nicht erforderlich. Die konkrete Zuständigkeit der Bundesbehörde selbst ergibt sich aus dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltungen auf neue Behörden der Personalmanagementorganisation der Bundeswehr (Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetz - WVwAÜG - vom 21.7.2012, BGBl I 1583, 1590 iVm der Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe - BMVgWidAnO - vom 18.6.2013, BGBl I 1642). 15 2. Beim Kläger liegt zwar eine Wehrdienstbeschädigung vor, der dadurch verursachte GdS berechtigt jedoch nicht (mehr) zum Bezug einer Grundrente. 16
Nr 20 mwN; BSG Urteil vom 12.12.1974 - 10 RV 317/73 - SozR 3100 § 62 Nr 1, S 2; BSG Urteil vom 17.5.1977 - 10 RV 53/76 - SozR 3100 § 62 Nr 9, S 26). Folglich war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG zum Zeitpunkt der Herabsetzung des GdS mit Bescheid vom 22.2.2010 der Zehn-Jahres-Zeitraum ab Wirksamwerden des Bescheids vom 19.6.2000 noch nicht abgelaufen. Dies wird von der Revision auch nicht bestritten. 26 Entgegen dem Vorbringen der Revision ist bei der Fristberechnung nach § 62 Abs 3 S 1 BVG für den Beginn der Zehn-Jahres-Frist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem die MdE (GdS) zuerkannt worden ist, hier der 1.11.1969. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. So hat der 9a Senat des BSG bereits mit Urteil vom 6.7.2006 (B 9a V 4/
Nr 24 f) ausgeführt, dass § 62 Abs 3 BVG auf den Fristablauf "seit Feststellung nach diesem Gesetz" abstellt und damit deutlich macht, dass es auf einen mindestens zehnjährigen Leistungsbezug nach einer unveränderten MdE - jetzt GdS - ankommt. Aus diesem Grunde ist es bei natürlichem Wortverständnis auch unerheblich, ob die MdE bzw der GdS ab einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, der vor dem Festsetzungsakt selbst liegt. Es kommt nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schädigung, sondern auf die gesundheitlichen Verhältnisse im Einzelfall des Versorgungsberechtigten im Festsetzungszeitpunkt an. 27 Dieses Verständnis der Fristenregelung findet seine Bestätigung in der Entstehungsgeschichte von § 62 Abs 3 S 1 BVG sowie im Sinn und Zweck der Regelung. Bereits in der Ursprungsfassung von § 62 Abs 3 BVG vom 27.6.1960 (damals noch § 62 Abs 4 BVG in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes <1. NOG>; BGBl I 453) mit der Altersgrenze von 60 Lebensjahren war die allgemeine gesetzgeberische Zielsetzung, die Behelligung älterer Versorgungsempfänger durch medizinische Ermittlungen über den Gesundheitszustand möglichst zu vermeiden und durch Schaffung eines Vertrauenstatbestandes für diese Beschädigten die Verwaltungsarbeit zu vereinfachen (vgl BR-Drucks 192/1/59 S 14; BT-Drucks 3/1825 S 10; vgl zur Entstehungsgeschichte insgesamt: Urteile vom 12.12.1974 - 10 RV 317/73 - SozR 3100 § 62 Nr 1, S 2 ff; vom 29.8.1990 - 9a/9 RV 32/88 - SozR 3-3100 § 62 Nr 1, S 4 f und vom 28.7.1999 - B 9 V 18/98 R - SozR 3-3100 § 62 Nr 3 S 9 und 12 mwN). Wesentlicher Inhalt der Zehn-Jahres-Frist ist der Besitzstandsschutz desjenigen MdE (jetzt GdS) Vomhundertsatzes, auf den die - seit der Neufassung vom 28.12.1966 (BGBl I 750) - über 55 jährigen Leistungsempfänger durch Zeitablauf vertraut haben (vgl BSG Urteil vom 6.7.2006 - B 9a V 4/
Nr 25 mwN). Ein solches Vertrauen kann aber denknotwendig erst ab dem Festsetzungsakt für die MdE gesetzt werden und nicht für einen früheren Zeitraum, da der Berechtigte den Vomhundertsatz vorher nicht kennt. 28 e) Letztlich steht diesem Ergebnis auch das von der Revision angeführte Urteil des BSG vom 25.6.1963 (- 11 RV 100/63 - BSGE 19, 204 = SozR Nr 25 zu § 62 BVG) nicht entgegen. Der damaligen Entscheidung lag noch die Rechtslage zugrunde, dass sich die Zehn-Jahres-Frist des § 62 Abs 3 BVG (damals noch § 62 Abs 4 BVG, s oben) auf in der Vergangenheit liegende Tatsachen bezog, weil für die Umanerkennung oder Erstanerkennung der MdE auf die Feststellung in einem "eingehenden ärztlichen Gutachten" abgestellt wurde. Nach § 62 Abs 4 BVG aF ist bei Versorgungsberechtigten, die das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.