Nr 16). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 78 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGG iVm § 85 Abs 5 Satz 4 SGB XI). Die Kläger zu
Nr 17; BSGE 112, 1 =
Nr 23). 16 2. Die Beklagte ist passivlegitimiert und war zur Festsetzung der Pflegesätze nach § 85 Abs 5 Satz 1, § 76 SGB XI sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 Satz 1 und 3 Halbsatz 1, § 85 Abs 5 Satz 1, § 76 SGB XI (jeweils idF des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes - PflegeWEG - vom 28.5.2008, BGBl I 874, <so auch im Folgenden, soweit nicht anders gekennzeichnet>) sachlich zuständig. Die beigeladene Trägerin der betroffenen Pflegeeinrichtung durfte die beklagte Schiedsstelle anrufen, da seit Aufnahme der Vertragsverhandlungen die Frist von sechs Wochen (§ 85 Abs 5 Satz 1 SGB XI) abgelaufen war. Ein endgültiges Scheitern der Vertragsverhandlungen oder ein Mindestmaß an Verhandlungsbereitschaft fordert das Gesetz nicht. 17 3. Der Schiedsspruch der Beklagten ist aber gleichwohl rechtswidrig und war daher aufzuheben: Ausgehend von den für die gerichtliche Überprüfung von Schiedssprüchen geltenden Rechtmäßigkeitsmaßstäben (dazu im Folgenden
Nr 29 mwN <Schiedsstelle nach § 76 SGB XI>; BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr 4, RdNr 26 <Schiedsstelle nach § 120 Abs 4 SGB V iVm § 18a KHG>; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 10 RdNr 18 <Schiedsstelle nach § 114 SGB V>; BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr 1, RdNr 9, 14 und BSG SozR 4-3500 § 77 Nr 2 RdNr 12 <jeweils Schiedsstelle nach § 77 SGB XII>; BSGE 126, 149 = SozR 4-2500 § 130b Nr 1, RdNr 22, 39 und BSG SozR 4-2500 § 130b Nr 2 RdNr 32 <Schiedsstelle nach § 130b SGB V>). Deshalb dürfen die Landessozialgerichte - auch wenn sie den Schiedsspruch wegen Rechtswidrigkeit aufheben - die Pflegesätze und Entgelte in der Regel nicht selbst festsetzen, sondern haben die Sache an die Schiedsstelle zur Herbeiführung eines rechtmäßigen neuen Schiedsspruchs zurückzugeben. Trotz ihres weitreichenden Beurteilungsspielraums hat die Schiedsstelle zwingendes Gesetzesrecht verfahrensrechtlicher und auch materiell-rechtlicher Art zu beachten. Der Schiedsspruch muss in einem fairen Verfahren auf der Basis eines hinreichend ermittelten Sachverhalts ergehen und sich innerhalb der Grenzen des Beurteilungsspielraums halten (stRspr vgl insbesondere BSGE 122, 248 =
Nr 30 mwN). Die Grenzen des Beurteilungsspielraums ergeben sich aus den jeweiligen spezialgesetzlichen Vorgaben. In Bezug auf die Darlegungstiefe reicht es insoweit regelmäßig aus, dass die maßgebenden Gründe des Schiedsspruchs wenigstens andeutungsweise erkennbar sind und dass er Sachverhalt, Verfahrensablauf, Anträge und Erwägungen der Schiedsstelle sowie die dafür maßgebenden normativen Kriterien einschließlich ihrer Gewichtung enthält (vgl zB zuletzt Senatsurteile vom 4.7.2018 - B 3 KR 20/17 R, BSGE 126, 149 = SozR 4-2500 § 130b Nr 1, RdNr 55 und B 3 KR 21/17 R, SozR 4-2500 § 130b Nr 2 RdNr 41 f <jeweils Erstattungsbetrag der Krankenkassen für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und Zusatznutzen>; BSG <6. Senat> BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr 3, RdNr 11; kritisch mit Blick auf Rspr des BVerwG zum Krankenhausfinanzierungsrecht Bieback jurisPR-SozR 8/2019 Anm 1 unter C). 19
Nr 15; BSGE 112, 1 =
Nr 23). Diese Interessenwahrnehmung durch die - selbst nicht in erster Linie von einer Vergütungs- bzw Entgelterhöhung betroffenen - Pflegekassen ist allerdings nicht in jeder Hinsicht geeignet, die fehlende vorgeschriebene Mitwirkung einer gewählten Interessenvertretung funktionell und rechtlich zu kompensieren. Funktionell kann die Interessenvertretung der Heimbewohner/innen in die Verhandlungen und das Schiedsverfahren nämlich eine Binnenperspektive und eine spezifische Interessenlage einbringen, welche den als Vertragsparteien nach § 85 Abs 2 SGB XI einbezogenen Kostenträgern nicht immer in gleicher Weise präsent und geläufig sein muss. Die Interessenvertretung bewertet die konkreten Zustände und Angebote in dem Pflegeheim, über dessen Kostenansätze verhandelt wird, und die Interessen der betroffenen Bewohner/innen typischerweise vor einem ganz anderen Hintergrund als die Kostenträger: Die - im Streitfall über Leistungen als Anspruchs- und Klagegegner der Pflegebedürftigen auftretenden (und daher oftmals gerade nicht "im selben Lager" wie die Pflegebedürftigen stehenden) - Pflegekassen unterliegen der Gefahr, wegen ihrer ohnehin finanziell gedeckelten Aufwendungen möglicherweise nur aus einer eher begrenzten, eigene Belange in den Vordergrund stellenden institutionellen Perspektive heraus zu agieren (zB Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach § 84 Abs 2 Satz 7 <aktuell Satz 8> SGB XI); der Blick der auf der Kostenträgerseite nur subsidiär einstandspflichtigen Sozialhilfeträger könnte demgegenüber eher auf ihr eigenes fiskalisches Interesse und weniger auf das Ausmaß der Belastung der primär kostentragungspflichtig bleibenden Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen gerichtet sein. 25
Nr 22 ff; dazu zB Hänlein, Externer Vergleich und ortsübliche Vergütung in der stationären Pflege, Freiburg im Breisgau, 2010; zuletzt BSGE 113, 258 =
Nr 14 mwN) sind auf der Basis der vorgenannten Vorschriften Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfschema durchzuführen: In einem ersten Schritt ist Grundlage der Verhandlungen über Pflegesätze und Entgelte die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI ("Prognose der künftigen Aufwendungen der Einrichtung"). Daran schließt sich dann in einem zweiten Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit nach § 84 Abs 2 Satz 1, 4 und 6 bis 8 SGB XI an. Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen (sog "externer Vergleich"). Daraus folgend sind Pflegesätze und Entgelte dann leistungsgerecht iS von § 84 Abs 2 Satz 1 SGB XI, wenn
Nr 14, 26). 28 cc) Die Beklagte hat hier schon auf der ersten Stufe keine hinreichende Angemessenheitsprüfung der von der Beigeladenen dargelegten prospektiven Gestehungskosten vorgenommen. 29 Der Senat kann schon der Prämisse der beklagten Schiedsstelle nicht folgen, dass die von der Beigeladenen dargelegten prospektiv kalkulierten Gestehungskosten ohne den gesondert geforderten Gewinnzuschlag quasi "gesetzt" bzw "unabänderlich" seien und keinen Spielraum für Gewinne ließen, weil die Kostenträger solche Gewinnmöglichkeiten nicht konkret aufgezeigt hätten. Dies verkennt, dass es sich insoweit nicht um eine "Tatsachenfrage" handelt, die ggf zwischen zwei Beteiligten mit gegensätzlichen Interessen quasi "unstreitig" gestellt werden könnte. Zutreffend ist vielmehr, dass es dabei um entscheidende Bewertungen geht, die von der Schiedsstelle als sachkundig und paritätisch besetztes Gremium in eigener Verantwortung und auch mit Blick auf unmittelbar mitbetroffene Dritte vorzunehmen sind. All das ist nicht nur deshalb der Fall, weil es sich um eine Prognose handelt, die regelmäßig Raum für Wertungen lässt. Die Schiedsstelle muss sich vielmehr auch von der Plausibilität und der Nachvollziehbarkeit der prospektiv dargelegten Kostenkalkulation ein eigenes Bild machen und mindestens die wesentlichen Eckpunkte der Kostenstruktur der Einrichtung einer wertenden Betrachtung im Hinblick auf Gewinnmöglichkeiten unterziehen. Der Senat hat in dieser Hinsicht bereits in seinem Urteil vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R (BSGE 102, 227 =
Nr 25) ausgeführt, dass aus den dargelegten voraussichtlichen Gestehungskosten die Kostenstruktur des Pflegeheims erkennbar und seine Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall beurteilbar sein muss. Das impliziert entsprechende Prüf- und Bewertungspflichten insbesondere in Bezug auf Möglichkeiten, Gewinne zu erzielen. Dass auch plausibel und nachvollziehbar dargelegte Gestehungskosten im Einzelfall bereits unterschiedliche Gewinnmöglichkeiten enthalten können, macht in gleicher Weise auch das Senatsurteil vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R (BSGE 113, 258 =
Nr 19) deutlich, nach dem ein externer Vergleich zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Vergütungsforderung auch in Bezug auf die mit den Gestehungskosten geltend gemachte Zahlung von Tariflöhnen erforderlich ist. 30 Des Weiteren kann es keinem Zweifel unterliegen, dass auch im Rahmen von Gestehungskosten, die für sich betrachtet nicht unwirtschaftlich sind, unterschiedliche Gewinnmöglichkeiten enthalten sein können: So wird nach dem Vorbringen der Beteiligten in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich - unabhängig vom tatsächlich in der Vergangenheit erreichten Auslastungsgrad der Einrichtung - mit einem Auslastungsgrad von 98 % für vollstationäre Einrichtungen kalkuliert. Erst die Betrachtung des tatsächlich in den zurückliegenden Jahren erreichten Auslastungsgrades der Einrichtung kann aber Aufschluss darüber geben, ob dieser Punkt im Folgejahr wahrscheinlich eher positiv zu Buche schlagen wird, weil die kalkulierten 98 % regelmäßig übertroffen werden oder ob die angesetzten 98 % wahrscheinlich nicht erreicht werden können (was dann negativ zu verbuchen wäre). Es ist gerade Aufgabe der Schiedsstelle, sich mit solchen einrichtungsspezifischen Unterschieden zu befassen und dabei nach ihrem Ermessen ggf auch zu berücksichtigen, ob eine Einrichtung den durchschnittlichen Auslastungsgrad wegen eines hinreichenden anderweitigen Versorgungsangebots voraussichtlich nicht erreicht oder ob diese Einrichtung zur Vorhaltung ausreichender Pflegeplätze für die betroffene örtliche Versorgungs-infrastruktur von besonderer Bedeutung ist. Auch andere Kostenpunkte bieten durchaus mehr oder weniger Spielraum für das Einpreisen von Gewinnen. Denn es macht einen wesentlichen Unterschied aus, ob eine Einrichtung alle Leistungen mit eigenem Personal erbringt oder ob große Leistungspakete im Wege eines Outsourcing extern vergeben und bei anderen Unternehmen "einkauft" werden, welche in die Preise bereits ihrerseits eine Gewinnspanne einkalkulieren. Ein wesentlicher Eckpunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütung dürfte regelmäßig auch die Höhe eines oder mehrerer Geschäftsführerentgelte und -nebenleistungen (zB Dienstwagenregelungen, Bonus- und Freistellungsregelungen, der Geschäftsführung zuarbeitender Personalkörper, uÄ) sein, durch welche mehr oder weniger große Teile der Gewinne bereits "abgeschöpft" werden können. Daneben lassen aber regelmäßig auch noch andere sich auf die Kostenhöhe auswirkende Faktoren erkennen, ob die zukünftigen Kosten von einer Einrichtung eher großzügig kalkuliert wurden, selbst wenn die Schwelle zur Unwirtschaftlichkeit dabei noch nicht überschritten wurde. Auch die in den Vorjahren tatsächlich erzielte Gewinne bzw Verluste können - bei entsprechend plausiblen Nachweisen - die Basis für eine Bewertung weiterer Gewinnmöglichkeiten sein. Das Pflegeheim hat deshalb nach § 85 Abs 3 Satz 2 SGB XI rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen geeignete Nachweise darzulegen und - soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist - nach § 85 Abs 3 Satz 3 SGB XI ggf zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, einschließlich pflegesatzerheblicher Angaben zum Jahresabschluss nach § 85 Abs 3 Satz 4 SGB XI. Diese Vorschriften gelten auch, wenn die grundsätzlich geeigneten Nachweise im Rahmenvertrag nach § 75 Abs 2 SGB XI oder in einer Rahmenvereinbarung nach § 86 Abs 3 SGB XI näher konkretisiert sind. Nur für Pflegeheime, die nach § 86 Abs 2 SGB XI der Vereinbarung einheitlicher Pflegesätze für die gleichen Leistungen durch die auf Landesebene zu bildende Pflegesatzkommission zustimmen, treten einrichtungsindividuelle Gegebenheiten in den Hintergrund. In diesem Fall können Gewinnmöglichkeiten auch stärker pauschaliert werden. 31 dd) Den zweiten Prüfungsschritt - die vergleichende Bewertung mit anderen Einrichtungen - hat die beklagte Schiedsstelle ebenfalls bewusst nicht vorgenommen, weil die Angemessenheit der von der Beigeladenen geforderten Pflegesätze und Entgelte bis auf die Gewinnmarge "unstreitig" sei. Auch hier gilt allerdings, dass die Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Pflegesätze keine "Tatsache" ist, die zwischen den Vertragsparteien unstreitig gestellt werden könnte. Soweit der Pflegesatz nicht durch eine Einigung der Vertragsparteien festgesetzt wird, ist die Angemessenheitsprüfung der geforderten Vergütung sowohl nach der ersten Prüfungsstufe als auch anhand des externen Vergleichs in vollem Umfang Aufgabe der Schiedsstelle, die diese grundsätzlich in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl hierzu näher unten ee) durchzuführen hat. 32 Nicht unbeachtet bleiben darf bei alledem, dass die Pflegevergütung insgesamt, dh einschließlich der einzupreisenden Gewinnmöglichkeiten, dem Gebot der Leistungsgerechtigkeit unterliegt (§ 84 Abs 2 Satz 1 SGB XI), die anhand der beiden Prüfungsschritte zu bemessen ist. Insbesondere dann, wenn die Schiedsstelle in den prospektiv kalkulierten Gestehungskosten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Erzielung von Gewinnen sieht und eine gesonderte Gewinnmarge ansetzen möchte, lässt sich deren Angemessenheit ohne den Vergleich mit anderen Einrichtungen nicht beurteilen. Erst dieser externe Vergleich bietet eine Orientierung an den Marktpreisen und bindet die geforderten Pflegesätze in eine Gesamtbetrachtung ein, die eine abschließende Bewertung der Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu anderen Pflegeeinrichtungen ermöglicht (so bereits BSGE 113, 258 =
Nr 23). Die Erforderlichkeit einer solchen Wirtschaftlichkeitsprüfung ist in § 84 Abs 2 Satz 4 und 8 SGB XI ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Ohne externen Vergleich lässt sich nicht ermessen, ob die geforderten Pflegesätze über die günstigsten Eckwerte vergleichbarer Einrichtungen hinausreichen oder nicht bzw ob sie sich gerade noch im unteren Drittel vergleichbarer Pflegevergütungen halten bzw ob, in welcher Höhe und aus welchen Gründen sie ggf darüber hinausgehen (BSGE 102, 227 =
Nr 19 ff, insbes 32 ff; BSGE 113, 258 =
Nr 18 ff, insbes 23). Dabei ist auch das Leistungsangebot der Einrichtung mit dem anderer Einrichtungen zu vergleichen. Außerdem können einrichtungsindividuelle Besonderheiten aufgrund von Lage, Größe oder Ausrichtung der Einrichtung betrachtet und bei der Angemessenheitsbewertung berücksichtigt werden. Jedenfalls lässt sich aber erst in Kenntnis dieser Bezugskategorien im Vergleich mit anderen Einrichtungen überhaupt beurteilen, ob und in welcher Höhe ein am Umsatz bemessener Gewinnzuschlag leistungsgerecht sein kann. 33 ee) Für beide genannten Prüfungsschritte unterliegt eine Schiedsstelle wie die Beklagte grundsätzlich der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X (vgl hierzu ausführlich BSGE 122, 248 =
Nr 44 f; zu - für die Pflegeversicherung nicht einschlägigen - bereichsspezifischen Ausnahmen in einem anderen Sozialleistungsbereich vgl zB Senatsurteil vom 28.3.2019 - B 3 KR 2/18 R, Leitsatz 2 und juris RdNr 52 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 130b Nr 3 vorgesehen <Arzneimittel-Nutzenbewertung>). Dem ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. 34 Die Beklagte durfte die Kostenansätze nicht nur wegen der von ihr in eigener Verantwortung vorzunehmenden Bewertung ihrer Angemessenheit nicht unbesehen als "unstreitig" hinnehmen, nur weil die unmittelbaren Beteiligten des Schiedsverfahrens insoweit keine Einwendungen erhoben hatten. Vielmehr ist - trotz der Mitwirkungspflichten der Beteiligten - der Amtsermittlungsgrundsatz im Schiedsstellenverfahren nach § 76, § 85 Abs 5 SGB XI näherliegend als der Beibringungsgrundsatz. Dies nicht nur deshalb, weil die Schiedsstelle Behörde iS von § 1 Abs 2 SGB X ist und mit dem Schiedsspruch einen Verwaltungsakt erlässt. Vielmehr kommt dem Amtsermittlungsgrundsatz für Schiedssprüche zur Festsetzung von Pflegesätzen und Entgelten für Unterkunft und Verpflegung auch deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil die letztlich von den Vergütungserhöhungen betroffenen, in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen nicht selbst Vertragspartei sind und lediglich über eine einzuholende schriftliche Stellungnahme ihrer Interessenvertretung nach § 85 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XI am Pflegesatzverfahren beteiligt werden. Die Pflegebedürftigen haben daher selbst nicht die Möglichkeit, im Pflegesatzverfahren noch einmal gezielt ihre Einwände gegen dargelegte Kostenansätze zu erheben. Fehlende Einwände oder Prüfungen der als Vertragsparteien am Verfahren beteiligten Kostenträger dürfen sich daher weder zum Nachteil der Heimbewohner/innen noch zum Nachteil der am Verfahren nicht beteiligten Kostenträger auswirken (so bereits BSGE 105, 126 =
Nr 68 zu dem Gesichtspunkt, dass die Nichtbeteiligten nicht "Opfer von Beweislastentscheidungen" werden dürfen). Soweit eine Schiedsstelle einzelne Pflegesätze oder Entgelte durch einen konkret bezifferten Betrag festsetzt, trägt sie die Gesamtverantwortung für deren Leistungsgerechtigkeit und Angemessenheit. Dazu hat sie die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der prospektiv dargelegten Kostenkalkulation hinreichend zu prüfen und deren Angemessenheit im externen Vergleich zu bewerten. Nur vor dem Hintergrund dieser verfahrensrechtlichen Pflichten der beteiligten Kostenträger und der Schiedsstelle kann es gerechtfertigt sein, Pflegesätze und Entgelte für die Heimbewohner/innen verbindlich festzusetzen, ohne sie - über die Möglichkeit einer Stellungnahme ihrer Interessenvertretung hinaus - am Verfahren zu beteiligen. 35
Nr 25 ff; zur Berücksichtigung eines Gewinn- bzw Risikozuschlags vgl aus der Literatur zB: Iffland RsDE 74 <2013>, 1 ff; Friedrich/Herten/Neldner/Hoff/Uhlig/Plantholz, Unternehmerisches Wagnis in der stationären Pflege, Heidelberg, 2018, S 31 ff, auch mit Daten zur regional differenzierten Bemessung des unternehmerischen Wagnisses auf S 65 f <Tabelle 6>; Bieback SGb 2018, 321, 323 ff; ders SRa 2019, 99 ff; zum Recht der Kinder- und Jugendhilfe: Kepert ZFSH/SGB 2019, 428 ff); allerdings gibt das Gesetz dafür richtungsweisende Maßgaben vor, nach denen jedenfalls eine derartige pauschale Orientierung an den Verzugszinsen für Sozialleistungsberechtigte rechtswidrig ist. 38 Nach § 84 Abs 2 Satz 6 SGB XI verbleiben Überschüsse beim Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim nach § 84 Abs 2 Satz 4 SGB XI bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Schon diese Vorschriften lassen erkennen, dass es nicht um Gewinne gehen kann, die beispielsweise mit denjenigen bei Risikogeschäften in der freien Marktwirtschaft vergleichbar wären. Im Vordergrund steht im vorliegend betroffenen Sozialleistungsbereich der sozialen Pflegeversicherung die Sicherstellung der Versorgung von auf stationäre Pflege angewiesenen Pflegebedürftigen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes (ähnlich bereits BSGE 113, 258 =
Nr 23). Der obligatorisch geltende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist in § 4 Abs 3 SGB XI an zentraler Stelle in den Einweisungsvorschriften zur Pflegeversicherung ausdrücklich normiert: Sowohl die Pflegekassen als auch die Pflegeeinrichtungen und die Pflegebedürftigen haben darauf hinzuwirken, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht werden. § 29 Abs 1 SGB XI konkretisiert dies ua dahin, dass Leistungen, die nicht wirksam oder nicht wirtschaftlich sind oder das Maß des Notwendigen übersteigen, Pflegebedürftige nicht beanspruchen können, Pflegekassen nicht bewilligen und Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken dürfen. 39 Daneben ist nach § 84 Abs 2 Satz 7 SGB XI der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten. Nach dem in § 70 Abs 1 SGB XI normierten Grundsatz der Beitragssatzstabilität stellen die Pflegekassen in den Verträgen mit den Leistungserbringern über Art, Umfang und Vergütung der Leistungen sicher, dass ihre Leistungsausgaben die Beitragseinnahmen nicht überschreiten. Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen, die dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität widersprechen, sind nach § 70 Abs 2 SGB XI unwirksam. Diese Vorschrift ist erkennbar dem in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 SGB V nachgebildet, nach dessen Abs 3 das Bundesministerium für Gesundheit jährlich die sogenannte Veränderungsrate feststellt, die in den hier relevanten Jahren 2015 bei 2,53 % und 2016 bei 2,95 % lag. Anders als bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wirken sich Entgelterhöhungen für Pflegeleistungen allerdings regelmäßig nicht auf die Leistungsausgaben der Pflegekassen aus, weil diese auf die gesetzlich festgelegten Pauschalen beschränkt sind. Auch wenn deshalb Pflegesatzvereinbarungen kaum nach § 70 Abs 2 SGB XI unwirksam sein werden, darf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität bei der Bemessung der Pflegesätze nach § 84 Abs 2 Satz 7 SGB XI nicht vollkommen ins Leere laufen. Vor dem Hintergrund, dass die als Vertragsparteien an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Pflegekassen auch die Interessen der Pflegeheimbewohner/innen treuhänderisch wahrnehmen sollen, kann der Vorschrift zumindest entnommen werden, dass sich die Ausgaben insgesamt - dh sowohl der von den Pflegekassen zu tragende Teil als auch die von den Versicherten selbst aufzubringenden Kosten - an der Veränderungsrate der Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen zu orientieren haben. Langfristig sind nämlich bei steigenden Kosten auch die pauschalen Leistungsbeträge der Pflegekassen zu erhöhen, sodass steigende Kosten jedenfalls auf lange Sicht mittelbar auch zu steigenden Beiträgen führen. 40 Vor dem aufgezeigten Hintergrund rufen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Beitragssatzstabilität die an der Pflegesatzvereinbarung Beteiligten jedenfalls erkennbar zur Zurückhaltung auf. In diesem Zusammenhang liegt auch die Erwägung nicht fern, ob etwas daraus zu folgen hat, dass es sich bei einzelnen Leistungserbringern um steuerrechtlich begünstigte, in ihrer wirtschaftlichen Ausrichtung begrenzte Einrichtungen handelt, die als gemeinnützige Organisationen verfasst sind und ihre Erträge nur für gemeinnützige Zwecke verwenden dürfen. Das Gebot der Zurückhaltung muss jedenfalls allgemein insbesondere für Gewinnmargen gelten, die Leistungserbringer zusätzlich fordern, nachdem ihre Aufwendungen bereits vollständig prospektiv refinanziert werden. Denn Investitionsaufwendungen - einschließlich Kapitalkosten für Gebäude und abschreibungsfähige Anlagegüter, Miete, Pacht, Erbbauzins und Nutzungskosten für Grundstücke und Gebäude - können Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen bereits nach § 82 Abs 2 bis 4 SGB XI in voller Höhe gesondert in Rechnung stellen (nach Landesrecht geförderte Einrichtungen können lediglich die Kosten für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken nicht gesondert berechnen). Die Aufwendungen, die dem Pflegeheim für die Erbringung der Pflegeleistung einschließlich der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege (zur Definition der Pflegesätze vgl § 84 Abs 1 SGB XI) prospektiv entstehen, sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (§ 87 Satz 3, § 85 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XI) sind regelmäßig als angemessen und leistungsgerecht zu refinanzieren, soweit sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendig sind und dem externen Vergleich mit vergleichbaren Einrichtungen standhalten. Bei auf diese Weise weitgehend sichergestellter Refinanzierung aller notwendigen prospektiven Kosten, kann es jedenfalls nicht gerechtfertigt sein, einen zusätzlichen Gewinnzuschlag 1:1 an den üblichen Gewinnmargen von Unternehmen der freien Wirtschaft zu orientieren. 41 Angesichts all dessen lässt sich auch eine sachlich gerechtfertigte Parallele zwischen der einem Pflegeheim zustehenden Gewinnmöglichkeit einerseits und der in § 44 Abs 1 SGB I normierten Verzinsungsregelung für Sozialleistungen andererseits oder auch nur ein sachlich tragfähiger Ansatz für die von der Beklagten vorgenommene Übertragung von Rechtsgedanken aus dem einen in den anderen Bereich nicht erkennen. Bei den Vergütungs- und Entgeltansprüchen der Leistungserbringer gegen die Kostenträger als ihre Schuldner handelt es sich zweifelsfrei nicht um Sozialleistungen (vgl für Vergütungsansprüche der Kassen-/Vertragsärzte bereits BSG <6. Senat> BSGE 56, 116, Leitsatz und 117 ff = SozR 1200 § 44 Nr 10 S 33 ff). Die Höhe der pauschalen Verzinsung von 4 % auf Sozialleistungen, die Sozialleistungsberechtigten vorenthalten wurden, hat keinerlei Bezug zu bei diesen Betroffenen überhaupt in irgendeiner Weise in Betracht kommenden (entgangenen) "Gewinnmöglichkeiten" oder zu "Risikozuschlägen für ein unternehmerisches Wagnis". Die gesetzlich angeordnete Verzinsung von Sozialleistungen stellt vielmehr in erster Linie einen Ausgleich für Nachteile dar, welche daraus resultieren, dass Geldleistungen in ihrer Eigenschaft als Sozialleistungen typischerweise die wesentliche Existenzgrundlage für die Leistungsberechtigten bilden; die verspätete Zahlung seitens eines Sozialleistungsträgers erzwingt bei den Betroffenen daher oftmals Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung (vgl insoweit zB Lilge in ders/Gutzler, SGB I, 5. Aufl 2019, § 44 RdNr 6). Die 4 %-Regelung kann zudem nicht losgelöst davon gesehen werden, dass der Verzinsungsbeginn nach § 44 Abs 2 SGB I grundsätzlich erst frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags einsetzt, während die Pflegesätze prospektiv ermittelt werden. Zudem ist die Vorschrift des § 44 Abs 1 SGB I erkennbar gänzlich unabhängig von der jeweiligen Zins- und Marktlage auf Langlebigkeit und Pauschalität ausgelegt, während die Pflegesätze - solange nicht von der Möglichkeit der Vereinbarung durch die Pflegesatzkommission nach § 86 SGB XI Gebrauch gemacht wird - einrichtungsindividuell zu vereinbaren bzw von der Schiedsstelle festzusetzen sind und dabei auch die Laufzeiten mit festgesetzt werden. Diese betragen häufig lediglich ein Jahr, vorliegend sogar nur zehn Monate; bei längeren Laufzeiten können Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen werden. 42 Die Annahme fehlender Angemessenheit der von der Beklagten festgesetzten Pflegesätze rechtfertigt sich im vorliegend zu entscheidenden Fall nach den Berechnungen des Senats auch daraus, dass sie schon ohne den begehrten zusätzlichen Gewinnzuschlag eine Steigerung um ca 2,63 % enthielten, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sogar eine Steigerung um gut 4 %. Dadurch stiegen die Kosten allein schon stärker, als bei einer Orientierung an der gesamtwirtschaftlich bedeutsamen Veränderungsrate von 2,53 %
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.