KSRE129610214 ECLI:DE:BSG:2013:120713BB1KR7412B0 BSG 1. Senat 20130712 B 1 KR 74/12 B Beschluss ÄMWeitBiO, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 162 SGG vorgehend SG Potsdam, 20. Januar 2011, Az: S 15 KR 100/08, Ur
§ 125Nr 5, Rd
Nr 19 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 21.2.2001 - B 4 RA 35/00 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Aufl 2012, § 162 RdNr 4 ff). Der bloße Verweis der Klägerin darauf, dass es primär um die Auslegung des Versorgungsauftrags im Sinne der § 39 Abs 1 S 3 SGB V, § 8 Abs 1 S 4 Nr 1 KHEntgG gehe, genügt den Begründungsanforderungen nicht. 6 b) Die Klägerin formuliert als zweite Rechtsfrage: "Ist das Revisionsgericht bei der Auslegung des Begriffs des 'Versorgungsauftrages' im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG unter Beachtung der Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer an die Auslegung der Weiterbildungsordnung des LSG gebunden oder ist das BSG berechtigt, die Vorschriften über die Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer selbst auszulegen, um den Versorgungsauftrag im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG zu bestimmen?" Die Beschwerdebegründung legt schon nicht die Klärungsbedürftigkeit dar. Sie verweist vielmehr selbst auf Rechtsprechung des für das Vertrags(zahn)arztrecht zuständigen
- Senats des BSG (
§ 95
Nr 5;
§ 95
Nr 7;
§ 95
Nr 8), wonach "bereits geklärt ist, dass die Weiterbildungsvorschriften einer revisionsrechtlichen Auslegung gleichfalls zugängig sind". Soweit die Beschwerdebegründung darauf abstellt, dass sich bislang weder der
- noch der
- Senat des BSG mit der Frage auseinandergesetzt hätten, inwieweit unter Berücksichtigung der Muster-WBO der Bundesärztekammer das Weiterbildungsrecht revisibles Recht sei, zeigt sie nicht auf, dass trotz der Rechtsprechung des
- Senats des BSG weiterhin Klärungsbedarf in krankenhausvergütungsrechtlichen Zusammenhängen besteht. 7 c) Die Klägerin formuliert schließlich als dritte Rechtsfrage: "Ist es zulässig, den Versorgungsauftrag eines Krankenhauses nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG nur auf den Bereich festzulegen, der ausdrücklich positiv in der Weiterbildungsordnung bzw. in der Weiterbildungsrichtlinie definiert wurde; insbesondere ist es als zulässig anzusehen, dass eine knieendoprothetische Operation nicht im Fachbereich der Chirurgie, sondern ausschließlich dem Fachbereich der Orthopädie zugeordnet wird?" Es kann offenbleiben, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage klar formuliert. Hinsichtlich des ersten Teils der Frage zeigt sie jedenfalls nicht deren Entscheidungserheblichkeit auf. Diese wird weder durch den Hinweis auf die Rechtsprechung des
- Senats des BSG (BSGE 93, 170 =
§ 95Nr 8) noch auf § 137c SGB V verdeutlicht.
Im Kern greift die Beschwerdebegründung, wie aus dem zweiten Teil der Frage hervorgeht, lediglich das Auslegungsergebnis des LSG der seit 2005 nicht mehr geltenden WBO der Landesärztekammer Brandenburg an. Sie legt insoweit die grundsätzliche Bedeutung nicht dar. Sie führt selbst aus, dass sich das Recht der Weiterbildung von Chirurgen und Orthopäden sowohl in der WBO der Landesärztekammer Brandenburg als auch in den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Muster-WBO geändert habe und es sich bei der vom LSG zugrunde gelegten WBO um ausgelaufenes Recht handele. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - Juris RdNr 10 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 8 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129610214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public