zuletzt Urteil des Senats vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 18) - Wortlaut "lediglich" den Anspruch auf den monatlichen Auszahlungsbetrag, der wegen der anspruchsvernichtenden "Anrechnung" anrechnungsfähigen Einkommens auf die monatlichen Zahlungsansprüche ab dem 1.7.2009 durch (Dauer-)Verwaltungsakt (Festsetzung eines monatlichen Anrechnungsbetrages) auf Null reduziert wurde (zur Unterscheidung zwischen dem Anspruch auf Rente dem Grunde nach und dem Einzelanspruch auf Zahlung: BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 4 RA 35/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr 1 RdNr 14 mwN; zur dogmatischen Figur der Anrechnung
eingehend BSG Urteile vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 sowie vom 27.1.1999 - B 4 RA 20/98 R - SozR 3-2400 § 18b Nr 1 und vom 25.1.2001 - B 4 RA 110/00 R - SozR 3-2600 § 97 Nr 3; zur Verfassungsmäßigkeit des Anrechnungsmodells
BSG Urteil vom 16.8.1990 - 4 RA 27/90 - SozR 3-2200 § 1281 Nr 1 und Beschluss des BVerfG vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 - BVerfGE 97, 271, 292). 13 Dieser Regelungsgehalt geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheids und der dortigen Berufung auf § 97 SGB VI sowie den Hinweisen auf "anzurechnendes Einkommen" hinreichend deutlich hervor. Denn § 97 SGB VI lässt das (Stamm-)Recht des Klägers auf große Witwerrente mit dem nunmehr festgestellten Wert unberührt und mindert diesen nicht; die Vorschrift nimmt auf die wertbestimmenden Faktoren der Rente keinen Einfluss. Weder die Zahl der Entgeltpunkte noch der Rentenartfaktor noch der aktuelle Rentenwert sind von der Regelung des § 97 SGB VI im Sinne einer Einschränkung (Verminderung) betroffen. Vielmehr setzt § 97 SGB VI gerade voraus, dass der Wert des Rechts der Witwerrente als solcher unverändert bleibt. Die Regelung beschränkt sich darauf, dass - bei gleich bleibendem Wert des Rechts auf Witwerrente - derjenige Betrag reduziert wird, dessen monatliche Auszahlung der Rentner verlangen kann, dh sie schmälert bzw beseitigt dessen Recht, die Auszahlung des monatlichen Betrags zu verlangen (§ 194 Abs 1 BGB), mit dem der Wert der Rente festgestellt wurde. 14 Hinsichtlich des Anrechnungsbetrages im streitigen Zeitraum hob die Beklagte im Bescheid vom 26.6.2009 ("Weitere Hinweise", Seite 3) zunächst einen früheren "Rentenbescheid vom 28.05.2008 … hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01.07.2008 nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf". Damit beseitigte sie nach dem hinter dieser Erklärung stehenden "wirklichen Willen" (§ 133 BGB) durch den Erlass eines (neuen) Verwaltungsakts als actus contrarius die Wirksamkeit (§ 39 Abs 2 SGB X) des bisherigen (alten) Verwaltungsaktes (§ 31 S 1 SGB X) über den Anrechnungsbetrag im Rentenbescheid vom 28.5.2008 vollständig. Zugleich setzte sie den Anrechnungsbetrag nunmehr allein auf der Grundlage des im Kalenderjahr 2008 erzielten Einkommens durch einen weiteren Verwaltungsakt ab dem 1.7.2009 auf 718,92 € neu und höher fest (Anlage 8, Seite 3 aaO). Zur Ermittlung des neuen Anrechnungsbetrages, hatte die Beklagte den Kläger unbefugterweise (
Senatsurteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 24) schätzen lassen, welches Arbeitseinkommen (§ 97 Abs 1 S 1 SGB VI iVm § 18a Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 S 1, Abs 2a SGB IV) er im Kalenderjahr 2008 als steuerrechtlichen Gewinn erzielt hatte. Diesen Gewinn-Schätzbetrag, der ua den streitigen "Sanierungsgewinn" enthielt, legte die Beklagte der Bemessung zu Grunde und teilte ihn durch die zwölf Kalendermonate, in denen er erzielt worden war. Den Wert dieses Quotienten, der gemäß § 18b Abs 2 S 1 SGB IV fiktiv als monatliches Einkommen "gilt", hielt sie sodann - nach pauschalierender Kürzung um 39,8 vH (§ 18b Abs 5 S 1 Nr 2 Fall 1 SGB IV), Berücksichtigung von Freibeträgen (§ 97 Abs 2 S 1 Nr 1 und S 2 SGB VI) und Multiplikation mit dem Faktor 0,4 (§ 97 Abs 2 S 3 SGB VI) - als Anrechnungsbetrag dem aktuellen Witwerrentenanspruch (477,24 €) ab dem 1.7.2009 anspruchsvernichtend entgegen (Anlage 1 Seite 2 des Bescheids vom 26.6.2009), sodass sich ein neuer Auszahlungsbetrag von 0 € ergab (Seite 2 des Bescheids vom 26.6.2009). Soweit die Beklagte schließlich in der Anlage 10 des Bescheides vom 26.6.2009 darauf hinweist, "dem Antrag, die Sanierungsgewinne nicht als Einkommen zu berücksichtigen", könne nicht entsprochen werden, wird hiermit keine eigenständige Rechtsfolge verlautbart und handelt es sich damit nicht um einen weiteren Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X). Vielmehr wird lediglich der Umfang der hinsichtlich des Anrechnungsbetrages getroffenen Regelungen nochmals gesondert begründet. 15 Die Entscheidungen der Beklagten über die Aufhebung des früheren Anrechnungsbetrages und dessen Neufestsetzung für die Zeit ab dem 1.7.2009 im Bescheid vom 26.6.2009 und im Widerspruchsbescheid vom 12.10.2009 hat der Kläger nach dem Inhalt seines Begehrens vor dem SG mit zwei isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG) angegriffen, soweit die Beklagte jeweils ein im Kalenderjahr 2008 erzieltes Einkommen von mehr als 6803,64 € als fiktiv maßgeblich zugrunde gelegt hatte. Derartige Teilanfechtungen sind schon nach dem Wortlaut von § 54 Abs 1 S 1 SGG, der ausdrücklich auch die Abänderung eines Verwaltungsakts als mit der Gestaltungsklage verfolgbares Begehren benennt, statthaft und erlauben es dem Kläger als Ausdruck der Dispositionsmaxime, den Prüfungsumfang des Gerichts von sich aus zu begrenzen. Ob Teilbarkeit im Einzelfall gegeben ist, ist eine Frage des jeweiligen materiellen Rechts. Teilweise anfechtbar sind in der Regel zahlenmäßig, zeitlich, örtlich, gegenständlich oder personell abgrenzbare Teile einer Entscheidung (BSG Urteile vom 23.2.2005 - B 6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 2 und vom 13.11.1985 - 6 RKa 15/84 - BSGE 59, 137 = SozR 2200 § 368a Nr 13). Dies ist für Fälle der vorliegend zur Entscheidung stehenden Art jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Im genannten Sinne zeitlich und zahlenmäßig abgrenzbar ist auch die Frage, ob der sog "Sanierungsgewinn" aus dem Kalenderjahr 2008 vom 1.7.2009 bis 30.6.2010 "fiktiv" als Einkommen zu berücksichtigen oder auszusparen ist. Keine zusätzliche Bedeutung kommt dem vordergründig als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage formulierten Antrag zu, die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide "zu verurteilen, bei der Berechnung des Erwerbseinkommens nur 6.803,64 € aus Arbeitseinkommen zugrunde zu legen." Insofern handelt es sich lediglich um einen irrigen äußeren Ausdruck der in Wahrheit erhobenen Teilanfechtungsklage, die im Erfolgsfalle dazu führen würde, dass allenfalls noch der vom Kläger benannte Betrag berücksichtigt werden könnte. 16 Für den streitigen Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2009 ist allerdings mit dem Erlass des Bescheids vom 12.11.2012, der während des Berufungsverfahrens ergangen ist, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Darin stellte die Beklagte für das zweite Halbjahr 2009 einen neuen monatlichen Anrechnungsbetrag (219,64 €) fest, sodass sich - unter Einbeziehung des Zuschusses der Beklagten zur Krankenversicherung des Klägers von 18,03 € - nunmehr ein Auszahlbetrag von monatlich 275,63 € ergab. Zur Bemessung dieses Betrages wurde ein - im vorliegenden Verfahren allein streitiger - "Sanierungsgewinn" nicht mehr herangezogen. 17 Nach § 97 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger ermächtigt, Erwerbseinkommen von Berechtigten, das ua mit einer Witwerrente zusammentrifft, hierauf anspruchsvernichtend "anzurechnen". Dies gilt insoweit, als Einkommen seiner Art nach als anrechenbar in Betracht kommt (
hierzu die abschließende Auflistung in § 18a SGB IV) und nach Abzug pauschalierter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (
Abs 5 SGB IV) bestimmte Freibeträge übersteigt (
H angerechnet (Anrechnungsbetrag), § 97 Abs 2 S 3 SGB VI. Ein Zusammentreffen von Einkommen und Witwerrente liegt im Rechtssinne vor, wenn der Rentenberechtigte für denselben Zahlungszeitraum (dh bei Renten: für einen bestimmten Kalendermonat;
Abs 1 SGB VI) gegen den Träger der Rentenversicherung aus einem Renten(stamm)recht einen Zahlungsanspruch auf Rente hat und ihm zeitgleich außerdem ein Recht auf Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit zusteht. Sachlicher Grund und Grenze der Anrechnung eigenen Erwerbseinkommens auf die Hinterbliebenenrente ist die Fähigkeit des Hinterbliebenen, sich mittels eigenen Erwerbseinkommens ganz oder zumindest teilweise selbst zu unterhalten, sodass es insoweit der Deckung des Unterhaltsbedarfs mittels einer Hinterbliebenenrente nicht bedarf. Bezieht der Witwer oder die Witwe ein den (Anrechnungs-)Freibetrag übersteigendes Einkommen, ergibt sich ein geringerer Bedarf nach am bisherigen Lebensstandard ausgerichteter wirtschaftlicher Sicherung. Abzustellen ist dabei auf das "verfügbare Einkommen" des Hinterbliebenen (
insgesamt BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 110/00 R - SozR 3-2600 § 97 Nr 3 S 13 f). 18 Demgemäß ist nach § 18b Abs 1 S 1 SGB IV im Rahmen der sog Anrechnung grundsätzlich das tatsächlich erzielte "monatliche Einkommen" maßgebend, um es dem Betrag der Rente für eben diesen Monat gegenüberzustellen (sog Wirklichkeitsmaßstab). Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sieht das Gesetz jedoch von einer monatlichen Ermittlung des jeweils konkret erzielten Einkommens ab und lässt eine pauschalierende Berücksichtigung des eigenen Erwerbseinkommens dergestalt genügen, dass grundsätzlich das durchschnittliche Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres als fiktive Größe ("gilt") der aktuellen Anrechnung abschließend und endgültig zugrunde zu legen ist. Dieser monatliche Durchschnittswert wird unter der Voraussetzung im wesentlichen konstanter Verhältnisse bei Erwerbseinkommen iS von § 18a Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB IV grundsätzlich gebildet, indem dasjenige des gesamten letzten Kalenderjahres durch zwölf geteilt und der sich so ergebende Wert gekürzt um die Beträge nach § 18b Abs 5 Nr 1 SGB IV als laufendes Erwerbseinkommen zugrunde gelegt wird. 19 Vom Grundsatz der Maßgeblichkeit einer realitätsnahen Fiktion auf der Basis des Vorjahreseinkommens ist eine Ausnahme zugunsten des Rentenbeziehers dann vorgesehen, wenn die dargestellte pauschalierende Vorgehensweise die aktuellen Verhältnisse ausgehend von den gesetzlich normierten Maßstäben nicht mehr im Wesentlichen zutreffend repräsentiert. So ist nach § 18b Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB IV bereits bei der erstmaligen Feststellung des Werts des Rechts auf Rente für die Anrechnungsentscheidung vom laufenden Einkommen auszugehen, wenn dieses voraussichtlich im Durchschnitt um wenigstens 10 vH geringer ist als das nach dem Abs 2 der Vorschrift nach Jahresdurchschnittssätzen ermittelte Einkommen. An die Stelle einer Fiktion auf der Basis des Vorjahreseinkommens tritt damit insofern eine hypothetische Einschätzung des aktuellen monatlichen Einkommens auf der Grundlage aller bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens verfügbaren einschlägigen Umstände. Ebenso wie die regelmäßig maßgebliche Fiktion auf der Grundlage des Vorjahreseinkommens sind dann entsprechend der Vorgehensweise des Gesetzes ausnahmsweise auch diese Annahmen die abschließenden und endgültigen (
insgesamt BSG Urteil vom 25.1.2001, aaO, S 14). 20 Im Bescheid vom 12.11.2012 änderte die Beklagte die Grundlage für die Bemessung des Anrechnungsbetrages, indem sie von einer Fiktion (§ 18b Abs 2 S 1 SGB IV) auf der Grundlage des Vorjahreseinkommens
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