Nr 2; Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 =
Nr 43; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R -
Nr 79; Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R - zur Veröffentlichung in
6 In der Vergangenheit und wieder ab dem 1.1.2017 wurde bzw wird der für die Leistungen aus der EHV an die früheren Vertragsärzte erforderliche Finanzbedarf durch eine Umlage der Vertragsärzte aufgebracht, die sich nach einem variablen Vomhundertsatz des über die Beklagte abgerechneten Umsatzes aus der vertragsärztlichen Tätigkeit ergibt. Der Vomhundertsatz hat sich jahrelang um 5 % bewegt und ist 2019 auf 6,92 % angestiegen. Für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2016 hat die Beklagte das System eines prozentualen Abzugs vom Umsatz durch ein System von neun Beitragsklassen ersetzt. Die Einstufung in eine der Beitragsklassen erfolgt nach dem Verhältnis zwischen dem Umsatz des einzelnen Arztes zum Durchschnittsumsatz der hessischen Vertragsärzte, der sich im für den hier streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Referenzjahr 2010 auf ca 205 389 Euro und im Quartalsdurchschnitt auf ca 51 347 Euro belief. Hinsichtlich der Ärztin H ist die Klägerin in die niedrigste Beitragsklasse eingestuft worden; diese erfasst Ärzte mit weniger als 25 % des Durchschnittsumsatzes. Die Umlage in dieser Beitragsklasse betrug 627 Euro im Quartal und 2508 Euro im Jahr. 7 Das SG hat die Beklagte verpflichtet, über die Festsetzung der Umlage der Klägerin zur EHV im Hinblick auf die angestellte Ärztin H unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, soweit sie auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin bezogen auf die Umsätze von H überhaupt keine Honorarabzüge für Zwecke der EHV hinzunehmen habe. 8 Beide Seiten haben das Urteil mit der Berufung angefochten. Das LSG hat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin das sozialgerichtliche Urteil dahin geändert, dass die Beklagte über das SG-Urteil hinausgehend verpflichtet wurde, die einbehaltenen Beträge für die vier streitigen Quartale in Höhe von 2508 Euro wieder an die Klägerin auszuzahlen. Im Übrigen - also hinsichtlich der begehrten Feststellung, für angestellte Ärzte überhaupt keine Umlage für die EHV leisten zu müssen - hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auch die Berufung der Beklagten hat nur im Hinblick auf eine Neubescheidung Erfolg gehabt. 9 Das LSG hat seine Entscheidung zu Lasten der Beklagten allein mit der Erwägung begründet, § 3 Abs 1 GEHV biete derzeit keine Grundlage für die Festsetzung der Umlage für die Zwecke der EHV. Die Norm ermögliche keine angemessene Berücksichtigung von besonders hohen Kosten für einzelne Arztgruppen und bestimmte ärztliche Leistungen. Zwar sei die Klägerin grundsätzlich verpflichtet, Abzüge für die EHV hinzunehmen, und auch das Beitragsklassensystem sei - soweit es auf die Klägerin anzuwenden sei - mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Klägerin könne jedoch nur auf der Basis einer insgesamt verfassungskonformen Rechtslage zur Duldung von Honorarabzügen für die EHV verpflichtet werden. Dies gewährleiste § 3 Abs 1 Satz 1 GEHV im Hinblick auf die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit besonderer Kosten nicht. Dass sich das auf H als Ärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie nicht auswirke, sei ohne Bedeutung (Urteil vom 30.1.2019). 10 Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Forderung des LSG nach Berücksichtigung von besonderen Kostenbelastungen vor Ermittlung des für die EHV relevanten Honorars stehe mit Bundesrecht nicht im Einklang. Damit werde ihre Gestaltungsfreiheit als Normgeber der GEHV unangemessen eingeschränkt. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf zwei Entscheidungen des Senats, mit denen gebilligt worden ist, dass Verwaltungskosten rein umsatzbezogen erhoben werden können. Konkret habe der Senat entschieden, dass sowohl auf die Sachkosten bei den Augenärzten (intraokulare Linsen) als auch auf die Sachkosten bei der Dialyse Verwaltungskosten in vollem Umfang erhoben werden können, ohne dass das Gebot der Äquivalenz verletzt sei. Aus diesen Entscheidungen folge, dass sie - die Beklagte - auch bei der Ermittlung des für die EHV relevanten Umsatzes nicht gehalten sei, Abzüge für Kostenanteile vorzusehen, zumal diese bei den einzelnen Arztgruppen in ganz unterschiedlichem Umfang anfielen. Im Übrigen habe das LSG darauf Bezug genommen, dass bis 2012 in den Anlagen zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) ausgewiesen worden sei, welche Anteile an der Leistungsvergütung auf Technische Leistungen (TL) entfielen. Das habe ihr in der Vergangenheit ermöglicht, den vertragsärztlichen Umsatz einzelner Arztgruppen um die Anteile für die sog TL zu bereinigen. Nachdem diese Listen auf Bundesebene nicht mehr fortgeschrieben würden, stehe ihr kein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung, mit dem sie die Sachkostenanteile einzelner Leistungen verlässlich berechnen könne. In den meisten vertragsärztlichen Leistungspositionen seien auch Anteile für TL enthalten, zumal mit der Vergütung des Arztes auch die Praxiskosten abgedeckt seien. Insofern könne es keinen Unterschied machen, ob Anteile für Sachleistungen in den EBM-Ä-Positionen enthalten seien oder diese - wie bei der Dialyse nach Abschnitt 40.14 EBM-Ä - getrennt ausgewiesen würden. Alle Zahlungen, die von ihr - der KÄV - an die Vertragsärzte erbracht würden, seien im normativen Sinne vertragsärztliches Honorar und dürften entsprechend dem Beitragsabzug für die EHV zugrunde gelegt werden. 11 Die Beklagte beantragt,das Urteil des Hessischen LSG vom 30.1.2019 unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin sowie das Urteil des SG Marburg vom 5.11.2014 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 21.11.2014 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 12 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 13 Sie verteidigt das berufungsgerichtliche Urteil hinsichtlich der Auswirkungen einer fehlenden Berücksichtigung von besonderen Praxiskosten und ist der Auffassung, damit fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin in Bezug auf die Honorare für die Ärztin H im vollem Umfang. Die Klägerin stellt ausdrücklich klar, dass sie keine Anschlussrevision eingelegt habe, sodass die Frage der Beitragspflicht eines MVZ bzw der dort tätigen angestellten Ärzte in diesem Verfahren nicht (mehr) zu entscheiden sei. 14 Die Revision der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg; die Klage ist insgesamt abzuweisen. 15 1. Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache nicht deshalb gehindert, weil das LSG im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin unter Zulassung der Revision entschieden hat. In seinem Urteil vom 12.12.2018 (B 6 KA 50/17 R - BSGE 127, 109 =
Nr 19) hat der Senat auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu der Frage hingewiesen, ob die Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters allein nach § 155 Abs 3 und 4 SGG zu beurteilen oder ob im Revisionsverfahren weitergehend zu prüfen ist, ob wegen der Bedeutung der Sache eine Entscheidung des gesamten Senats des LSG unter Einbeziehung der ehrenamtlichen Richter geboten war. Das bedarf hier indessen keiner Klärung, weil auch die - vom Senat nicht geteilte - letztgenannte Auffassung eine Ausnahme für den Fall anerkennt, dass der Einzelrichter wie hier von einer Entscheidung durch das Kollegium im Interesse einer zügigen Abwicklung des Verfahrens abgesehen hat, weil er der Sache nicht nur Einzelfallbedeutung, aber auch keine nennenswerte Breitenwirkung beigemessen hat und die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Einzelrichter ausdrücklich auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben (Senatsurteil aaO RdNr 20 und etwa BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 38/08 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 4 RdNr 14). Hier haben beide Beteiligten sogar um Zulassung der Revision gebeten, und das LSG ist in seinem Urteil vom 30.1.2019 zu den Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung in Ergebnis und Begründung den beiden Urteilen desselben Senats vom 11.4.2018 (vgl nachfolgend B 6 KA 12/18 R und B 6 KA 16/18 R) gefolgt, die in voller Senatsbesetzung unter Zulassung der Revision ergangen sind. Zudem hat die Entscheidung Bedeutung allein im Bezirk des Berufungsgerichts, weil es in den Bezirken anderer LSG kein der EHV vergleichbares Alterssicherungssystem für Vertragsärzte gibt. 16 2. Die den angefochtenen Bescheiden und dem Berufungsurteil zu Grunde liegende Auffassung, dass die Klägerin als Trägerin eines MVZ die Umlage für die EHV zu Gunsten und im Hinblick auf die bei ihr angestellten Ärzte leisten muss, hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr in Frage gestellt. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 8/13 R -
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass er dem LSG auch insoweit zustimmt, als dieses von einer Verpflichtung des Versorgungswerks der Landesärztekammer Hessen ausgegangen ist, den Aufbau einer Anwartschaft der Ärztin H auf Leistungen aus der EHV bei der Heranziehung dieser Ärztin zu Beiträgen zum Versorgungswerk zu berücksichtigen. 17 Als angestellte Ärztin ist H Arbeitnehmerin und muss Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen entrichten. Nur dann kann sie von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Bei der Heranziehung zu Beiträgen zum Versorgungswerk kann und muss dann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für H parallel eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung bei der Beklagten aufgebaut wird. Dazu müsste nach der zutreffenden Auffassung des LSG § 8 der Satzung des Versorgungswerks so angewandt werden, dass auch angestellte Ärzte für die Dauer ihrer Mitwirkung an der vertragsärztlichen Versorgung wie zugelassene Vertragsärzte behandelt werden, also auch nur den hälftigen Beitrag zum Versorgungswerk leisten müssen. Soweit in diesem Zusammenhang auf den sehr geringen Umsatz hingewiesen wird, der bezogen auf Frau H der Umlage für die EHV zu Grunde liegt, ist damit ein Aspekt angesprochen, der sowohl Vertragsärzte wie angestellte Ärzte betrifft, dass nämlich die Verzahnung der Umlage zur EHV mit der Beitragspflicht zum Versorgungswerk in § 8 der Satzung für solche Ärzte, die im Sinne des § 19a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte keinen vollen Versorgungsauftrag übernehmen, noch nicht abschließend gelöst ist. Das betrifft insbesondere Ärzte, deren Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung umsatzbezogen so gering ist, dass sie über die EHV keine Anwartschaft erwerben, welche die bei den Ansprüchen gegen das Versorgungswerk entfallende Hälfte kompensieren kann. So erreicht ein Arzt, für den über 30 Jahre eine Umlage der Beitragsklasse 1 entrichtet wird (Umsätze unter 51 347,26 Euro im Jahr), insgesamt nur 3000 Punkte in der EHV. Das ergäbe derzeit eine monatliche Zahlung im Fall des Alters aus der EHV in Höhe von ca 500 Euro. Ob das die Halbierung der Beiträge zum Versorgungswerk rechtfertigt, liegt zumindest nicht auf der Hand. 18 Nähere Erwägungen dazu sind hier nicht veranlasst, weil die Klägerin keine Revision eingelegt hat und der Senat dem LSG auch insoweit zustimmt, dass die aufgeworfenen Verzahnungsprobleme im Beitragsrecht der Versorgungswerke gelöst werden müssen. Das betrifft vorrangig die Landesärztekammer Hessen, aber auch die anderen Versorgungswerke, weil in Hessen tätige Ärzte - auch Angestellte in einem MVZ - nicht notwendig dem Versorgungswerk dieser Kammer angehören müssen (vgl dazu Urteil im Parallelverfahren B 6 KA 9/19 R vom heutigen Tag). 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.