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BSG B 12 KR 8/10 R

KSRE129661514 ECLI:DE:BSG:2013:200313UB12KR810R0 BSG 12. Senat 20130320 B 12 KR 8/10 R Urteil § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 48 SGB 12, Art 13 Abs 2 Buchst f EWGV 1408/71, Art 27 EWGV

Art 71Nr 4, Rd

Nr 24), geltenden - Kollisionsnorm des Art 13 Abs 2 Buchst f EWGV 1408/71 ab (vgl zum Verhältnis der allgemeinen Kollisionsnormen in Titel II der EWGV 1408/71 zu den besonderen Kollisionsnormen für die einzelnen Leistungsarten, die Titel III bilden, stellvertretend EuGH Urteil vom 11.11.2004, C-372/02 - Adanez-Vega, EuGHE I-10796 =

Art 71Nr 4, Rd

Nr 19 f). 23 bb) Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht befugt, Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit im Rahmen ihrer gesetzlichen Sicherungssysteme für den Fall der Krankheit an Bedingungen zu knüpfen. Das gilt auch und vor allem, soweit solche Leistungsansprüche grundsätzlich und in aller Regel von dem Bestehen von Krankenversicherungspflicht abhängen und der einzelne Mitgliedstaat deren Eintritt (einschränkenden) Voraussetzungen unterwirft. 24

(1)Den Mitgliedstaaten bleibt es nach dem Gemeinschaftsrecht überlassen, die Sozialversicherungspflicht selbst zu regeln. So betont der EuGH in ständiger Rechtsprechung, dass das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (vgl Urteil vom 11.1.2007, C-208/05 - ITC, EuGHE I-213 = SozR 4-6035 Art 39 Nr 2, RdNr 39, 61; Urteil vom 17.6.1997, C-70/95 - Sodemare SA, EuGHE I-3422, 3433 RdNr 27; Urteil vom 17.2.1993, C-159/91 und C-160/91 - Poucet, EuGHE I-664, 667 RdNr 6; Urteil vom 7.2.1984, C-238/82 - Duphar, EuGHE I-523, 540 f RdNr 16). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Entscheidung des nationalen Parlamentsgesetzgebers über die Einbeziehung und Nichteinbeziehung bestimmter Personengruppen in die Systeme der sozialen Sicherheit. Die Existenz nationaler Sozialrechtsordnungen bleibt insoweit unberührt, deren Unterschiede bleiben bestehen (stRspr; vgl etwa EuGH Urteil vom 15.1.1986, 41/84 - Pinna, EuGHE I-17, 24 f RdNr 20 f = SozR 6050 Art 73 Nr 9). Soweit gemeinschaftsrechtliche Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen fehlen, geht der EuGH außerdem stets davon aus, dass dem nationalen Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl etwa EuGH Urteil vom 19.3.2002, C-393/99 und C-394/99 - Hervein, EuGHE, I-2862, 2882 RdNr 50 f, 2884 f RdNr 58 = SozR 3-6050 Art 14c Nr 2). Nachteile, die in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, entstehen, sind deshalb hinzunehmen, soweit sie unterschiedslos angewendet werden, geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen, und dem Grundsatz der Erforderlichkeit genügen (vgl nur EuGH Urteil vom 19.3.2002, C-393/99 und C-394/99 Hervein, aaO, 2882 RdNr 50 f, 2884 f RdNr 58 = SozR 3-6050 Art 14c Nr 2). Nationale Vorschriften über die Einbeziehung von Personen in die Krankenversicherungspflicht bzw ihre Freistellung hiervon sind deshalb grundsätzlich nicht gemeinschaftsrechtswidrig. 25
(2)Entsprechend verfügte die von der Klägerin repräsentierte Personengruppe bis zum 1.4.2007 im Wohn(mitglied)staat Deutschland nicht über einen konkreten Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Rahmen der (deutschen) GKV. Denn dieser Personenkreis hatte zu der für Rentner bestehenden Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V wegen Fehlens der Vorversicherungszeit (regelmäßig) keinen Zugang. Ebenso wenig konnten sie der GKV nach § 9 SGB V (freiwillig) beitreten oder die freiwillige Mitgliedschaft hatte wegen Beitragsrückständen nach § 191 S 1 Nr 3 SGB V aF geendet. Dieser Befund war am Maßstab der kollisionsrechtlichen Regelungen der Art 27, 28 Abs 1 EWGV 1408/71 hinzunehmen und führte dazu, dass sich für Bezieher einer deutschen Rente und einer Rente nach dem Recht der Schweiz - gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden - eine primäre (endgültige) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht deutscher Krankenversicherungsträger nicht ergab. 26 cc) Seit dem 1.4.2007 ordnet das Recht der (deutschen) GKV indessen mit § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V eine Auffang-Versicherungspflicht für Unversicherte an und verschafft dieser Personengruppe damit unter den dort genannten Voraussetzungen konkrete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit. Grundsätzlich mit Krankenversicherungsschutz ausgestattet sind damit seit dem 1.4.2007 auch Personen in der Situation der Klägerin. Soweit das deutsche Krankenversicherungsrecht die Erfüllung dieses (neuen) Versicherungspflichttatbestandes - als (Grund)Voraussetzung eines konkreten Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit - ebenso wie die Erfüllung anderer Krankenversicherungspflichttatbestände vom Eintritt (einschränkender) Bedingungen abhängig macht, ist das - wie bereits erörtert - am Maßstab der kollisionsrechtlichen Regelungen der Art 27, 28 Abs 1 EWGV 1408/71 grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt so auch für die (negative) Voraussetzung, dass es für das Entstehen dieser Versicherungspflicht allgemein an einem anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall fehlen muss bzw bei prinzipiellem Bestehen anderweitiger Absicherung ein bestimmtes, vergleichbares Leistungsniveau nicht erreicht wird. Allerdings darf das Entstehen von Krankenversicherungspflicht und damit ein konkreter Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Rahmen eines gesetzlichen Sicherungssystems für den Fall der Krankheit nicht an solche Bedingungen geknüpft werden, die mit der im vorrangigen Gemeinschaftsrecht festgelegten kollisionsrechtlichen Zuordnung der primären (endgültigen) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht an den Wohn(mitglied)staat Deutschland im Widerspruch stehen. Das wäre aber bei einer Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, wie sie die Beklagte befürwortet, der Fall. 27
(1)Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bilden die Vorschriften der EWGV 1408/71, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (stRspr; grundlegend EuGH Urteil vom 12.6.1986, 302/84 - Ten Holder, EuGHE I-1827 RdNr 21 = SozR 6050 Art 13 Nr 8; ferner Urteil vom 10.7.1986, 60/85 - Luijten, EuGHE I-2368 RdNr 14 = SozR 6050 Art 13 Nr 9; Urteil vom 11.11.2004, C-372/02 - Adanez-Vega, EuGHE I-10796 =

Art 71Nr 4, Rd

Nr 18; zuletzt Urteil vom 14.10.2010, C-345/09 - van Delft, EuGHE I-9912 RdNr 51). Wie der EuGH bereits in seinen Urteilen vom 23.9.1982 (276/81 - Kuijpers, EuGHE I-3027 = SozR 6050 Art 14 Nr 2, und 275/81 - Koks, EuGHE I-3013 = SozR 6050 Art 13 Nr 4) entschieden hat, können "die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen … , inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind", da sie "verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten". Weil die Kollisionsnormen der EWGV 1408/71 danach für die Mitgliedstaaten zwingend sind, kann es nicht zugelassen werden, dass die Mitgliedstaaten oder die Sozialversicherten (selbst), die vom Geltungsbereich dieser Normen erfasst werden, deren Wirkungen "aushebeln" können, indem es ihnen freisteht, sich ihnen zu entziehen; insoweit hängt die Anwendung der Kollisionsnormen der EWGV 1408/71 nämlich ausschließlich von der "objektiven Lage" ab (vgl EuGH Urteil vom 14.10.2010, C-345/09 - van Delft, EuGHE I-9912 RdNr 52, mwN aus seiner früheren Rechtsprechung). Räumen die Kollisionsnormen der EWGV 1408/71 also nicht (ihrerseits) ausdrücklich ein Wahlrecht hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften ein, so werden diese "ohne Angebot einer Alternative" nach objektiven Kriterien durch das Kollisionsrecht (selbst) - unter Berücksichtigung der jeweiligen Anknüpfungen an die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - bestimmt (vgl Urteil vom 14.10.2010, C-345/09 - van Delft, EuGHE I-9912 RdNr 54, 57). 28

(2)Hiervon ausgehend widerspräche es einer an der "objektiven Lage" orientierten kollisionsrechtlichen Anordnung der primären (endgültigen) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht des (rentengewährenden) Wohn(mitglied)staats bei Doppelrentnern nach Art 27 EWGV 1408/71, dürfte der Wohn(mitglied)staat (hier: Deutschland) bei der Einbeziehung von Rentnern wie der Klägerin in die allgemeine Krankenversicherungspflicht das Entstehen der Krankenversicherungspflicht - und damit einen konkreten Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit - davon abhängig machen, dass der Staat der weiteren Rente (hier: Schweiz) keine (ausreichende) anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorhält. Die Regelung eines solchen Nachrangs der Krankenversicherungspflicht auf der Ebene des nationalen mitgliedstaatlichen Rechts durch den Wohn(mitglied)staat würde, wäre sie auch im Kollisionsrecht maßgebend, nämlich zu einer unzulässigen "Verlagerung" der durch die kollisionsrechtlichen Regelungen der Art 27, 28 Abs 1 EWGV 1408/71 zwingend angeordneten primären (endgültigen) Leistungszuständigkeit und Kostentragungspflicht des Wohn(mitglied)staats auf den Staat der weiteren Rente führen. Wäre ein solcher, im mitgliedstaatlichen Recht angeordneter Nachrang zu berücksichtigen, würde der kollisionsrechtlich bestimmte Vorrang des krankenversicherungsrechtlichen Statuts des Wohn(mitglied)staats (gerade) umgangen und bei eigentlich gegebenem kollisionsrechtlichen Nachrang des krankenversicherungsrechtlichen Statuts des Staates der weiteren Rente ein kollisionsrechtlicher Vorrang des Statuts dieses Staates geschaffen. Dieser Widerspruch zum kollisionsrechtlichen Grundverständnis der Art 27, 28 Abs 1 EWGV 1408/71 steht einer Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V entgegen, nach der - in Fällen wie dem vorliegenden - ein die Auffang-Versicherungspflicht ausschließender "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" auch dann vorliegen soll, wenn dieser Anspruch im Staat der weiteren Rente besteht. 29
(3)Der aus den vorstehend genannten Gründen des Gemeinschaftsrechts gebotenen (einschränkenden) Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V kann nicht etwa entgegengehalten werden, Art 27 und Art 28 Abs 1 EWGV 1408/71 hätten lediglich leistungsrechtlichen Charakter und legten allein fest, welche nationalen Rechtsvorschriften für die Leistungszuständigkeit und die Kostentragungspflicht gelten, enthielten aber keine Aussage dazu, unter welchen Voraussetzungen - auf der Ebene des mitgliedstaatlichen Rechts - Rentner dem Kreis der gesetzlich Krankenversicherten zugehören oder nicht; im vorliegenden Rechtsstreit werde aber (gerade) allein um die Feststellung von Krankenversicherungspflicht gestritten. Dagegen spricht, dass es der Klägerin der Sache nach darum geht, dass ihr als Versicherter Leistungen der GKV zur Verfügung gestellt werden. In einer Situation wie dieser hat der EuGH (auch) schon in der Vergangenheit durch seine Auslegung der EWGV 1408/71 Personen den Zugang zu einem System der sozialen Sicherheit "eröffnet", wenn es der Versicherungszugehörigkeit als (Grund)Voraussetzung für einen Leistungsanspruch bedurfte (vgl zuletzt Urteil vom 30.6.2011, C-388/09 - da Silva Martins, EuGHE I-5761 RdNr 50 ff =

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Nr 2 = ZESAR 2012, 32: Ermöglichung der freiwilligen Weiterversicherung in der <deutschen> sozialen Pflegeversicherung, damit Pflegegeld in Anspruch genommen werden kann). Für die Anwendung von Art 27 EWGV 1408/71 ist der Umstand, dass § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V eine Regelung der Krankenversicherungspflicht enthält und keine solche des Leistungsrechts der GKV, danach ohne Bedeutung. 30

(4)Die von der Beklagten befürwortete Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V entspräche schließlich nicht (doch) ausnahmsweise den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, wenn die Schweiz, ohne nach den Kollisionsregeln der EWGV 1408/71 für die Leistungsgewährung zuständiger Staat zu sein, für den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis (gleichwohl) einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz bereithielte. Im besonderen Zusammenhang von Familienleistungen für Arbeitnehmer und Selbstständige bzw deren Familienangehörige hat der EuGH unter Hinweis auf die Anforderungen des Primärrechts entschieden, dass ein auf der Grundlage von Art 13 ff EWGV 1408/71 nicht zuständiger Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich (jedenfalls) nicht gehindert sei, einen weitergehenden sozialen Schutz zu gewähren, als er sich aus der Anwendung der EWGV 1408/71 ergibt (vgl EuGH Urteil vom 12.6.2012, C-611/10 und 612/10 - Hudzinski ua, ZESAR 2012, 475 RdNr 55 = DStRE 2012, 999, und Urteil vom 16.7.2009, C-208/07 - von Chamier-Glisczinski, EuGHE I-6120 =

Art 19Nr 3, Rd

Nr 56, jeweils unter Hinweis auf EuGH Urteil vom 20.5.2008, C-352/06 - Bosman, EuGHE I-3848 RdNr 28 ff, 33). Ein solcher Mitgliedstaat könne grundsätzlich darüber entscheiden, ob und in welcher Weise er den Umstand berücksichtigen wolle, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung bestehe (vgl Urteil vom 12.6.2012, C-611/10 und 612/10 - Hudzinski ua, aaO, RdNr 70). Verpflichte er sich (gleichwohl) tatsächlich zur Leistungsgewährung, werde das durch die Rechtsvorschriften der EWGV 1408/71 nicht ausgeschlossen (grundlegend insoweit EuGH Urteil vom 20.5.2008, C-352/06 - Bosmann, EuGHE I-3848 RdNr 28 ff, 33). Diese Entscheidungen des EuGH ändern an der rechtlichen Beurteilung im vorliegenden Fall bereits deshalb nichts, weil der EuGH darin (nationale) Nachrangregelungen eines nach den Kollisionsvorschriften der EWGV 1408/71 (gerade) nicht zuständigen und nicht - wie hier - des zuständigen Staats zu beurteilen hatte, sodass diese Entscheidungen deshalb nicht einschlägig sind. Darüber hinaus können (nationale) Nachrangregelungen im Bereich kollisionsrechtlicher Zuweisungen nach der EWGV 1408/71 ganz allgemein keine "Prioritätenumkehr" mit gemeinschaftsrechtlicher Wirkung zugunsten (bzw zulasten) der Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften des für die Leistungsgewährung nicht zuständigen Staats bewirken. Ob schweizerisches Recht Personen wie der Klägerin möglicherweise einen weitergehenden Krankenversicherungsschutz gewährt, ist im vorliegenden Revisionsverfahren daher nicht zu prüfen; auch in diesem kollisionsrechtlichen Zusammenhang bedarf es - entgegen der vom SG vertretenen Auffassung - einer Befassung mit dem (nationalen) Krankenversicherungsrecht der Schweiz also nicht (vgl schon oben c). 31 3. Nach allem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des SG zu bestätigen. Für die Klägerin besteht seit 1.4.2007 Versicherungspflicht in der (deutschen) GKV nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V. 32 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129661514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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