Anhaltspunkte dafür, dass das LSG die Frage der Berufsunfähigkeit bewusst ausgeklammert haben könnte, fehlen. 4 Die Revision ist nur zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), - das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder - ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3). 5 Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich. 6 1. Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen den von der Klägerin angegriffenen Beschluss auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl
Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich. 7 Zu den Leistungsvoraussetzungen der hier streitigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI in seiner bis zum 31.12.2000 geltenden Altfassung (aF) existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG und des BVerfG (vgl dazu nur die Nachweise im Ablegeordner des Kasseler Komm zu §§ 43, 44 SGB VI). Dies gilt auch hinsichtlich der sog 3/5-Belegung (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) iS von § 44 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI aF (BVerfG SozR 2200 § 1246 Nr 142 und SozR 3-2200 § 1246 Nr 30; BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 9), der Verlängerung des Fünfjahreszeitraums gem § 44 Abs 4 iVm § 43 Abs 3 SGB VI aF (BVerfG SozR 3-2200 § 1246 Nr 64; BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr 166; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 157), der Übergangsvorschrift des § 241 Abs 2 SGB VI aF (BVerfG SozR 2200 § 1246 Nr 142 sowie Nichtannahmebeschluss der
N). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. 9 3. Schließlich lässt sich auf der Grundlage der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. 10 a) Wenn die Klägerin zunächst bemängelt, das LSG habe verfahrensfehlerhaft im vereinfachten Beschlussverfahren (§ 153 Abs 4 SGG) entschieden, "obwohl die Sache außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist", sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht sein Ermessen, das ihm § 153 Abs 4 S 1 SGG einräumt ("kann"), fehlerhaft gebraucht haben könnte, etwa weil es aufgrund sachfremder Erwägungen oder wegen grober Fehleinschätzung davon abgesehen hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl
R 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27; BSG Beschlüsse vom 2.11.2010 - B 13 R 65/10 B - BeckRS 2011, 65372, vom 8.10.2010 - B 4 AS 59/10 B - BeckRS 2010, 74705 und vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B - Juris RdNr 6 mwN; vgl auch BSG, Beschluss vom 14.4.2010 - B 8 SO 22/09 B - Juris RdNr 6; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 499). Dies gilt umso mehr als der Berichterstatter (§ 155 SGG) die Sach- und Rechtslage vor der Entscheidung im Erörterungstermin vom 29.7.2011 mit den fachkundig vertretenen Beteiligten mündlich besprochen hat. 11
N) oder sein Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung iS von § 128 Abs 2 SGG; vgl
Nr 8a, 8b mwN). Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe mit Schreiben vom 18.10.2011, das an ihre Bevollmächtigten adressiert war, erfolglos beantragt, die gerichtliche Frist zur Anhörung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) über den 25.10.2011 hinaus zu verlängern, bleibt völlig offen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen aus welchen Gründen bis zur Beschlussfassung am 17.11.2011 nicht vorgetragen werden konnte und inwiefern der Beschluss darauf beruhen kann. Ebenso wenig erscheint nachvollziehbar, dass die Klägerin von der ablehnenden Entscheidung des LSG überrascht worden sein könnte, obwohl ihr der Berichterstatter - wie sie selbst einräumt - im Erörterungstermin vom 29.7.2011 die "Rücknahme der Klage" nahegelegt und sie ausweislich des Sitzungsprotokolls über die mögliche Verhängung von Verschuldenskosten (§ 192 SGG) belehrt hat. 14 e) Wenn schließlich ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) gerügt wird, übersieht die Klägerin, dass auf die Verletzung dieser Norm kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kein Verfahrensmangel - weder unmittelbar noch mittelbar - gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). 15 Soweit die Klägerin die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung angreifen möchte, lässt sich hierauf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). 16 Da der Klägerin PKH nicht zu bewilligen war, hat sie nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. 17 Die von ihren früheren Bevollmächtigten gegen den Beschluss des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist. 18 Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). 19 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129751215&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.