Nr 39) und dass sie klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (
Nr 13), im Falle der Revisionszulassung also entscheidungserheblich wäre (
Klärungsbedürftigkeit ist grundsätzlich nicht (mehr) gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Um eine fortbestehende Klärungsbedürftigkeit darzutun, muss in solchen Fällen unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass neue, bisher noch nicht berücksichtigte Argumente bestehen oder dass gegen die Entscheidung des BSG von dritter Seite, etwa im Schrifttum, in nicht unerheblichem Umfang Kritik vorgebracht worden ist (
S von § 169 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48). Ihnen genügen die Darlegungen der Klägerin nicht. 7 Die Klägerin hat - sinngemäß - folgende Rechtsfrage aufgeworfen: "Ist die streitige Einsatzpauschale von 5,60 Euro bei Hausbesuchen von Heimbewohnern für die Zeit ab 1.4.2006 auf die Klägerin anwendbar, obgleich sie an dem neuen Vergütungsvertrag der Ersatzkassen nicht beteiligt war und ihm auch nicht beigetreten ist?" Damit hat sie zwar eine konkrete Rechtsfrage formuliert; es fehlt jedoch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Nach ihrem Klagevorbringen möchte die Klägerin nicht nur die neue Position 29934 für ihr Abrechnungsverhältnis mit der Beklagten ausschließen, sondern die für jede Form der Hausbesuche geltende alte Position 29933 inhaltlich reaktivieren. Dieser zweite Teil ihres Klagebegehrens wird von der formulierten Rechtsfrage indes nicht erfasst. Es wird also nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Rechtsgrundlage die gewünschte Art der Abrechnung der Hausbesuche in Pflegeheimen tragen könnte. Der alte Vergütungsvertrag der Ersatzkassen kann dazu nicht herangezogen werden, weil er zum 1.4.2006 außer Kraft getreten und durch den neuen Vergütungsvertrag ersetzt worden ist. Zugleich gilt dieser neue Vergütungsvertrag, der in der Vergütungsstruktur dem zum 1.1.2006 wirksam gewordenen neuen Vertrag für den AOK-Bereich gleicht, ab 1.4.2006 als Maßstab für die - bei Fehlen einer bilateralen Vergütungsvereinbarung ausschlaggebende - "übliche" Vergütung (§ 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm § 612 Abs 2 BGB) im Ersatzkassenbereich für Hausbesuche in Pflegeheimen. 8 Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, weshalb sie als nicht vergütungsvertraglich gebundene Leistungserbringerin wirtschaftlich besser gestellt werden muss als die mit ihr konkurrierenden, aber einzel- oder kollektivvertraglich gebundenen Physiotherapiepraxen, insbesondere Großpraxen, die vor den gleichen Kostenproblemen stehen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG, auf den sich ein zugelassener Leistungserbringer berufsausübungsrechtlich berufen kann, sichert jedenfalls nur den Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Marktkonkurrenten, nicht aber auf Besserstellung. 9 2. Ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nur dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben; außerdem muss dargelegt werden, warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht. 10
Dazu ist regelmäßig der Schriftsatz mit Datum anzuführen, in dem er gestellt worden ist (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 208); denn es ist nicht Aufgabe eines Beschwerdegerichts, ein umfangreiches Aktenstudium durchzuführen, um einen Beweisantrag zu identifizieren. Eine solche Konkretisierung der Fundstelle ist hier unterblieben. Es ist nicht einmal dargelegt worden, ob der Beweisantrag in erster Instanz - was unerheblich wäre - oder erst (bzw nochmals) - wie erforderlich - in zweiter Instanz gestellt worden ist. Dies muss mitgeteilt werden, weil nur Verfahrensfehler des LSG zur Zulassung der Revision führen können. 16 bb) Darüber hinaus muss ein schriftsätzlich gestellter Beweisantrag - er sei hier einmal unterstellt - auch bis zum Ende des Berufungsverfahrens aufrechterhalten worden sein, weil nur ein aktueller Beweisantrag vom Berufungsgericht zu berücksichtigen ist (
Findet sich dazu weder ein Hinweis in der Sitzungsniederschrift noch im Berufungsurteil (
Nr 64), wird jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern regelmäßig angenommen, dass ein schriftsätzlich gestellter Beweisantrag nicht mehr aufrechterhalten worden ist, wenn in der mündlichen Verhandlung ausschließlich ein Sachantrag gestellt ist (
O, RdNr 130). Ob dies auch - wie hier - bei einer nicht anwaltlich vertretenen Klägerin zu gelten hat, kann an dieser Stelle offenbleiben; jedenfalls ist aber dann darzulegen, aus welchen Umständen das LSG hätte schließen müssen, dass der früher schriftsätzlich gestellte Beweisantrag dennoch aufrechterhalten wurde (
O, RdNr 209). Entsprechende Ausführungen sind in der Beschwerdebegründung nicht enthalten. 17 cc) Schließlich fehlt es auch an Darlegungen dazu, dass sich das LSG auf der Grundlage seiner Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte gedrängt fühlen müssen, dem - hier erneut zu unterstellenden - Beweisantrag nachzugehen (
Nr 5;
Die Klägerin wiederholt insoweit nur ihre eigene rechtliche Bewertung der Vergütung der neuen Position 29334 als "sittenwidrig", setzt sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob das LSG auf der Basis seiner Rechtsauffassung zum Vergütungsanspruch ohne Einholung des betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens keine Entscheidungsreife der Klage annehmen durfte. 18 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwerts für alle Rechtszüge auf 2376 Euro basiert auf § 63 Abs 2 und 3, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 1 GKG. 19 Der Streitwert war für das Klageverfahren (Gerichtsbescheid des SG vom 16.5.2011, bestätigt durch Beschluss des LSG vom 28.1.2013) und für das Berufungsverfahren (Beschluss des LSG vom 13.12.2012) auf 7376 Euro festgesetzt worden. Dabei entfiel ein Teilstreitwert von 5000 Euro auf den Klageantrag zu 2), der aber - wie oben dargestellt - gar nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gehört, und ein Teilstreitwert von 2376 Euro auf den Klageantrag zu 1); dem Klageantrag zu 4) kam kein eigenständiger Streitwert zu, weil er vom Klageantrag zu 1) inhaltlich schon erfasst war, und der - ebenfalls nicht zum Streitgegenstand dieses Verfahrens zählende - Klageantrag zu 3) hatte keinen eigenständigen Streitwert, weil er ein Annex zum Klageantrag zu 2) ist. 20 Nach § 63 Abs 3 GKG waren die wegen der Einbeziehung des Klageantrages zu 2) unrichtigen Streitwertfestsetzungen des SG und des LSG zu ändern. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz beträgt jeweils 2376 Euro. Zur Berechnung dieses Streitwerts wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 4.6.2008 und des LSG im Beschluss vom 28.1.2013 verwiesen. Der Senat war zur Änderung der vorinstanzlichen Streitwertfestzungen von Amts wegen berechtigt, weil das Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG ein "Verfahren wegen der Hauptsache" iS des § 63 Abs 3 S 1 GKG darstellt und es auf die Form der Beschwerdeentscheidung (Verwerfung, Zurückweisung oder Zulassung) nicht ankommt (BSG SozR 4-1920 § 43 Nr 1 und Beschluss des Senats vom 19.6.2013 - B 3 KR 5/13 B). 21 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war nach § 47 Abs 1 und 3 GKG ebenfalls auf 2376 Euro festzusetzen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129770614&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.