Nr 5 und Nr 13 RdNr 11; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, aaO, RdNr 733). Dann sind an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags weniger strenge Anforderungen zu stellen (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; Becker, SGb 2007, 328, 331). Hat ein unvertretener Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag zu Protokoll erklärt, so lässt sich daraus nicht zwingend schließen, er habe einen solchen Antrag nicht mehr weiterverfolgen wollen (
Nr 5 mwN). Dass ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, setzt die in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge andererseits aber nicht vollständig außer Kraft. Vielmehr muss auch ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - BeckRS 2010, 71863). Deshalb müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf wo sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen sie nunmehr rügen (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; Kummer, aaO, RdNr 732). Denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG setzt einen Beweisantrag ohne jede Einschränkung voraus. Deshalb ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und ggf wodurch diese Voraussetzung zumindest im oben genannten Sinne erfüllt ist. Ebenso wie bei vor dem LSG rechtskundig vertretenen Klägern im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen ist, dass ihn das Revisionsgericht ohne weiteres auffinden kann (
Nr 5; Nr 21 RdNr 5), ist daher entsprechend modifiziert auch bei unvertretenen Klägern darzustellen, wann und wie sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9). Daran mangelt es hier. Denn die Klägerin hat es versäumt, in der Beschwerdebegründung detailliert anzugeben, welcher Vortrag zu welchen Tatsachen und Beweismitteln an welcher (Fund-)Stelle in der Berufungsschrift oder im Schriftsatz vom 27.9.2011 enthalten ist und aus welchen Begleitumständen das Berufungsgericht zwingend auf das (sinngemäße) Vorhandensein der geschilderten Beweisanträge hätte schließen müssen. Hierfür genügte keinesfalls der bloße Hinweis, dass die Klägerin andere Mitarbeiterinnen angelernt habe. 9 4. Überdies macht die Klägerin Verletzungen ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK). 10
Nr 6, 9). Andernfalls liefen die Beschränkungen, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis leer (
Nr 7). Deshalb hängt die Zulässigkeit der Beschwerde ausschließlich von den Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge ab. Den sich daraus ergebenden Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung - wie dargestellt - nicht gerecht. 13 5. Soweit die Klägerin dem LSG eine fehlerhafte Handhabung des sog 4-Stufen-Schemas vorwirft, greift sie die Rechtsanwendung des LSG im Stil eines bereits zugelassenen Rechtsmittels an. Dabei verkennt sie jedoch die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde, die es dem BSG als Beschwerdegericht verwehren, in eine dem Revisionsverfahren vorbehaltene Fehlerkontrolle der Berufungsentscheidung einzutreten. Soweit sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) des LSG wendet, lässt sie unberücksichtigt, dass eine derartige Rüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Erst recht ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde, ob die hiermit angegriffene Entscheidung rechtlich richtig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Die Klägerin verkennt, dass sich die Sachentscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüfen, sondern allenfalls erreichen lässt, dass die Revision gegen diese Sachentscheidung überhaupt erst zugelassen wird. 14 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 15 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129821215&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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