KSRE129860612 ECLI:DE:BSG:2015:021215BB9V1215B0 BSG 9. Senat 20151202 B 9 V 12/15 B Beschluss § 62 SGG, § 73 Abs 6 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
§ 227Abs 1 S 1 Variante 3 ZPO normierten Gehörsanspruchs vor.
25 Die Klägerin wirft dem LSG vor, es hätte den Rechtsstreit auf ihren hilfsweise gestellten Antrag vertagen müssen, um ihr eine Stellungnahmefrist von einem Monat zu den Erläuterungen des kardiologisch-internistischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung einzuräumen (Gliederungspunkt 4. der Beschwerde). Der Vorwurf ist in der Sache nicht begründet. 26 Nach §
§ 227
Abs 1 S 1 Variante 3 ZPO kann eine Verhandlung vertagt werden, wenn ein erheblicher Grund dafür vorliegt. Über die Vertagung der Verhandlung entscheidet nach § 227 Abs 4 S 1 Halbs 2 ZPO das Gericht. Seine ablehnende Entscheidung ist nach § 227 Abs 4 S 3 ZPO unanfechtbar und braucht dem Antragsteller nur formlos mitgeteilt zu werden (vgl Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl 2014, § 227 RdNr 27). Allein indem das LSG ein Sachurteil gesprochen und darin den Vertagungsantrag der Klägerin konkludent abgelehnt und ihr dies im Urteil mitgeteilt hat, hat es entgegen der Ansicht der Beschwerde keinen (formellen) Verfahrensfehler begangen. 27 Mit der konkludenten Ablehnung des Vertagungsantrags der Klägerin hat das LSG auch keine Gehörsverletzung begangen; ein erheblicher Grund für die beantragte Vertagung iS von §
§ 227
Abs 1 S 1 ZPO lag auch unter Berücksichtigung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör aus §§ 62, 128 Abs 2 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG nicht vor. 28 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach diesen Vorschriften umfasst das Recht der Beteiligten, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl BVerfGE 10, 177 <182 f>; 19, 32 <36>). Die effektive Wahrnehmung dieses Rechts kann es nach einer Beweisaufnahme erfordern, den Beteiligten eine angemessene Äußerungsfrist einzuräumen und den Rechtsstreit dafür zu vertagen (vgl BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 28/90 = SozR 3-1500 § 62 Nr 5; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 6/99 R - Juris sowie BSG Urteil vom 30.3.1982 - 2 RU 4/81 - Juris). Werden vor oder in der mündlichen Verhandlung erstmals Tatsachen, Erfahrungssätze oder rechtliche Gesichtspunkte eingeführt, die möglicherweise für die Sachentscheidung erheblich sind, ist den Beteiligten auf Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen (BSG Beschluss vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 1). Wann dieses Äußerungsrecht eine Vertagung nach § 227 Abs 1 S 1 ZPO erzwingt und das von der Vorschrift grundsätzlich eröffnete Ermessen - "kann" - auf null reduziert (vgl BVerfG Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - Juris RdNr 30 mwN) richtet sich dabei nach dem Gegenstand der Beweisaufnahme und den sonstigen Umständen des Einzelfalls. Die Beteiligten müssen Zeit und Gelegenheit zu sachgerechter Stellungnahme haben (Sommer in Zeihe, SGG, Stand: April 2015, § 62 RdNr 1d). 29 Demgemäß hält sich das Absehen des LSG von der beantragten Vertagung im Rahmen des ihm von §
§ 227Abs 1 S 1 ZPO eingeräumten Ermessens.
Denn zur Wahrung rechtlichen Gehörs genügte die Möglichkeit des Bevollmächtigten der Klägerin, sich in der mit Unterbrechungen mehr als 6-stündigen mündlichen Verhandlung zu den Ausführungen des Sachverständigen zu äußern. Zum einen hat dieser kein neues Gutachten erstattet, sondern lediglich sein bereits vorher schriftlich erstattetes Gutachten erläutert und ergänzt. Insbesondere aber hat das LSG dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag in vollem Umfang entsprochen, soweit es sich auf diese Erläuterungen gestützt und der Klägerin, wie beantragt, für die Zeit ab 1982 eine höhere Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe V anstatt III zugesprochen hat. Im Übrigen waren die Ausführungen des Sachverständigen, soweit sie die möglichen Ursachen für den 1973 erlittenen Schlaganfall des Beschädigten betrafen, nach der zuletzt gefundenen Rechtsauffassung des LSG nicht (mehr) entscheidungserheblich. Auch die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung angekündigte Übersendung einer vom Sachverständigen im Termin vorgelegten Risikoberechnung änderte daran nichts. Diese Ankündigung gab der Klägerin insbesondere keinen berechtigten Anlass darauf zu vertrauen, das LSG werde ohne die Übersendung dieser Berechnung sein abweisendes Urteil nicht auf den davon unabhängigen Gesichtspunkt der schuldhaft verspäteten Antragstellung stützen. Für das LSG ergab sich vielmehr in der konkreten Prozesssituation kein zwingender Grund, den Rechtsstreit nochmals zu vertagen und dem Prozessbevollmächtigten weitere Bedenkzeit zu dem internistisch-kardiologischen Gutachten einzuräumen, das für die streitentscheidende Frage der rechtzeitigen Antragstellung nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG keine Rolle mehr spielte. Die - von der Klägerin zu Recht immer wieder beanstandete - bereits in diesem Zeitpunkt erheblich überlange Verfahrenslaufzeit und das daraus folgende Gebot der Prozessbeschleunigung (vgl BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 10 RdNr 38 mwN) sprachen vielmehr maßgeblich gegen eine Vertagung des nunmehr aus Sicht des LSG entscheidungsreifen Rechtsstreits. Das lag für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten auch ohne weiteren Hinweis des Gerichts auf der Hand. 30 Der Bevollmächtigte argumentiert zwar, die Hinweise des Sachverständigen hätten ihm bei Einräumung einer Überlegungsfrist auch Anlass gegeben, ein weiteres, nunmehr neurologisches Sachverständigengutachten zu beantragen. Diese Möglichkeit musste das LSG aber nicht zu einer Vertagung veranlassen. Zum einen hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.9.2014 noch ausdrücklich (und nachvollziehbar) betont, das vom beklagten Land in einem früheren Verfahrensstadium beantragte neurologische Gutachten zur Geschäftsfähigkeit des Beschädigten dürfe nicht eingeholt werden, um den Rechtsstreit nicht weiter zu verzögern. Insbesondere aber hat der vom LSG gehörte internistisch-kardiologische Sachverständige zur Frage, ob der Beschädigte noch Dritte mit einer Antragstellung hätte beauftragen können, nichts ausgeführt, weil er zu diesem Thema weder sachkundig noch gefragt worden war. Ebenfalls nicht zur Vertagung zwangen die von der Klägerin thematisierten Äußerungen des Sachverständigen zu der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Herzmuskelschaden des Beschädigten und seinem Schlaganfall sowie weiteren Gesundheitsstörungen für den Anspruchszeitraum vor 1982. Denn darauf kam es nach der für die Prüfung der Gehörsrüge maßgeblichen Rechtsansicht des LSG zur verspäteten Antragstellung nicht mehr an. Das entschädigungsrelevante Ausmaß der neurologischen Schäden war zwischen den Beteiligten nicht umstritten, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. Die Behauptung der Klägerin, bei Gewährung eines Schriftsatznachlasses hätte sie eine weitere neurologische Beweiserhebung und dann höhere Entschädigungsleistungen auch für die Zeit vor 1982 beantragt, erscheint spekulativ. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der Bevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf ein neurologisches Gutachten mit dem sinngemäßen Beweisthema "Fähigkeit des Beschädigten, Dritte zur Antragstellung zu bevollmächtigen" nicht bereits in der mündlichen Verhandlung hätte stellen können, um sich weiteres rechtliches Gehör zu verschaffen. Dies hätte gerade angesichts der vorangegangenen Erörterungen über die Möglichkeit des Beschädigten, Dritte zu beauftragen, sowie der jahrelangen Diskussion der Beteiligten über dieses Thema aus seiner Sicht nahe gelegen. 31 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht darüber hinaus geltend, eine Stellungnahmefrist hätte ihm im Anschluss an die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen ermöglicht vorzutragen, wie sich zeitlich gesehen die medizinischen Erkenntnisse zum Kausalzusammenhang zwischen Herzmuskelschäden und Schlaganfällen entwickelt hätten. Dies sei wesentlich für die Beurteilung des LSG gewesen, ob der Beschädigte eine frühere Antragstellung schuldhaft versäumt habe. Auch mit diesem Vorbringen kann die Klägerin hinsichtlich des behaupteten Verfahrensfehlers nicht durchdringen. Es fehlt bereits an der Darlegung, auf welche Erkenntnisse sich die Klägerin im Einzelnen stützen will. Zudem hat das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil des LSG vom 21.01.2015, dessen Rechtsansicht bei der Prüfung der Gehörsrüge zugrunde zu legen ist, diesen Aspekt überhaupt nicht thematisiert. Vor allem aber ist nicht erkennbar, warum der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieses Argument nicht vor oder in der mündlichen Verhandlung anbringen und sich so rechtliches Gehör verschaffen konnte (vgl BVerfG 79, 80, 83 f; BSGE 7, 209). Denn die Frage der schuldhaft verspäteten Antragstellung war, wie ausgeführt wurde, bereits seit langem Gegenstand kontroverser Erörterungen der Beteiligten. Zum medizinischen Kenntnisstand hinsichtlich der Verursachung von Schlaganfällen allgemein hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftsätzlich bereits ebenfalls umfangreich mit Zitaten aus der medizinischen Literatur vorgetragen und dabei auch Belege für den sich verändernden wissenschaftlichen Erkenntnisstand übersandt. 32 2.
- a)Schließlich kann die Beschwerde auch nicht mit ihrer Kritik an der Beweiswürdigung des LSG hinsichtlich der verbleibenden Handlungsmöglichkeiten des Beschädigten durchdringen, weil § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG diese der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Danach kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden, wonach das Gericht (hier: LSG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Damit kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Warendorf, SGG, Juli 2014, § 160 RdNr 58 mwN). Die Beschwerde kann die Einschränkung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG auch nicht mit ihrer Rüge umgehen, das Urteil verletze insoweit das Recht der Klägerin auf eine hinreichende Begründung der Entscheidung. Ein Gericht verletzt seine Begründungspflicht nicht schon dann, wenn seine Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1 RdNr 16). Fehlerhafte Gründe sind dem vollständigen Fehlen von Gründen vielmehr erst dann gleichzusetzen, wenn sie in extremem Maß mangelhaft, dh wenn sie rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl BVerwG Buchholz 310 § 138 Ziff 6 VwGO Nr 32). Für eine solche extreme formelle Fehlerhaftigkeit der Entscheidungsgründe ist hier nichts ersichtlich. Tatsächlich wendet sich die Klägerin mit der Behauptung, darin liege überhaupt keine Begründung, gegen die Beweiswürdigung des LSG. Damit kann sie, wie ausgeführt, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht durchdringen. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, das LSG habe den Verschuldensmaßstab in § 60 Abs 2 S 1 BVG falsch angewendet und deshalb das Urteil verfahrensfehlerhaft begründet. 33 Das LSG hat dazu Rechtsprechung des BSG zitiert, eine Reihe von Kriterien für den von ihm angewendeten subjektiven Verschuldensmaßstab genannt und diesen mit Sachverhaltselementen ausgefüllt. Damit hat das LSG seine formelle Begründungspflicht erfüllt. Ob die Begründung des LSG vorbehaltlos überzeugt und eine zutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall belegt, ist demgegenüber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde. Deswegen kann die Beschwerde auch nicht mit ihrer Behauptung zum Erfolg führen, das LSG habe den Verursachungsanteil bzw das Mitverschulden des Beklagten an der unterbliebenen Antragstellung und dessen pflichtwidrigen Verzicht auf weitere Beweisaufnahme zu Unrecht übergangen. Dieser Vortrag zeigt ebenfalls keine Gehörsverletzung auf, sondern kritisiert wiederum die Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall. 34
- b)Die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LSG zu den fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten des Beschädigten binden damit den Senat nach § 163 SGG. Daher kann die Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit ihrer inhaltlichen Kritik durchdringen, die Feststellungen und Schlussfolgerungen des LSG zu den fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten des Beschädigten widersprächen dem Akteninhalt, verkennten und übergingen dessen Behinderung und verletzten seine Grundrechte sowie seinen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz, auf ein faires Verfahren sowie das Meistbegünstigungsprinzip. 35
- c)Soweit die Klägerin eine weitere Gehörsverletzung in der nach ihrer Ansicht überraschenden Rechtsansicht des LSG zu § 60 Abs 2 und Abs 3 BVG sowie der Ermessensausübung der Beklagten im Zusammenhang mit der vom LSG angenommenen Verjährung sieht, ist ihre Beschwerde bereits unzulässig. Insoweit fehlt es an der Darlegung, warum das angefochtene Urteil auf dieser vermeintlichen Gehörsverletzung beruhen könnte (dazu unter 3.). 36 3. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin umfangreich (Gliederungspunkte 3.1 bis 3.5 des Beschwerdeschriftsatzes) zu der vom LSG bejahten Verjährung ausführen lässt und eine Reihe grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen sowie eine Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG zu erkennen meint, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 60 Abs 3 BVG. Insoweit fehlt die Darlegung, warum diese Fragen entscheidungserheblich sein sollten und damit im konkreten Verfahren geklärt werden könnten, was die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung aber neben einer Klärungsbedürftigkeit voraussetzt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). 37 Das LSG hat seine Ablehnung des Anspruchs der Klägerin auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen hat es Ansprüche für die Zeit vor dem Jahr 1982 verneint, weil der Beschädigte nicht iS von § 60 Abs 2 S 1 BVG ohne Verschulden an einer früheren Antragstellung verhindert gewesen sei. Denn die von der Klägerin begehrte rückwirkende Gewährung höherer Leistungen nach § 60 Abs 2 S 1 BVG setzt voraus, dass der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert war und der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wurde. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das LSG zutreffend den vorangegangenen Senatsentscheidungen entnommen (vgl etwa Senat Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 4 RdNr 61 ff mwN). Für den Senat steht damit aufgrund der bindenden Feststellungen des LSG und seiner darauf aufbauenden, mit der Beschwerde nicht angreifbaren Rechtsanwendung im Einzelfall fest, dass ein Anspruch des Beschädigten wegen § 60 Abs 2 S 1 BVG nicht vor 1982 zurückreicht, weil der Beschädigte insoweit nicht unverschuldet an einer Antragstellung gehindert war. 38 Demgegenüber stellt die mit "ungeachtet der obigen Ausführungen" eingeleitete Begründung des LSG zur Verjährung (S 14 des LSG-Urteils) einen selbstständig tragenden Grund dar, um zu begründen, warum das Gericht eine vor 1982 zurückreichende Leistungsgewährung verneint hat. Daher hätte die Beschwerde substantiiert darlegen müssen, warum gleichwohl die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch des Beschädigten, ungeachtet der Frage seiner Entstehung, verjähren konnte, überhaupt noch entscheidungserheblich sein und daher im konkreten Fall geklärt werden könnte. Allein die Behauptung, das LSG weiche mit seiner Rechtsansicht zum Verhältnis von § 48 SGB X und § 60 BVG grundsätzlich von der BSG-Rechtsprechung ab, genügt dafür nicht. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, wäre damit allenfalls die Klärungsbedürftigkeit, aber noch nicht die ebenfalls erforderliche Klärungsfähigkeit der vermeintlich grundsätzlichen Rechtsfrage dargetan. 39 Soweit die Klägerin eine Reihe aus ihrer Sicht grundsätzlicher Fragen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs aufwirft (S 49 des Beschwerdeschriftsatzes), formuliert sie keine fallübergreifenden Rechtsfragen, sondern stellt tatsächlich nochmals die nach ihrer Ansicht unterbliebene Gewährung rechtlichen Gehörs im Einzelfall zur Überprüfung des Gerichts. 40 Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerde zur angeblichen unzureichenden Berücksichtigung der Behinderung des Beschädigten enthalten ebenfalls keine Darlegung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, sondern kritisieren wiederum inhaltlich die Entscheidung des LSG im Einzelfall. Darauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). 41 Nichts anderes gilt für den Hinweis der Klägerin auf die nach ihrer Ansicht fehlende Berücksichtigung eines angeblichen Mitverschuldens des Beklagten an der verspäteten Antragstellung (Ziff 5.1 der Beschwerdegliederung). Damit formuliert die Beschwerde ebenfalls keinen fallübergreifenden Rechtssatz, sondern wendet sich ein weiteres Mal gegen die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbare Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall. Nichts anderes gilt für die Gehörsrüge, mit der die Beschwerde vorträgt, das LSG habe die Tatsachen verkannt, aus denen sich das Mitverschulden des Beklagten ergebe. 42 Auch die Rüge der Klägerin, das LSG habe die Verzinsung der ausgeurteilten Ansprüche falsch berechnet, betrifft lediglich die Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall und zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Ebenso wenig legt die Beschwerde insoweit dar, dass das LSG mit einem bewusst aufgestellten Rechtssatz der Rechtsprechung des BSG widersprochen hätte. Allein die Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall kann insoweit auch keine Gehörsrüge begründen. 43 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 44 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (vgl BSG Urteil vom 11.5.2000 - B 13 RJ 85/98 R - SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18; vgl Mrozynski, SGB I, 5. Aufl 2014, § 56 RdNr 7 f mwN). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129860612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public