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BSG B 5 R 88/10 B

KSRE129861215 ECLI:DE:BSG:2010:280910BB5R8810B0 BSG 5. Senat 20100928 B 5 R 88/10 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG Stuttgart, 7. April 2003, Az: S 8 R 1052/00vorgehe

§ 160aNr 34 S 72 mw

N). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 12 Der Kläger hat bereits keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG herausgestellt, mit dem dieses der Rechtsprechung des BSG widersprochen habe. Er macht geltend, das Berufungsgericht habe nur auf den Vertreibungstatbestand nach § 1 Abs 2 Nr 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) abgestellt. Damit sei es von dem genannten Urteil des BSG abgewichen, nach dem Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nicht festzustellen seien, wenn die in Rede stehenden Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet nach dem jeweils maßgeblichen Vertreibungsvorgang zurückgelegt worden seien. Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht dargetan. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (

§ 160aNr 34 S 73 mw

N). 13 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 14 Der Kläger rügt in zweifacher Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). 15 Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (

§ 62Nr 19 S 33 mw

N) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (

§ 62Nr 12 S 19).

Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 62 RdNr 8a, 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 16 Der Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zum einen in folgendem Sachverhalt: Er habe vor dem LSG die Auffassung vertreten, Vertriebener iS von § 1 Abs 1 BVFG zu sein. Hierzu habe er vorgetragen, dass er seinen Wohnsitz in Polen durch Einwirkungen des Krieges, also durch kriegsbedingte Maßnahmen verloren habe. Nach der Umsiedlung aus der Ukraine habe er gemeinsam mit seiner Mutter und den Geschwistern Wohnsitz im sogenannten "Warthegau" genommen und sei im Bereich Litzmannstadt eingebürgert worden. Aus dem "Warthegau" sei er mit seiner Mutter bereits auf der Flucht gewesen, als er von der russischen Armee eingeholt und verschleppt worden sei, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keine Verletzungshandlung des LSG aufgezeigt. 17 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit ein Verstoß gegen § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG festgestellt werden kann, müssen deshalb im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies darauf schließen, es habe den Vortrag nicht berücksichtigt, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (vgl ua BVerfG NJW 1994, 2683 mwN). Nach Maßgabe dieser Vorgaben ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der oben genannte Vortrag des Beschwerdeführers nach dem Rechtsstandpunkt des LSG unerheblich ist. Der Kläger selbst weist darauf hin, dass das Berufungsgericht die Rechtsauffassung vertreten habe, es könne offen bleiben, ob er Vertriebener iS des § 1 Abs 1 BVFG sei. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht musste das Berufungsgericht aber nicht auf den Vortrag eingehen, der aus Sicht des Klägers seine Vertriebeneneigenschaft iS von § 1 Abs 1 BVFG begründet. 18 Der Kläger sieht einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Weiteren darin, dass das LSG sich mit den Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 9.11.2009, die streitigen Zeiten seien zumindest als Ersatzzeiten anzuerkennen, nicht auseinandergesetzt habe. Mit diesem Vorbringen ist ebenfalls keine Verletzungshandlung des Berufungsgerichts aufgezeigt. Denn der Kläger hat nicht dargetan, diesen Vortrag bis zuletzt aufrechterhalten und insbesondere beantragt zu haben, die streitigen Zeiten hilfsweise als Ersatzzeiten festzustellen. 19 Der Kläger rügt ferner eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. 20 Ein Urteil ist ua dann nicht mit Gründen im Sinne der Norm versehen, wenn diese so mangelhaft sind, dass sie ihre Funktion - Unterrichtung der Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, Grundlage der Nachprüfung des Rechtsmittelgerichts - nicht erfüllen können (BVerwG NJW 1998, 3290). 21 Der Kläger macht geltend, die Begründung des Urteils sei unverständlich bzw verstoße gegen Denkgesetze und zitiert hierzu drei Passagen aus dem angefochtenen Urteil. Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG schon deswegen nicht dargetan, weil die vom Kläger wiedergegebenen Ausführungen aus ihrem Kontext gerissen sind und zudem nur einen kleinen Auszug aus den umfangreichen Entscheidungsgründen darstellen. Dass diese vollständig unbrauchbar sind, lässt sich einem derart eingeschränkten Vorbringen nicht entnehmen. 22 Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG). 23 Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. nicht gewährt werden (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). 24 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE129861215&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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