Nr 2, und vom 2.2.2010 - B 8 SO 22/08 R) an einer Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erstattung von Prozesszinsen fehle. 4 Der Beklagte beantragt (sinngemäß), das Urteil des LSG aufzuheben, soweit es die Verurteilung zur Zahlung von Prozesszinsen betrifft, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG insoweit zurückzuweisen. 5 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 6 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. 7 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). 8 Die Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Der Klägerin stehen Prozesszinsen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 9 Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 22/08 R - Juris RdNr 8) scheidet § 108 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), wonach ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe von anderen Leistungsträgern unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auf Antrag mit 4 vH zu verzinsen sind, als Anspruchsgrundlage im Verhältnis der Träger der Sozialhilfe untereinander aus (BVerwGE 114, 61, 63; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 108 RdNr 7; BT-Drucks 13/3904, S 48 zu Art 2a rechte Spalte). § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sieht nur eine Verzinsung von Sozialleistungen vor und kann auf das Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander nicht entsprechend angewandt werden (BSGE 49, 227, 229 = SozR 1200 § 44 Nr 2 S 9; vgl auch Mrozynski, SGB I, 3. Aufl 2003, § 44 RdNr 11). 10 Wie der Senat ferner bereits entschieden hat (Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R -, BSGE 102, 10 ff RdNr 15 bis 17 mwN =
Es entspricht der (auch vom LSG in Bezug genommenen) ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Bereich der Sozialversicherung, dass für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander Prozesszinsen nicht zu entrichten sind, weil es dafür an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage und mangels planwidriger Regelungslücke auch an den Voraussetzungen für eine Analogie fehlt (BSGE 49, 227, 229 mwN = SozR 1200 § 44 Nr 2 S 10; BSGE 99, 102 =
Dass dies in gleicher Weise im Bereich der Sozialhilfe gilt, hat der Senat im bezeichneten Urteil vom 28.10.2008 bereits entschieden und ausgeführt, dass er die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht fortsetze, das Trägern der Sozialhilfe nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden BSHG in Erstattungsstreitigkeiten untereinander Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zugebilligt hatte (vgl BVerwGE 111, 213, 219 = Buchholz 436.0 § 103 BSHG Nr 2 S 6). Insoweit macht es - entgegen der Ansicht der Klägerin - keinen Unterschied, ob die Sozialhilfe noch nach den Bestimmungen des BSHG oder - ab 1.1.2005 - unter Geltung des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gezahlt worden ist. Die entgegenstehende Rechtsprechung des BVerwG, das für revisionsrechtliche Streitverfahren in Sozialhilfesachen ab 1.1.2005 nicht mehr zuständig ist, hat der Senat ausdrücklich aufgegeben. 11 Wie der Senat in seinen zitierten Entscheidungen bereits ausgeführt hat, gibt es keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen Sozialhilfe- und Sozialversicherungsträgern, die es rechtfertigten, die Sozialhilfeträger anders als die Sozialleistungsträger durch eine Analogie des § 291 BGB in den Genuss von Prozesszinsen zu bringen. Ein entsprechender Zinsanspruch lässt sich auch nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten des Verfassungsrechts, insbesondere aus Art 20 Abs 3 Grundgesetz, herleiten. Dass die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, führt nicht zu einem Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung. Dies gilt umso mehr im Verhältnis zweier Träger der vollziehenden Gewalt untereinander. 12 Soweit das BSG insbesondere bei Prozesszinsen anders entschieden hat (s dazu Müller, SGb 2010, 336 ff) betrifft dies jedenfalls nicht Erstattungsstreitigkeiten der Sozialhilfeträger untereinander; die Urteile des 1.,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.