Nr 9), in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2012, hinsichtlich April bis September 2012 der Bescheid vom 19.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.8.2012 und hinsichtlich Oktober 2012 bis März 2013 der Bescheid vom 17.9.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.8.2013 sowie die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II für diese streitgegenständlichen Zeiten (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung: BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R -
Nr 10). 10 2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere ist die Berufung des Beklagten zulässig, weil sie vom LSG zugelassen worden ist. Die Klägerinnen verfolgen ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). 11 Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN; zur Abgrenzung bei Verfahren nach § 44 SGB X: BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 =
Nr 17 ff). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte den Klägerinnen Alg II bzw Sozialgeld bewilligt hat und sie Anspruch auf höhere Leistungen haben, wenn ihrem Vorbringen gefolgt wird. 12 3. Rechtsgrundlage eines Anspruchs der Klägerinnen auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung von Mai bis Juli 2011 sowie von April 2012 bis März 2013 gegen das beklagte Jobcenter sind §§ 19, 22 SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -
Nr 14 f). Die im Laufe der strittigen Zeit ergangenen Änderungen des SGB II, zuletzt durch Gesetz vom 21.3.2013 (BGBl I 556), betrafen nicht die vorliegend anzuwendenden Vorschriften. 13 4. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind; erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt (§ 22 Abs 1 Satz 1, 2 SGB II), sog "Deckelung". 14 Die Nicht-Erforderlichkeit des Umzugs der Klägerinnen von Halberstadt nach Blankenburg folgt aus den vom LSG unter Bezugnahme auf das Urteil des SG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die mangels entsprechender Rügen der Beteiligten für den Senat bindend sind (§ 163 SGG). 15 Die Deckelung der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei einem nicht erforderlichen Umzug auf die Aufwendungen für die bisherige Wohnung ist auf einen Umzug innerhalb eines Vergleichsraums beschränkt. Dies folgt aus systematischen Gründen, dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Ausschöpfen der Angemessenheitswerte für diese Aufwendungen entgegenzuwirken, sowie verfassungsrechtlichen Anforderungen (BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 =
Nr 18 ff; letztens BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 12/15 R -
Nr 1 ff). 16 Ob die Klägerinnen bei ihrem Umzug von Halberstadt nach Blankenburg, die beide im Landkreis Harz und damit im Zuständigkeitsgebiet des beklagten Jobcenters liegen, innerhalb eines Vergleichsraums, so die Auffassung des Beklagten, oder von einem Vergleichsraum in einen anderen umgezogen sind, so die Auffassung des LSG, kann vom Senat aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. 17 Weitere Voraussetzung für eine Deckelung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug auf die bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen war in der strittigen Zeit eine zutreffende Ermittlung der Angemessenheitswerte für diese Bedarfe (BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R - BSGE 119, 1 =
18 5. Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" im Rahmen der Ermittlung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die auch eine Vergleichsraumbildung erfordert, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (stRspr: vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 12; letztens BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
Nr 14). 19 Gegen die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bestehen keine durchgreifenden Bedenken, zumal zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auch die Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu berücksichtigen sind (BVerfG vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - RdNr 17; BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
Nr 17 f). 20 Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (vgl nur Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
Nr 24 f; letztens BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
Nr 14 ff; vgl aus der Literatur auch zum Folgenden: Berlit in LPK-SGB II,
Nr 30 <Wilhelmshaven>; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 =
Nr 51 <Duisburg>; BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 =
Nr 18; BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
Nr 21), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -
Nr 32 ff) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (vgl in Abgrenzung hierzu BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 =
Nr 18 ff; letztens BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 12/15 R -
Nr 13 ff). Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl zB BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 20 ff). 25 Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht. 26 b) Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 =
Nr 18 f; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 =
Nr 81 <Dresden>, Leitsatz: zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze; zuletzt BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
Nr 17 f; vgl zudem § 22a Abs 3, § 22b Abs 1, 2, § 22c Abs 1 SGB II). 27 c) Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 =
Nr 19 ff; siehe ferner BT-Drucks 17/3404 S 101 zu § 22b: "Vielfalt an Konzepten"; Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, § 22 RdNr 142, Stand der Einzelkommentierung 9/2017; vgl zu den verschiedenen Verfahren: Forschungsbericht 478, Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch <SGB II> und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch <SGB XII>, erstellt von v. Malottki ua, hrsg vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2017, S 207 ff; zu den Interdependenzen zwischen Vergleichsraum und schlüssigem Konzept schon BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 18). 28
Nr 19 ff zu einer erfolgreichen Nachbesserung; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R -
Nr 18 f). 31 b) Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache (vgl zu dieser Pflicht des Gerichts § 131 Abs 2, 3 SGG sowie dessen Abs 5 mit der Zurückverweisung an die Verwaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen; BSG vom 28.6.2001 - B 3 P 9/00 R - BSGE 88, 215 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1, juris-RdNr 42) nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen (dazu 10.) oder ein schlüssiges Konzept - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen. Beide Entscheidungen korrespondieren miteinander, denn die Bildung des Vergleichsraums kann nicht von der Erstellung des Konzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode, und sind dem Jobcenter vorbehalten (vgl zu den Auswirkungen dieser Entscheidungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt nur § 22a Abs 3 Satz 2 SGB II). 32 Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 % (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -
Nr 20 f; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R -
Nr 30). Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise gemäß gesetzgeberischer Entscheidungen - wenn auch für einen anderen Personenkreis - durch eine "Angemessenheitsobergrenze" Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -
Nr 27; Berlit in LPK-SGB II,
Nr 21 f; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -
Nr 24), ist dies auf Flächenlandkreise nicht ohne Weiteres übertragbar (zurückhaltend insofern schon BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - <Lüchow-Dannenberg> RdNr 17). Gleiches gilt für die Rechtsprechung zu kleineren, aber kreisfreien Städten mit ca 35 000 Einwohnern (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -
Nr 15; vgl zur Vergleichsraumbildung in Landkreisen Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 85 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2017). 35 Die Unterteilung eines Landkreises, wie sie das LSG vorgenommen hat, verkehrt die angeführten Entscheidungen zu (Groß-)Städten in ihr Gegenteil, weil aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume werden, und erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist und im Übrigen vom LSG in den soeben angeführten Urteilen nicht durchgehend für jeden Vergleichsraum gleichermaßen vorgenommen wurde (vgl zB LSG Sachsen-Anhalt vom 24.4.2018 - L 5 AS 408/17 - juris-RdNr 103, 115). 36 11. Nach den aufgezeigten Maßstäben ist das Urteil des LSG aufzuheben und mangels entsprechender Feststellungen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. 37 Das LSG war nicht befugt, die Vergleichsraumbildung des beklagten Jobcenters durch eine eigene Vergleichsraumbildung zu ersetzen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das LSG dem Beklagten Gelegenheit zu geben, Nachermittlungen zur Vergleichsraumbildung und Erstellung eines schlüssigen Konzepts sowie der sich daraus ergebenden Angemessenheitswerte vorzulegen, was nach Angabe des Beklagten aufgrund der vorliegenden Daten möglich sei. 38 Erst danach wird das LSG entscheiden können, ob die Voraussetzungen für eine Deckelung der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung vorlagen, also insbesondere der Umzug der Klägerinnen innerhalb eines Vergleichsraums erfolgt ist und der Beklagte von zutreffenden Angemessenheitswerten für die Unterkunft und Heizung ausgegangen ist. 39 Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das LSG ebenfalls zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130050219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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