Nr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 Abs 1 S 1 und 2 SGB V (in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) erlassen hat. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 - nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern - einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt; dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. 17 Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 S 2 SGB V (zum 1.1.1989 eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz <GRG> vom 20.12.1988, BGBl I 2477) sollte erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel zugrunde gelegt werden, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249). Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 =
Nr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45 <Stand Einzelkommentierung 12/2011>) hatte bereits die Beklagte in ihrer bis 31.12.2008 für die Beitragsbemessung einschlägig gewesenen Satzung übernommen; Gleiches hat der GKV-Spitzenverband getan, indem er eine inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler aufnahm. 18 Weil § 240 Abs 1 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht nicht auf bestimmte, dem Arbeitsentgelt gleichstehende Einkunftsarten beschränkt, mögen die Einkünfte dem Versicherten auch als Sozialleistungen als Ausgleich für ein finanzielles Defizit zufließen (vgl zB BSG
Nr 14). Der Senat hat daher auch unter Geltung der RVO noch als beitragsfrei angesehene Sozialleistungen nach Inkrafttreten des SGB V als der Beitragsbemessung unterworfene Einnahmen behandelt, etwa Mehrbedarfszuschläge nach dem BSHG sowie Wohngeld (BSGE 87, 228, 235 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 162 ff), Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 41 S 209 f) und von einem Sozialleistungsträger übernommene Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung oder für den allgemeinen Unterkunfts- bzw Wohnbedarf des Leistungsempfängers (BSGE 110, 62 =
Nr 40). Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Sozialleistungen mit einer besonderen Zweckbestimmung bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise wegen ihrer bloßen Eignung zur Bestreitung des Lebensunterhalts beitragspflichtig wären. Vielmehr hat der Senat schon in der Vergangenheit wiederholt einzelne Leistungen als beitragsfrei behandelt, die nicht in erster Linie auf die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts ausgerichtet sind, sondern denen eine besondere Zweckbestimmung innewohnt und bei denen die Gefahr bestünde, dass die Erfüllung des mit ihnen verfolgten Zwecks nicht mehr gewährleistet wäre, wenn dem Betroffenen die Leistung nicht ungekürzt zur Verfügung stünde. In diesem Sinne hat der Senat die Beschädigtenrente nach § 31 BVG (BSG
R 3-2500 § 240 Nr 12 S 47 ff) und die (heutigen) Leistungen des SGB XII zur Befriedigung des einen stationären Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs (BSGE 110, 62 =
Nr 25 ff; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R -
Nr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) als nicht beitragspflichtig angesehen (vgl auch die Übersicht bei Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 18; kritisch zur fehlenden Beitragspflicht zweckgebundener Leistungen weiterhin Gerlach, SGb 2013, 108, 110, 112). 19 Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen der Bestreitung des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (so bereits BSGE 110, 62 =
Nr 29 f). So differenziert der Senat zB auch weiterhin bei den Leistungen nach dem SGB XII zur Befriedigung eines einen Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs zwischen der beitragspflichtigen Hilfe zum Lebensunterhalt (die ein außerhalb einer stationären Einrichtung lebender Hilfebedürftiger zur Befriedigung seines allgemeinen Lebensunterhalts erhalten hätte) und nicht beitragspflichtigen pflegebezogenen Zuwendungen, deren besondere Zweckbestimmung (vergleichbar der früheren Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG) ausschließlich in der Kompensation der konkreten Auswirkungen der Pflegebedürftigkeit liegt (BSGE 110, 62 =
Nr 27 ff; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R -
Nr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). 20
Nr 17). Zweckgebundene Zuwendungen, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, gehören jedoch nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt (stRspr, vgl BSG SozR 4 -2500 § 62 Nr 4 RdNr 13; BSGE 71, 299, 301 = SozR 3-2500 § 61 Nr 2 S 9 mwN). Daher sind auch Ausgleichsleistungen an Opfer politischer Verfolgung oder rechtswidriger Strafverfolgung im Beitrittsgebiet nicht den Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzurechnen (so in diesem Zusammenhang auch Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 62 RdNr 38 <Stand der Einzelkommentierung 2/2009>). Dies entspricht selbst der Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, die in einem Gemeinsamen Rundschreiben vom 22./23.1.2008 zu Einnahmen zum Lebensunterhalt Leistungen an Opfer politischer Verfolgung oder rechtswidriger Strafverfolgung im Beitrittsgebiet gleichfalls nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt rechnen, weshalb diese nach der Verwaltungspraxis der Krankenkassen bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach § 62 Abs 1 und 2 SGB V nicht berücksichtigt werden. Dann aber lässt es sich nicht rechtfertigen, der Opferpension im Rahmen des § 240 SGB V einen anderen Charakter beizumessen. 24 cc) Gegen die Beitragsfreiheit der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG spricht schließlich auch nicht, dass die Leistung nur an diejenigen Berechtigten nach § 17 Abs 1 StrRehaG gezahlt wird, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind (weil ihr Einkommen das Dreifache bzw - bei Verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Lebenspartnerschaft Lebenden - das Vierfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anl zu § 28 SGB XII nicht übersteigt, vgl § 17a Abs 2 S 1 und 7 bis 9 StrRehaG). Denn die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Berechtigten als Tatbestandsvoraussetzung der Leistungsgewährung sagt für sich genommen noch nichts darüber aus, ob die Einnahme im Regelungskontext des § 240 Abs 1 SGB V dem allgemeinen Lebensunterhalt zugeordnet werden kann oder ob ihr eine besondere Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts innewohnt. So setzen etwa auch die in der Rechtsprechung des Senats einer besonderen Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts zugeordneten (und daher in der freiwilligen Krankenversicherung beitragsfreien) Leistungen zur Befriedigung des den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs nach dem SGB XII (vgl erneut BSGE 110, 62 =
Nr 16) wirtschaftliche Bedürftigkeit des Berechtigten in Gestalt der Beachtung bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen voraus. 25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130051514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.