Nr 6). Dies gilt auch für den Verfahrensabschnitt der mündlichen Verhandlung, in der das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern ist (§ 112 Abs 2 SGG). Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung, so muss das Gericht, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern, ggf durch Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme sicherstellen, dass sich die Beteiligten sachgemäß zum Prozessstoff äußern können (BSG vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/
Nr 6 mwN). 7 Daran gemessen hätte das LSG auf den entsprechenden Antrag der anwaltlich vertretenen Kläger die Verhandlung entweder vertagen (§ 202 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO) oder ihnen jedenfalls Schriftsatznachlass (§ 202 SGG iVm § 283 ZPO) gewähren müssen (vgl zu den verschiedenen Möglichkeiten BSG vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/
Nr 8). Es durfte nicht voraussetzen, dass die Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung spontan in der Lage war, sich zu dem bereits vor mehr als 3 ½ Jahren zuvor erstellten Rentengutachten sachgemäß zu äußern. Die Kläger mussten vor der mündlichen Verhandlung auch nicht damit rechnen, dass das LSG die Rentenakten beiziehen und sich im Hinblick auf die Unzumutbarkeit des Umzugs aus gesundheitlichen Gründen entscheidungserheblich auf die dort getroffenen gutachtlichen Feststellungen zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit stützen würde. Die Begründung des LSG für die nicht gewährte Schriftsatzfrist, es habe durch die Ladung ausreichend zu erkennen gegeben, dass es die Sache ohne weitere Ermittlungen für entscheidungsreif halte, ist nach dem Akteninhalt nicht verständlich, weil es sich mit der Beiziehung der Rentenakten gerade zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen nach § 153 Abs 1 iVm § 106 Abs 3 SGG veranlasst gesehen hat; allerdings ohne die Beteiligten hierüber in Kenntnis zu setzen (vgl zu einer insoweit idR vor der mündlichen Verhandlung gebotenen Mitteilung nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 107 RdNr 2a mwN). Bei dem Antrag auf Schriftsatzfrist hat es sich in dieser prozessualen Situation um die naheliegende Möglichkeit der Kläger gehandelt, sich Gehör zu verschaffen. 8 Dass die Entscheidung des LSG auf dieser Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör beruhen kann, haben sie in ihrer Beschwerdebegründung nachvollziehbar dargelegt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie in einem nachgelassenen Schriftsatz oder einer weiteren mündlichen Verhandlung die begrenzte Aussagekraft des beigezogenen Gutachtens für die hier zu klärende Tatsachenfrage überzeugend hätten darlegen können und sich das LSG zu weiteren Ermittlungen mit anderem Ergebnis hätte veranlasst gesehen. 9 Angesichts dieser Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör kann eine Entscheidung über die von ihnen erhobenen weiteren Rügen dahinstehen. 10 Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des vorliegenden Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 11 Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130081019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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