Nr 15; BSG Urteil vom 17.6.2009 - B 6 KA 25/08 R - BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr 16, RdNr 16; BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 27/10 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 26 RdNr 15 - zu defensiven Konkurrentenklagen). Ob die angegriffene Entscheidung den Anfechtenden tatsächlich in eigenen Rechten verletzt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (vgl BSG Urteil vom 7.2.2007 - B 6 KA 8/06 R - BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr 10, RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 28/13 R -
Nr 28). 12 a) Wie der Senat bereits in einem Urteil vom 22.10.2014 (B 6 KA 43/13 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 37 RdNr 13) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Klage eines Dritten gegen die Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung von anderen Vertragsärzten nach diesen Maßstäben unzulässig, weil eine solche Genehmigung unter keinem rechtlichen Aspekt Rechte des Dritten - namentlich eines nicht an der BAG-Gründung beteiligten Arztes - tangieren kann. Im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 und 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) wird im Interesse der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung geprüft, ob die Voraussetzungen für die Begründung des Status einer BAG vorliegen. Rechte von Ärzten, die nicht an der BAG beteiligt sind, spielen insoweit keine Rolle. Das gilt auch dann, wenn durch die Zuerkennung des Status "BAG" die Chancen eines Arztes, im Wege der Nachfolgezulassung den Sitz eines an der gegründeten BAG beteiligten Arztes übernehmen zu können, faktisch geschmälert werden, weil gemäß § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V im Falle gemeinschaftlicher Berufsausübung die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind. 13 Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 22.10.2014 (B 6 KA 43/13 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 37 RdNr 15) ebenfalls bereits ausgeführt hat, ändert sich diese Bewertung auch nicht dadurch, dass Nachteile in einem Nachbesetzungsverfahren als mittelbare Folge der Genehmigung der BAG geltend gemacht werden. Auch das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) erfordert nicht, die Anfechtung einer BAG-Genehmigung durch Dritte zu ermöglichen (BSG aaO RdNr 18). Es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung des Senats, dass wegen der Drittbindungswirkung (Tatbestandswirkung) der Genehmigungsentscheidung sowohl die KÄVen bei der Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes als auch die Zulassungsgremien bei der Auswahl des Praxisnachfolgers vom Bestehen einer BAG ausgehen müssen, wenn diese von den Zulassungsgremien genehmigt worden ist (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R - BSGE 110, 43 =
Nr 16 ff; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 =
Nr 47 ff). Sie sind danach nicht verpflichtet (inzident) zu überprüfen, ob die Zusammenarbeit zwischen den Partnern den Anforderungen an eine BAG entspricht oder ob die BAG vor allem oder nur deshalb gegründet wurde, um die Auswahlentscheidung im Verfahren um die Praxisnachfolge zu beeinflussen. 14 Die hieraus resultierende Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten ist hinzunehmen. Im Übrigen wird die Möglichkeit einer missbräuchlichen Nutzung der Praxisform "BAG" im Nachbesetzungsverfahren dadurch eingeschränkt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 =
Nr 49
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.