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BSG B 6 KA 20/18 R

KSRE130130201 ECLI:DE:BSG:2020:120220UB6KA2018R1 BSG 6. Senat 20200212 B 6 KA 20/18 R Urteil § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 54 Abs 2 S 1 SGG, § 103 Abs 3a SGB 5, § 103 Abs 4 SGB 5, § 103 Abs 6 S 2 SGB 5, § 24

§ 101Nr 5 Rd

Nr 15; BSG Urteil vom 17.6.2009 - B 6 KA 25/08 R - BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr 16, RdNr 16; BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 27/10 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 26 RdNr 15 - zu defensiven Konkurrentenklagen). Ob die angegriffene Entscheidung den Anfechtenden tatsächlich in eigenen Rechten verletzt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (vgl BSG Urteil vom 7.2.2007 - B 6 KA 8/06 R - BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr 10, RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 28/13 R -

§ 135Nr 22 Rd

Nr 28). 12 a) Wie der Senat bereits in einem Urteil vom 22.10.2014 (B 6 KA 43/13 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 37 RdNr 13) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Klage eines Dritten gegen die Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung von anderen Vertragsärzten nach diesen Maßstäben unzulässig, weil eine solche Genehmigung unter keinem rechtlichen Aspekt Rechte des Dritten - namentlich eines nicht an der BAG-Gründung beteiligten Arztes - tangieren kann. Im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 und 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) wird im Interesse der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung geprüft, ob die Voraussetzungen für die Begründung des Status einer BAG vorliegen. Rechte von Ärzten, die nicht an der BAG beteiligt sind, spielen insoweit keine Rolle. Das gilt auch dann, wenn durch die Zuerkennung des Status "BAG" die Chancen eines Arztes, im Wege der Nachfolgezulassung den Sitz eines an der gegründeten BAG beteiligten Arztes übernehmen zu können, faktisch geschmälert werden, weil gemäß § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V im Falle gemeinschaftlicher Berufsausübung die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind. 13 Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 22.10.2014 (B 6 KA 43/13 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 37 RdNr 15) ebenfalls bereits ausgeführt hat, ändert sich diese Bewertung auch nicht dadurch, dass Nachteile in einem Nachbesetzungsverfahren als mittelbare Folge der Genehmigung der BAG geltend gemacht werden. Auch das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) erfordert nicht, die Anfechtung einer BAG-Genehmigung durch Dritte zu ermöglichen (BSG aaO RdNr 18). Es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung des Senats, dass wegen der Drittbindungswirkung (Tatbestandswirkung) der Genehmigungsentscheidung sowohl die KÄVen bei der Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes als auch die Zulassungsgremien bei der Auswahl des Praxisnachfolgers vom Bestehen einer BAG ausgehen müssen, wenn diese von den Zulassungsgremien genehmigt worden ist (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R - BSGE 110, 43 =

§ 103Nr 9, Rd

Nr 16 ff; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 =

§ 103Nr 13, Rd

Nr 47 ff). Sie sind danach nicht verpflichtet (inzident) zu überprüfen, ob die Zusammenarbeit zwischen den Partnern den Anforderungen an eine BAG entspricht oder ob die BAG vor allem oder nur deshalb gegründet wurde, um die Auswahlentscheidung im Verfahren um die Praxisnachfolge zu beeinflussen. 14 Die hieraus resultierende Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten ist hinzunehmen. Im Übrigen wird die Möglichkeit einer missbräuchlichen Nutzung der Praxisform "BAG" im Nachbesetzungsverfahren dadurch eingeschränkt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 =

§ 103Nr 13, Rd

Nr 49

  1. f)den Interessen der verbleibenden Ärzte nach einer nur sehr kurzen und nicht sehr intensiven Zusammenarbeit in einer überörtlichen BAG nur ein entsprechend geringes Gewicht bei der Auswahlentscheidung beizumessen ist: Je deutlicher sich also der Eindruck aufdrängt, dass die BAG vorrangig mit dem Ziel gegründet worden ist, Einfluss auf die Nachbesetzung zu nehmen, je kürzer die BAG bestanden hat und je weniger intensiv die Zusammenarbeit innerhalb der BAG war, desto geringeres Gewicht kommt den Interessen der verbleibenden Ärzte bei der Auswahlentscheidung zu (BSG aaO RdNr 49). 15
  2. b)Ebenso wenig ist der Kläger zur Anfechtung der Sitzverlegung von Dr. We., die mit der Bildung der überörtlichen BAG verbunden ist, berechtigt. Rechte des Klägers können auch durch die Genehmigung der Sitzverlegung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verletzt sein, so dass seine Klage auch insoweit unzulässig ist. Zwar sind bei der Entscheidung über Sitzverlegungen nach § 24 Abs 7 Satz 1 Ärzte-ZV - anders als bei der Genehmigung einer BAG nach § 33 Abs 2 und 3 Ärzte-ZV - auch Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen, doch hat die Norm jedenfalls keinen drittschützenden Charakter zu Gunsten solcher Ärzte, die nicht einmal geltend machen, im Einzugsbereich des neuen Standortes zu praktizieren, sondern die Sitzverlegung allein deshalb angreifen, um ihre Chancen im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens zu erhalten oder zu verbessern. 16
  3. c)Unabhängig davon kann der Kläger eine Klagebefugnis für die Anfechtung der den Ärzten Dr. B. und Dr. We. erteilten Genehmigungen auch deshalb nicht mit den Auswirkungen dieser Genehmigungen auf das Verfahren zur Nachbesetzung des Praxissitzes des Dr. Wi. begründen, weil dieses Verfahren durch die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens beendet worden ist (vgl dazu im Einzelnen das Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 19/18 R). 17 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg geblieben ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO - vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130130201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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