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BSG B 11 AL 2/15 R

KSRE130131513 ECLI:DE:BSG:2015:261115UB11AL215R0 BSG 11. Senat 20151126 B 11 AL 2/15 R Urteil § 130 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 15.07.2009, § 130 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 3 vom 15.07.2009, § 130 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB

§ 132Nr 8).

Dabei ist nach Abs 2 Satz 2 zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

  1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
  2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
  3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
  4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße. 15 Die Klägerin ist der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen, weil sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Feinmechanikerin" und "Zahntechnikerin" verfügt. Abzustellen ist insoweit (typisierend) auf den förmlichen Berufsabschluss, nicht auf Weiterbildungsmaßnahmen (BSG, aaO, RdNr 16 ff). Selbst wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte im Außendienst maßgeblich wäre, würde es sich dabei ohnedies auch um eine Tätigkeit handeln, die nur eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und nicht der Qualifikation eines Fachschulabschlusses oder eines Meisters entspricht (vgl: zum Zahntechniker die Verordnung <VO> über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin vom 11.12.1997 - BGBl I 3182; zum Feinmechaniker die VO zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 7.7.2010 - BGBl I 888). Dass die Klägerin zwei abgeschlossene Berufsausbildungen besitzt, ändert hieran nichts. 16 Maßgeblich für die Bemessung ist allerdings - entgegen der Entscheidung der Beklagten und der Instanzgerichte - die allgemeine Bezugsgröße (West) des Jahres 2011, weil § 408 Nr 1 SGB III auf die Fälle einer fiktiven Bemessung von Alg keine Anwendung findet (BSG

§ 122Nr 8 Rd

Nr 19;

§ 132Nr 6 Rd

Nr 17 ff). § 408 SGB III stellt erkennbar auf das Entgelt aus einer ausgeübten Beschäftigung ab, was durch die Bezugnahme auf den konkreten Beschäftigungsort (§ 9 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - <SGB IV> ) deutlich wird; die Regelung des § 132 SGB III bezieht sich demgegenüber auf eine andere Ausgangslage (BSG aaO). Bei der Regelung geht es nicht um das (früher) erzielte Entgelt, sondern darum, auf welche Tätigkeit die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat (BSG aaO). Deshalb verbietet sich auch bei Beschränkung der Vermittelbarkeit des/der Arbeitslosen auf die neuen Bundesländer eine analoge Anwendung des § 408 SGB III im Rahmen der Prüfung der fiktiven Bemessung nach § 132 SGB III (noch offen gelassen in BSG aaO). Ziel der Reform des Bemessungsrechts ab 1.1.2005 war es ua, die Vielfalt und Komplexität der bisherigen Regelungen zurückzuführen, um ein Interesse der Verwaltungsvereinfachung detaillierte Einzelfallregelungen durch ein größeres Maß an Pauschalierung zu ersetzen und Ausnahmeregelungen zu beschränken (BSGE 113, 100 =

§ 132Nr 9, Rd

Nr 25 mwN). Im Hinblick auf diese Zielsetzung ist kein Raum für eine analoge Anwendung des § 408 SGB III (vgl auch das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14.12.2005 unter Nr 3, abgedruckt in Eicher/Schlegel, SGB III aF, Anl zu § 132, S 3, sowie in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Anl zu § 152, S 3). 17 Die Bezugsgröße 2011 (West) beträgt 30 660 Euro, sodass hieraus eine höhere Leistung resultieren würde, wenn sie nicht aus anderen Gesichtspunkten aufgewogen würde (dazu später). Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin bedarf es indes nicht einer korrigierenden verfassungskonformen Auslegung. Die hier vorgenommene, am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck orientierte Auslegung der §§ 130 bis 132 SGB III verletzt die Klägerin nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und BVerfG nicht in ihren Grundrechten (vgl nur: BSG, Urteil vom 29.5.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R - mwN; BSGE 100, 295 mwN =

§ 132

Nr 1; BSG

§ 132Nr 7 mw

N; vgl auch: BVerfG, Beschluss vom 10.3.2010 - 1 BvL 11/07 - juris RdNr 51 mwN; BVerfG, Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 2909/08 -, NZS 2010, 626 f; BVerfG, Beschluss vom 14.3.2011 - 1 BvL 13/07 -, NZS 2011, 812 ff). Ohne verfassungsrechtliche Bedeutung ist im Hinblick auf den "fließenden Charakter" der arbeitsförderungsrechtlichen Anwartschaft (dazu nur BSG

§ 132Nr 3 Rd

Nr 23 ff mwN) der Vortrag der Klägerin zur Rechtsänderung ab 1.1.2005 (vgl dazu nur BSGE 113, 100 =

§ 132Nr 9, Rd

Nr 30 mwN). 18 Im Berufungsverfahren wird das LSG nunmehr zu prüfen haben, für welche Zeiten innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums vom 1.4.2011 bis 30.3.2012 die Klägerin überhaupt Anspruch auf Alg hatte; denn ein Anspruch auf höhere Leistungen scheitert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits dem Grunde nach nicht vorlagen. Falls die Voraussetzungen für den Bezug von Alg bereits zum 16.10.2011 (Bezug eines Gründungszuschusses) nicht mehr vorgelegen haben sollten, käme die Verurteilung zur Zahlung von höherem Alg wohl nicht mehr in Betracht. Das LSG wird auch zu prüfen haben, ob die Klägerin für die ersten Tage des Leistungsbezugs einen Zahlungsanspruch auf Alg hatte, oder ob dieser von Gesetzes wegen aufgrund verspäteter Arbeitsuchendmeldung für eine Woche ruhte (§ 144 Abs 1 Satz 2 Nr 7, Abs 6, § 38 Abs 1 SGB III aF). 19 Das LSG wird schließlich zu prüfen haben, ob die Klägerin als Mutter zweier Kinder der Agentur für Arbeit für eine Vermittlung in eine Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stand (§ 119 Abs 1 Nr 3 und Abs 5, § 121 SGB III aF). Feststellungen dazu fehlen jedenfalls. Ggf ist bei der Leistungshöhe § 131 Abs 5 SGB III aF und im Hinblick auf den gegenwärtig noch bezifferten Leistungsantrag der Klägerin bei der Berechnung des Leistungsentgelts - hier gemäß § 133 SGB III in der ab 1.1.2011 geltenden Normfassung - bis 1.4.2012 - (pauschale Abzüge vom Bemessungsentgelt) zu beachten, dass die genaue Lohnsteuer ohne Sachverständigengutachten nicht zu ermitteln sein dürfte (s dazu BSG

§ 132Nr 3 Rd

Nr 16); aus diesem Grund ist der Rechtsstreit gegenwärtig auch nicht teilweise entscheidungsreif. 20 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130131513&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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