Nr 12 mwN). 11 b) Das schließt vorbeugende Klärungen allerdings nicht schlechterdings aus. Einzelne Elemente eines Leistungsanspruchs können Gegenstand einer (Elementen-)Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG sein, wenn anzunehmen ist, dass hierdurch der zukünftige Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (vgl nur BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 45/15 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 16 RdNr 27 mwN), etwa bei der Leistungserheblichkeit künftigen Verhaltens (vgl BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R -
Nr 18 ff <Bestehen einer Kostensenkungsobliegenheit>) oder einer einzugehenden Verpflichtung (BSG vom 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R - SozR 4-3300 § 40 Nr 2 RdNr 12 <Beschaffung eines Elektrorollstuhls>; BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 27/14 R - SozR 4-2500 § 76 Nr 3 RdNr 24 f <Übernahme von Fahrkosten für Vertragsärzte mit entfernt gelegenen Praxissitzen>; BSG vom 8.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 20 RdNr 13 f <Angewiesenheit auf noch zu beschaffendes Kfz mit Automatikgetriebe>). So liegt es ungeachtet eines nicht auszuschließenden Streits über die Höhe entsprechender Aufwendungen auch hier, weil dem Kläger eine weitere Konkretisierung und vor allem ständige Aktualisierung seiner Reisepläne nicht abverlangt werden kann (ebenso BSG vom 8.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 20 RdNr 13 zu den Kosten eines noch zu beschaffenden Kfz) und er ein nach § 55 Abs 1 SGG vorausgesetztes berechtigtes Interesse daran hat, vor der Verauslagung nicht unbeträchtlicher Reisekosten ihre Deckungsfähigkeit durch existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II vorab klären zu lassen. 12
Nr 15 mwN). 14 4. Anders nicht gedeckte und nicht nur einmalige Aufwendungen zum Besuch eines Ehepartners im Ausland können entgegen der Auffassung des LSG in einer Sondersituation einen Härtefallmehrbedarf begründen. 15 a) Im Ausgangspunkt liegt der Berufungsentscheidung allerdings zutreffend zu Grunde, dass Aufwendungen zur Kontaktpflege unter Angehörigen der Art nach grundsätzlich ausschließlich aus dem Regelbedarf nach § 20 SGB II zu bestreiten sind. Zur Deckung der vom Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums neben einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfassten Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 223 =
Nr 135) hat der Gesetzgeber in den der Teilhabe zuzuordnenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsgruppen in den Abteilungen 7 (Verkehr mit 32,90 Euro), 8 (Nachrichtenübermittlung mit 35,31 Euro), 9 (Freizeit usw mit 37,88 Euro) und 11 (Beherbergung ua 9,82 Euro) einen Gesamtbetrag von 115,91 Euro eingestellt (§ 5 Abs 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016, BGBl I 3159). Darin waren Aufwendungen für Verwandtenbesuche eingeschlossen (vgl BT-Drucks 18/9984 S 48 zur Nichtberücksichtigung von Übernachtungskosten bei Verwandtenbesuchen). Verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich (vgl aber BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 - BVerfGE 137, 34 =
Nr 117 ff) sind die Leistungsberechtigten danach zumutbar darauf verwiesen, punktuelle Unterdeckungen in der Regel intern auszugleichen und ihr Verbrauchsverhalten so zu gestalten, dass sie mit dem Festbetrag auskommen (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 238 =
Nr 172; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 =
Nr 60 mwN; zur Lage speziell beim "allgemeinen Verwandtenbesuch" vgl Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 73 RdNr 20, Stand 09/16; zur Konzeption der Regelbedarfsermittlung vgl zuletzt auch BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 16). 16 b) Lassen sich dem Regelbedarf zugeordnete und nicht nur einmalige Aufwendungen in einer Sondersituation mit zumutbarem internem Ausgleich (zu den Grenzen vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 =
Nr 117) nicht bestreiten, können zu ihrer Deckung nach der im Anschluss an die Regelsatz-Entscheidung des BVerfG eingeführten Regelung des § 21 Abs 6 SGB II (zu den Motiven vgl BT-Drucks 17/1465, S 8
Nr 21 ff) und im Anschluss an die Regelsatz-Entscheidung des BVerfG auf § 21 Abs 6 SGB II (BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 =
Nr 20; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - BSGE 117, 240 =
Nr 15; ebenso etwa Behrend in jurisPK-SGB II,
Nr 21 ff), soweit wegen Getrenntlebens der Eltern oder - liegen besondere rechtfertigende Gründe dafür vor - bei getrennten Wohnsitzen (hierzu BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 =
Nr 27) eine grundsicherungsrechtlich beachtliche Trennungssituation besteht. 19 d) Entsprechendes gilt - unter Beachtung der Unterschiede zur Ausübung des Umgangsrechts - ebenso für intensive Familienbindungen jenseits der umgangsrechtlichen Eltern-Kind-Beziehung. Auch zwischen Erwachsenen oder im Großeltern-Kind-Verhältnis können verwandtschaftliche Bindungen für die personale Existenz von herausgehobener Bedeutung sein, wie deren besonderer Schutz durch Art 6 Abs 1 GG belegt (vgl dazu nur BVerfG vom 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382 RdNr 22). Dem ist bei der Auslegung der Härtefallklausel des § 21 Abs 6 SGB II Rechnung zu tragen. Das verfassungsrechtlich zu gewährleistende Existenzminimum hat außer der physischen Seite wegen der notwendigen Existenz des Menschen in sozialen Bezügen neben einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zu sichern (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 223 =
Nr 135; zum Verhältnis von Eltern und volljährigen Kindern vgl nur BVerfG vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81, 90 f; BVerfG <Kammer> vom 21.7.2005 - 1 BvR 817/05 - NVwZ-RR 2005, 825, 826). Hierbei kann verwandtschaftlichen Bindungen auch außerhalb des Schutzbereichs von Art 6 Abs 2 Satz 1 GG besonderer Stellenwert zukommen, wenn sie als tatsächlich gelebte Beziehung von besonderer Nähe, familiärer Verantwortlichkeit füreinander sowie Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sind (vgl zu Art 6 Abs 1 GG und dem Kreis der davon umfassten Verwandtschaftsbeziehungen BVerfG vom 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382 RdNr 23 mwN) und deshalb für die individuelle personale Existenz herausgehobene Bedeutung haben. Unter Berücksichtigung dessen kann in Sondersituationen zur Ermöglichung der Begegnung naher Angehöriger ein Härtefallmehrbedarf nicht anders als beim Umgangsrecht anzuerkennen sein. 20 e) Eine solche Bedarfslage kommt in Betracht bei einer dem Einfluss des zu Besuchenden entzogenen außergewöhnlichen - bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigten (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 254 =
Nr 207 f) - Situation, in der einem Leistungsberechtigten gemessen am personalen Sicherungszweck des verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Existenzminimums unter Berücksichtigung der Intensität der konkreten verwandtschaftlichen Beziehung (vgl BVerfG vom 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382 RdNr 23 aE) sowie aller weiterer Umstände des Einzelfalls (zum Umgangsrecht vgl nur BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - BSGE 117, 240 =
Nr 21, 23 mwN) ein Verzicht auf die Begegnung mit dem im Sinne von Art 6 Abs 1 GG nahen Angehörigen nicht zugemutet werden kann; sei es, um die Beziehung in einer ihrer Bedeutung gerecht werdenden Weise aufrechterhalten oder Beistand leisten zu können. Angenommen werden kann das insbesondere bei erheblichen Notlagen oder einer ungewollten - rechtlich oder tatsächlich nicht änderbaren - räumlichen Trennung familienrechtlich nicht getrennt lebender Eheleute, die über längere Zeit anhält und einen als erheblich anzusehenden Wunsch nach kontinuierlicher Begegnung begründet (vgl etwa LSG Sachsen-Anhalt vom 22.6.2016 - L 4 AS 196/15 - info also 2017, 30: Regelmäßige Besuche beim dauerhaft in einer stationären Einrichtung untergebrachten Ehemann). Ist eine Kommunikation über Brief, Telefon oder Internetdienste nicht möglich oder erscheint sie nachvollziehbar als nicht ausreichend (vgl zur Bedeutung der - allerdings durch Art 6 Abs 2 Satz 1 GG geschützten - elterlichen Umgangsentscheidung BVerfG <Kammer> vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93 - FamRZ 1995, 86 f), können danach Notlagen von erheblichem Gewicht oder eine ungewollte und nicht behebbare Trennung naher Angehöriger (zu einem Sonderfall familienrechtlich nicht getrennt lebender Eheleute vgl BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 =
Nr 25
Nr 135). Dem entsprechend sind ungewollte räumliche Trennungen von Eheleuten nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II für einen Härtefallmehrbedarf unbeachtlich, soweit sie nicht alle ihnen zuzumutenden Möglichkeiten zu deren Beendigung ausgeschöpft haben (vgl BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 =
Nr 27), in Fällen wie hier also: Der ausländische Ehegatte die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug betrieben hat. 24 c) Dass nach diesen Maßstäben hier noch ein Härtefallmehrbedarf zur Deckung von nicht nur einmaligen Reiseaufwendungen des Klägers zum Besuch seiner Ehefrau in China bestehen könnte, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass seine Ehefrau bei den zuständigen Behörden bereits erfolglos ein Visum zum Ehegattennachzug beantragt und im Versagensfall um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hätte, sind weder den Feststellungen des LSG noch dem Vortrag des Klägers zu entnehmen. Sollte die Versagung eines beantragten Nachzugs aufenthaltsrechtlich nicht zu beanstanden sein, stünde auch dies einem Härtefallmehrbedarf entgegen: Soweit seiner Frau nach dem Vorbringen die notwendigen Mittel für den Sprachkundeerwerb fehlen, betrifft das die an Art 6 Abs 1 GG zu messenden Anforderungen an das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen und begründet keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen, um dem Kläger eine Begegnung mit seiner Frau in deren Heimatland zu ermöglichen. Soweit schließlich nach der Rechtsprechung des BVerwG das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu Deutschen dem Visumsbegehren von Sonderfällen abgesehen erst dann nicht mehr entgegengehalten werden darf, wenn zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben sind (BVerwG vom 4.9.2012 - 10 C 12.12 - BVerwGE 144, 141 RdNr 28), beansprucht das auch Geltung für den hier geltend gemachten Anspruch zur Ermöglichung persönlicher Begegnungen der Eheleute bis zur Visumserteilung. 25 6. Offen bleiben kann hiernach, ob das LSG verfahrensfehlerhaft den Willen des Klägers zum Zusammenleben mit seiner Ehefrau angezweifelt und ob der Beklagte einer Ortsabwesenheit während eines Besuchs bei seiner Ehefrau zuzustimmen hat. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130150219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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