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BSG B 5 R 238/16 B

KSRE130161515 ECLI:DE:BSG:2016:151216BB5R23816B0 BSG 5. Senat 20161215 B 5 R 238/16 B Beschluss § 202 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 GG, § 65 SGG, § 224

§ 224Abs 2 ZPO (vgl hierzu Beschluss des Senats vom 9.4.2003 - B 5 RJ 140/02 B - Juris Rd

Nr 9) für eine Verlängerung der richterlichen Frist nach § 65 SGG vorgetragen werden. Auch wenn das Gericht befugt ist, den Antrag abzulehnen, weil erhebliche Gründe nicht bestehen, muss es hierüber gemäß §

§ 225

ZPO vorab entscheiden und dies dem Beteiligten, zu dessen Ungunsten der Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG ergehen soll, mitteilen, um ihm gegebenenfalls eine abschließende Stellungnahme zu ermöglichen (BVerwG Beschluss vom 2.7.1998 - 9 B 535/98 - Juris RdNr 2; BVerwG Beschluss vom 15.12.2004 - 1 B 150/04, 1 B 150/04 (1 PKH 45/04) - Juris RdNr 4). Angesichts dessen, dass § 153 Abs 4 SGG eng und in einer möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden ist, kann hiervon nur in offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Fällen eine Ausnahme zugelassen werden (vgl BSG Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 28/02 R - Juris RdNr 15). 8 Für einen solchen Ausnahmefall liegen hier keine Anhaltspunkte vor. 9 Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Antrag auf Fristverlängerung erst am letzten Tag der Frist gestellt. Allein dies rechtfertigt die Vorgehensweise des LSG indes nicht. Abgesehen davon, dass Fristen grundsätzlich bis zum letzten Tag ausgenutzt werden dürfen, sind keine berechtigten Interessen der Beklagten oder des Gerichts ersichtlich, die die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung hätten entfallen lassen können. 10 Die Verletzung des § 153 Abs 4 S 2 SGG ist im vorliegenden Fall wie ein absoluter Revisionsgrund gemäß §

§ 547

Nr 1 ZPO zu behandeln, bei dem unwiderleglich vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht, so dass es keiner Ausführungen zur Kausalität zwischen Verfahrensverstoß und Entscheidung bedarf. 11 Zwar stellt nach Rechtsauffassung des Senats eine Verletzung des § 153 Abs 4 S 2 SGG nicht stets einen absoluten Revisionsgrund wegen nicht vorschriftmäßiger Besetzung des LSG ohne ehrenamtliche Richter (vgl § 33 Abs 1 S 1 SGG) dar. Die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist in erster Linie eine Gehörsverletzung, deren Kausalität für die angefochtene Entscheidung auch in anderen Fällen nicht ohne Weiteres zu unterstellen ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 11a). Fehler bei der Anhörung lassen die in § 153 Abs 4 S 1 SGG festgelegten Voraussetzungen für die Befugnis des LSG, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, nicht zwangsläufig entfallen (Beschluss des Senats vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7; aA wohl BSG Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 17 und BSG Beschluss vom 22.11.2012 - B 3 P 10/12 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 15 RdNr 12). 12 Wird die erforderliche Anhörung jedoch - wie hier - dem Beteiligten ganz abgeschnitten, ist der Anhörungsfehler vergleichbar mit der unterlassenen Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder dem fehlenden Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, bei denen ein Einfluss auf die Entscheidung ähnlich wie bei einem absoluten Revisionsgrund regelmäßig unterstellt wird (vgl ausführlich BSGE 53, 83, 85 = SozR 1500 § 124 Nr 7 mwN; BSG Beschluss vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R - Juris). 13 Das Gebot rechtlichen Gehörs ist eine Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip, vgl hierzu Beschluss des Senats vom 9.4.2003 - B 5 RJ 140/02 B - Juris RdNr 10). Es beinhaltet, dass die Beteiligten die Möglichkeit haben müssen, im Rechtsstreit tatsächliche und rechtliche Argumente vorzubringen, um auf die richterliche Überzeugungsbildung einwirken und sie beeinflussen zu können (vgl zB BVerfGE 84, 188, 189 f; 86, 133, 144). Diesem Zweck dient in besonderem Maße die mündliche Verhandlung. Die nach § 153 Abs 4 S 2 SGG zu gewährende Anhörung ersetzt die im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestehende Gelegenheit, auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen (Beschluss des Senats vom 9.4.2003 - B 5 RJ 140/02 B - Juris RdNr 9). Wird einem Beteiligten durch das Gericht gänzlich die Möglichkeit genommen, Bedenken gegen eine Entscheidung durch Beschluss ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu äußern und hiermit zusammenhängend in der Sache selbst Stellung zu nehmen, werden die Interessen des Rechtsuchenden genauso verletzt wie im Fall der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung trotz fehlenden Einverständnisses bzw der unterlassenen Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung. 14 Da eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs vorliegt, bedarf es keiner Entscheidung, ob das LSG zudem gegen die ihm nach § 103 SGG obliegende Sachaufklärungspflicht verstoßen hat. 15 Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung hat der Senat die Sache im Beschlusswege nach § 160a Abs 5 SGG an das LSG zurückverwiesen. 16 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130161515&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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