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BSG B 14 AS 66/18 B

KSRE130190219 ECLI:DE:BSG:2019:200519BB14AS6618B0 BSG 14. Senat 20190520 B 14 AS 66/18 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 102 Abs 2 SGG, § 163 SGG vorgehen

§ 102Nr 1, Rd

Nr 49; BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 =

§ 102Nr 3, Rd

Nr 24), weil sie "entgegen der Begründung des LSG […] in seinem Tatbestand nicht vom Richter mit vollem Namen unterzeichnet" worden sei. Ein Verfahrensfehler ist hiermit nicht aufgezeigt, weil die Kläger im Hinblick auf die ihrer Behauptung entgegenstehende Feststellung des LSG keine zulässige Verfahrensrüge erhoben haben (vgl § 163 SGG). 6 Soweit die Kläger weiter rügen, das LSG habe den Eintritt der Rücknahmefiktion nicht durch Urteil festgestellt, ist dies nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht nachvollziehbar, weil danach diese Feststellung Gegenstand des angegriffenen Berufungsurteils ist. Soweit sie hiermit zum Ausdruck bringen wollen, die Feststellung hätte unmittelbar nach Eintritt der Rücknahmefiktion erfolgen müssen, um wirksam zu sein, ist dies bei einer Klagerücknahmefiktion unzutreffend (vgl zum Verfahren nach Fiktionseintritt nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 102 RdNr 9, 12). 7 Soweit die Betreibensaufforderung sachliche Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses verlangt (vgl hierzu nur BVerfG vom 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - juris RdNr 29; BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 =

§ 102Nr 3, Rd

Nr 27), ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht aufgezeigt. Die Kläger beschränken sich auf eine Rüge der - vermeintlich - nicht vorliegenden formellen Voraussetzungen der Betreibensaufforderung bzw der Feststellung des Fiktionseintritts. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegten Tatsachen ermöglichen nicht die Überprüfung, ob "nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls" (BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 =

§ 102Nr 3, Rd

Nr 28) Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vorlagen. 8 PKH ist den Klägern nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Zudem haben sie trotz mehrfacher Erinnerung keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgelegt (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO). Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO). 9 Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130190219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.