N). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. 12 Ebenso wenig ist den weiteren Darlegungsanforderungen genügt. Insbesondere ist dem insoweit zu pauschalen Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, welches für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erhebliche Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass die angefochtene Entscheidung auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. 13
Hierzu äußert sich der Kläger nicht. So fehlt es insbesondere an jeder Erläuterung, welche weiteren Ausführungen des Sachverständigen durch seine Nichtanhörung abgeschnitten worden sind. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, seinen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. 18
Nr 13; BSG Beschluss vom 7.12.2017 - B 5 R 378/16 B - Juris RdNr 5). Wird eine Terminverlegung - wie hier - erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angibt, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, die Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Beteiligten bzw seines Prozessbevollmächtigten selbst beurteilen zu können (vgl BSG SozR 4-1500 § 110 Nr 1 RdNr 12; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 66/17 B - Juris RdNr 6; BFH Beschluss vom 19.11.2009 - IX B 160/09 - Juris RdNr 4 und 5; BFH Beschluss vom 31.3.2010 - VII B 233/09 - Juris RdNr 7; BFH Beschluss vom 11.8.2010 - VIII B 92/10 - Juris RdNr 2). 21 Nach der Beschwerdebegründung ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers dieser Darlegungsobliegenheit nicht nachgekommen. 22 Bei einem kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrag ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, dem betroffenen rechtskundig Vertretenen und damit seinem Prozessbevollmächtigten einen Hinweis zu erteilen, ihn zur Ergänzung seines Vortrags zur Verhinderung aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl etwa BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 66/17 B - Juris RdNr 6). Ob auch im vorliegenden Fall von einer fehlenden gerichtlichen Handlungspflicht auszugehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Nach der Beschwerdebegründung hat das LSG auf den zweiten Verlegungsantrag vom 30.5.2018, mit dem erstmalig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt worden ist, der Prozessbevollmächtigten des Klägers unverzüglich per Faxschreiben mitgeteilt, dass die vorgelegte Bescheinigung nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit kurz vor dem Gerichtstermin genüge. Aus welchen Gründen es der Prozessbevollmächtigten unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte, zur weitergehenden Glaubhaftmachung eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht schlüssig auf. Zwar weist der Kläger darauf hin, dass seine Prozessbevollmächtigte das Schreiben des LSG am Nachmittag des 30.5.2018, einem Mittwoch, erhalten habe und zu diesem Zeitpunkt die Arztpraxen schon geschlossen gewesen seien. Er legt aber nicht dar, warum seine Prozessbevollmächtigte weitere Möglichkeiten - zB am Morgen des Sitzungstages - nicht genutzt hat, ein aussagekräftiges Attest zu erhalten (vgl BSG Beschluss vom 12.10.2017 - B 5 RE 13/17 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 66/17 B - Juris RdNr 6). 23 Schließlich ist der Beschwerdebegründung auch nicht zu entnehmen, dass die angefochtene Entscheidung auf der Nichtverlegung des Termins bzw der angeblichen Nichtbescheidung des zweiten Terminverlegungsantrags beruhen kann. 24 Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Dass sie einen Vertagungsantrag gestellt hat, trägt der Kläger nicht vor. Welches Vorbringen ihr aufgrund der geltend gemachten Erkrankung nicht möglich gewesen ist, und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann, zeigt er ebenfalls nicht auf. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130511715&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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