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BSG B 3 P 4/16 R

KSRE130541509 ECLI:DE:BSG:2017:250117UB3P416R0 BSG 3. Senat 20170125 B 3 P 4/16 R Urteil vorgehend SG Bayreuth, 11. Oktober 2013, Az: S 1 P 52/13, Gerichtsbescheidvorgehend Bayerisches Landessozialger

§ 40Nr 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; BSG Soz

R 4-3300 § 40 Nr 1 S 2 - Personenaufzug). Zur zweiten Gruppe zählen wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, die in § 40 Abs 4 SGB XI beispielsweise als "technische Hilfen im Haushalt" angeführt sind. Nach den Gesetzesmaterialien zählen dazu ua Haltegriffe oder mit dem Rollstuhl unterfahrbare Einrichtungsgegenstände (vgl BT-Drucks 12/5262 S 114, zu weiteren konkreten Beispielen vgl BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr 8, RdNr 17). Zur dritten Gruppe der Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs 4 SGB XI zählen unabhängig von ihrem Zweck schließlich solche Hilfen, die der Wohn- oder Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden. Davon ist der Senat ausgegangen, wenn die Hilfe befestigungsbedingt zum dauerhaften Bestandteil von Wohnung oder Haus wurde (

§ 40

Nr 2 S 9 - Außen- und Innentreppenlift;

§ 40

Nr 6 S 31 - Klingelanlage) und die beim Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden konnte. Dies erfordert eine wertende Betrachtung, die auf die Dauerhaftigkeit der Befestigung in zeitlicher Hinsicht abstellt, ob der Einbau mithin von Dauer ist. Einer Qualifizierung als Hilfsmittel steht dann nicht entgegen, wenn eine Hilfe bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen ausgebaut und mit vertretbarem Anpassungsaufwand in eine neue Wohnung wieder eingebaut werden könnte (vgl BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr 8, RdNr 18 - Deckenliftanlage). 18 b) Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen besteht die Anlage zur elektrischen Türöffnung und Türschließung aus einem Motor (Drehantrieb), einem ziehenden Gestänge zur Befestigung sowohl oben an der Tür als auch an der Wand mittels Schrauben, einem an der Wand angebrachten Funkempfänger, einem über Putz verlaufenden Kabel und einem über Funk steuerbaren Türschloss, welches das ursprüngliche Türschloss ersetzt hat. Der Einbau eines solchen Türöffnungs- und Türschließsystems ist nach seinem Zweck als Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung anzusehen, weil es die konkrete Wohnumgebung an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen anpasst. Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich um eine technische Hilfe im Haushalt, die der Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen dient. Den Einbau einer derartigen Anlage bzw dessen Reparatur kann der Versicherte demgemäß nicht als Sachleistung der GKV nach § 33 Abs 1 SGB V und auch nicht als Sachleistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 40 Abs 1 und 2 SGB XI beanspruchen. 19 B. Auch die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG), die auf die Neubescheidung des Zuschussantrages vom 18.3.2013 gerichtet ist, konnte keinen Erfolg haben. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs 4 SGB XI für die Bezuschussung der Reparatur des elektrischen Türöffnungs- und Türschließsystems sind nicht erfüllt. 20 1. Nach § 40 Abs 4 SGB XI (idF des Pflegeneuausrichtungsgesetzes <PNG> vom 23.10.2012, BGBl I 2246) können Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse durfte nach § 40 Abs 4 S 2 SGB XI (idF bis zum 31.12.2014) einen Betrag in Höhe von 2557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Versicherungsträger pflichtgemäß Ermessen auszuüben, ob (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe Zuschüsse gewährt werden (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 4 RdNr 17;

§ 40Nr 6 Rd

Nr 16; Udsching, SGB XI, 4. Aufl 2015, § 40 RdNr 32). 21

  1. a)Die in § 40 Abs 4 SGB XI angeordnete Subsidiarität der finanziellen Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen liegt vor, weil kein anderer Leistungsträger vorrangig einzutreten hat (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr 8, RdNr 11), insbesondere nicht die Krankenkasse (§ 33 SGB V). Ein vorrangiger Anspruch auf Leistungen des Integrationsamts nach § 102 Abs 3 Nr 1d SGB IX iVm § 33 Abs 8 Nr 6 SGB IX im Sinne einer begleitenden Hilfe im Arbeitsleben besteht ebenfalls nicht, weil der Kläger bis Ende 2015 dauerhaft in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig war, ohne Aussicht auf Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (zur Maßgeblichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vgl § 18 Abs 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung; Seidel in Hauck/Noftz SGB IX, Stand Juli 2008, § 102 SGB IX RdNr 49). 22
  2. b)Dass der Kläger seinen Antrag auf Leistungen nach § 40 Abs 4 SGB XI erst nach durchgeführter Reparatur gestellt hat, steht seinem Anspruch nicht entgegen. Denn ausreichend ist insoweit auch eine Antragstellung nach Durchführung (vgl BSG Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 1/00 R - Juris RdNr 22 ff; BSG Urteil vom 28.6.2001 - B 3 P 3/00 R - Juris RdNr 15). 23
  3. c)Da das Türöffnungssystem bereits mit dem Höchstbetrag bezuschusst worden ist, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss nach § 40 Abs 4 SGB XI aF für die durchgeführte Reparatur. Anders als § 40 Abs 3 S 3 SGB XI, der klarstellt, dass der Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels umfasst, hat der Gesetzgeber in § 40 Abs 4 SGB XI keine entsprechende Regelung für die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes aufgenommen. Zwar waren im ursprünglichen Gesetzentwurf zum SGB XI als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ausdrücklich auch schon technische Hilfen im Haushalt vorgesehen (vgl BT-Drucks 12/5262 S 114 zu § 36 Abs 4). Beispielhaft wurde der "Einbau einer Dusche oder eines Treppenlifts" genannt (vgl BT-Drucks aaO). Nähere Ausführungen zu Reparaturen oder Instandsetzungen finden sich in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht, obwohl solche Gegenstände üblicherweise abnutzungsbedingte Verschleißerscheinungen aufweisen und daher Wartungen oder Reparaturen benötigen. 24 2. Reparaturen, Instandsetzungen und Wartungen können über § 40 Abs 4 SGB XI aber dann bezuschusst werden, wenn der Höchstbetrag für die bezuschusste Hilfe nicht ausgeschöpft worden ist. Dies steht weder dem Wortlaut, den Gesetzesmaterialien noch Sinn und Zweck der Regelung entgegen. Der für eine solche Maßnahme vorgesehene Zuschuss nach § 40 Abs 4 SGB XI betrifft nämlich nicht nur die Kosten der Anschaffung und erstmaligen Installierung der Hilfe, sondern auch alle notwendigen Folgekosten, die im Zusammenhang mit der Sicherung und der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit entstehen können. Wartungs- und Reparaturkosten sind also grundsätzlich auch zuschussfähig, können aber nur dann zu einer weiteren Zahlung der Pflegekasse führen, wenn der Höchstbetrag des Zuschusses, der bis Ende 2014 2557 Euro betrug und sich seitdem auf 4000 Euro beläuft, bei den Anschaffungskosten noch nicht voll ausgeschöpft worden ist. Ist beispielsweise für die Anschaffung einer technischen Hilfe nur ein Zuschuss von 3500 Euro gewährt worden, weil der Versicherte dafür keine höheren Kosten zu tragen hatte, steht ein Restbetrag von 500 Euro zur Verfügung, mit dem nun Wartungs- und Reparaturkosten bezuschusst werden können. Im Rahmen ihres Ermessens hat die Pflegekasse über einen entsprechenden ergänzenden Zuschussantrag zu entscheiden, wobei sie zB Bagatellbeträge von der Bezuschussung generell ausschließen kann. Da im vorliegenden Fall der damalige Höchstbetrag von 2557 Euro schon für die Anschaffung des Türöffnungssystems voll ausgeschöpft worden war, kam eine derartige Bezuschussung von Folgekosten nicht in Betracht. 25 3. Ein eigenständiger neuer Zuschussanspruch war hier ebenfalls nicht begründet. 26
  4. a)Eine "Maßnahme" iS des § 40 Abs 4 SGB XI umfasst als Gesamtmaßnahme alle notwendigen bezuschussungsfähigen Einzelschritte von Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv in ihrer Gesamtheit erforderlich sind (

§ 40Nr 2 S 9 f - Juris Rd

Nr 13; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 4 RdNr 19 mwN). Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Durchführung der Umbauarbeiten, wenn der Zuschuss nachträglich beantragt wird, bzw der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn die Umbauarbeiten erst danach durchgeführt worden sind oder werden sollen. Die Zusammenfassung mehrerer Einzelmaßnahmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Umfeldes eines Pflegebedürftigen notwendig sind, zu einer Gesamtmaßnahme im Rechtssinne gilt auch dann, wenn die Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag gemeinsam vergeben oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden. Ein neuer Zuschuss kommt danach erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Laufe der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren (vgl

§ 40Nr 2 S 10 f; BSG Soz

R 4-3300 § 40 Nr 4 RdNr 19; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 9). 27 b) Beispielhaft ist der Senat von einer nachträglichen objektiven Änderung der Pflegesituation bisher in Fällen des Hinzutretens einer weiteren Behinderung oder bei altersbedingter Ausweitung des Pflegebedarfs eines behinderten Menschen ausgegangen (

§ 40

Nr 2 S 10 f; vgl auch

§ 40Nr 5 S 26).

Auch bei einem Umzug aus einer bereits mit einem Zuschuss behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine erst noch behindertengerecht auszustattende Wohnung aufgrund einer eingetretenen Ausweitung des Pflegebedarfs hat der Senat einen neuen Zuschuss dem Grunde nach bejaht (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 4 RdNr 19 ff). Er hat betont, dass die nachträgliche Ausweitung des Pflegebedarfs nur eine - wenn auch wohl die bedeutendste - Variante einer nachträglichen Änderung der Pflegesituation ist, die andere Varianten nicht ausschließt. In diesem Zusammenhang hat der Senat deutlich gemacht, dass die Gewährung eines neuen (zweiten) Zuschusses für Umbauarbeiten in einer neuen Wohnung denkbar ist, wenn der Umzug aus nicht krankheits- oder behinderungsbedingten Gründen, sondern aus anderen nachvollziehbaren Erwägungen erfolgt, solange der Bedarf nicht mutwillig herbeigeführt wird. Dies gilt zum Beispiel, wenn etwa berufliche Gründe für den Umzug vorliegen, wenn der Umzug aus einer gemieteten Wohnung in geerbtes Eigentum erfolgt oder der Umzug im eigenen Haus auf dem Entschluss des Pflegebedürftigen beruht, aus altersbedingten Gründen und zur Verringerung des Arbeitsaufwands bei der Haushaltsführung in eine kleinere Wohnung zu ziehen, wenn einem erwachsenen Kind und dessen Ehepartner bzw Familie die bisher genutzte größere Wohnung überlassen wird und auch eigentumsrechtlich ein Generationenwechsel herbeigeführt wird (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 4 RdNr 23). 28

  1. c)Eine nachträgliche objektive Änderung der Pflegesituation stellt auch die Variante dar, wenn der Defekt an einer mit dem Höchstbetrag bezuschussten Hilfe zu einem kompletten Ausfall bzw zur Gebrauchsunfähigkeit führt. Ein neuer Zuschuss setzt dann aber voraus, dass die Hilfe vollständig gebrauchsunfähig ist und ersetzt werden muss, ohne dass eine mutwillige Herbeiführung vorliegt bzw zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte wegen der Gebrauchsunfähigkeit bestehen. Die Bezuschussung von Reparaturkosten muss zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit führen, wobei diese Maßnahme unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer Ersatz- bzw Erstanschaffung gleichkommen muss. Deshalb reichen funktionswiederherstellende Reparaturen oder Wartungen, die nicht eine solche Größenordnung erreichen, regelmäßig nicht für einen neuen Zuschuss aus (aA SG Koblenz vom 24.4.2009 - S 3 P 106/08 - Juris). 29
  2. d)Die 2013 durchgeführte Reparatur war ersichtlich nicht mit einer Ersatzbeschaffung gleichzusetzen, wie der Kostenvergleich (Anschaffungskosten 3034,50 Euro, Reparaturkosten 547,40 Euro) ergibt. Eine alternative Ersatzbeschaffung stand offensichtlich nicht im Raum. Die durchgeführte Reparatur war weder nach ihrem Umfang noch angesichts der damit verbundenen Kosten mit einer Neu- oder Ersatzbeschaffung vergleichbar. 30 4. Der Kläger kann auch nicht von der ab 1.1.2015 gültigen Erhöhung des höchstmöglichen Zuschusses auf 4000 Euro profitieren. Geht man davon aus, dass die Kosten für Wartungen und Reparaturen Folgekosten einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme sind und es sich damit um einen bloßen Annex zu dieser Maßnahme handelt, die von der Beklagten bereits mit 2557 Euro bezuschusst worden ist, könnte daran gedacht werden, derartige Folgekosten, die ab 1.1.2015 entstanden sind, mit dem Differenzbetrag von 1443 Euro zu bezuschussen. Ob eine solche Bezuschussung der Folgekosten möglich ist, braucht an dieser Stelle aber nicht abschließend entschieden zu werden, weil im vorliegenden Fall die Reparaturkosten bereits im Jahr 2013 angefallen sind. 31 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130541509&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.