Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGG, und zur Interessenabwägung siehe § 86a Abs 2 Nr 5,
Zum Gesamtfeld der Abwägung bei Beurteilung des Vollziehungsinteresses gehört auch der Einwand eines Betroffenen, die Vollziehung treffe ihn wirtschaftlich unzumutbar hart. Dabei wird nicht verkannt, dass zur Objektivierung und Verifizierung der wirtschaftlichen Situation des Arztes die Überprüfung seines Honorarkontos notwendig ist und dass diese im Regelfall nicht von den Prüfgremien, sondern allein von der KÄV geleistet werden kann. Dies steht der Pflicht der Prüfgremien zu umfassender Interessenabwägung nicht entgegen; diese müssen sich dafür nötigenfalls die entsprechenden Daten von der KÄV geben lassen (vgl § 285 Abs 1 Nr 5 SGB V; siehe dazu auch BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr 2, RdNr 23 am Ende und RdNr 27, jeweils zur Zulässigkeit der Übermittlung von Daten innerhalb des Bereichs von KÄVen und Krankenkassen, was die aus deren Vertretern paritätisch zusammengesetzten Prüfgremien für die Wirtschaftlichkeitsprüfung einschließt). 12 Das Vorliegen eines öffentlichen Vollziehungsinteresses ist bei gesetzlichen Regelungen, die die aufschiebende Wirkung ausschließen (hier: Art 3 § 2 Satz 4 ABAG mit Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen solche Regressbescheide, die sich auf Quartale der Jahre 2002 und 2003 beziehen, vgl oben RdNr 3), - zunächst - im Sinne einer generalisierenden Interessenbewertung anzunehmen (vgl zB Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <Stand Mai 2010>, § 80 RdNr 107). Dies gilt aber nicht bei Vorliegen einer besonderen Sachlage. So kann das Vorliegen eines ausreichenden Vollziehungsinteresses dann nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden, wenn - wie hier - über viele Jahre hinweg die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Vollziehung nicht genutzt wurde, dann kann davon ausgegangen werden, dass ein Interesse an einer Vollziehung nicht bzw nicht mehr bestanden hat. Soll nach jahrelanger Nichtvollziehung doch noch die Vollziehung eingeleitet werden, so muss dafür ein rechtfertigendes öffentliches Interesse sichtbar sein (im selben Sinne Bayerisches LSG vom 20.7.2009 - L 7 AS 344/09 B ER - Juris RdNr 26 f zu einer 7-monatigen Nichtvollziehung; vgl auch Schleswig-Holsteinisches VG vom 17.1.2002 - 1 B 81/01 - Juris RdNr 30 zu 2-jähriger Nichtvollziehung; aA die ältere Entscheidung OVG Nordrhein-Westfallen vom 8.2.1991 - 1 B 3117/90 - Juris RdNr 4 zu 8-monatiger Nichtvollziehung). Ein ausreichendes öffentliches Interesse an einer Vollziehung ist im vorliegenden Fall nach derart langer Nichtvollziehung nicht ersichtlich: 13 Für ein öffentliches Vollziehungsinteresse reicht es insbesondere nicht aus, dass das LSG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 25.10.2010 (L 5 KA 45/10 B ER - Juris RdNr 13) die Vereinbarung einer Nichtvollziehung als unwirksam erachtet hat. Das LSG hat zutreffend ausgeführt, dass die Ergänzende Vereinbarung zur Prüfvereinbarung vom 22.6.2009, nach der die Umsetzung von Regressen, die die Quartale bis IV 2004 betreffen, erst nach Bestandskraft der Prüfentscheidung erfolgen solle (Abschnitt I Nr 1 der Ergänzenden Vereinbarung), den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in der höherrangigen gesetzlichen Vorschrift des Art 3 § 2 Satz 4 ABAG nicht außer Kraft setzen könne. Auch § 52 Abs 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte, wonach die Vertragspartner der Prüfvereinbarung nähere Regelungen über die Erfüllung von Schadenersatzfeststellungen der Prüfgremien treffen können, ermöglicht keine Abweichung von einer höherrangigen bundesgesetzlichen Vorschrift wie Art 3 § 2 Satz 4 ABAG. Indessen kann der gerichtlichen Erkenntnis der Unwirksamkeit einer Regelung, die die Vertragspartner der Prüfvereinbarung in ihrem Verhältnis zueinander vereinbart hatten, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Außenverhältnis zum Arzt zukommen. 14 In einem Fall, in dem - wie hier - nach jahrelanger Nichtvollziehung doch noch die Vollziehung eingeleitet wird, bedarf es vielmehr anderer Umstände, auf die sich ein spezifisches öffentliches Interesse an der Vollziehung gründen kann: Unter Berücksichtigung der noch zu erwartenden Verfahrensdauer muss abgewogen werden, ob das bisherige Zuwarten noch weiter bis zur abschließenden Entscheidung erstreckt werden kann oder ob es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, den Bescheid nunmehr zu vollziehen. Diese Abwägung müsste in einem Fall wie hier zu Gunsten des Arztes ausfallen: Neu aufgetretene Gesichtspunkte in der Sphäre des Klägers, wie zB Anzeichen für einen drohenden Zahlungsausfall im Falle weiteren Zuwartens, sind nicht ersichtlich; zudem ist der Regressbetrag recht hoch (hier: ca 38 000 Euro); und im Vergleich zur bisherigen Zuwartensdauer ist die zusätzliche weitere Zeitdauer bis zum Verfahrensabschluss gering (hier: weniger als ein Jahr). In einer solchen Lage ist eine Vollziehung vor Bestandskraft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden - sodass dem Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben worden wäre. 15 2. Die aus dem Obsiegen des Klägers resultierende Kostenlast trifft den Beklagten. Er ist derjenige, den der Senat, bei dem der Kläger zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat (§ 86b Abs 1 Satz 1 SGG: "Gericht der Hauptsache"), zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet hätte. Der Beklagte dringt nicht mit seinen Einwendungen durch, dass die Zurückstellung der Vollstreckung von der zu 1. beigeladenen KÄV ausgegangen und diese auch ohnehin für die Vollstreckungsfragen zuständig sei sowie auch nur sie - und nicht er, der Beschwerdeausschuss - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen anhand des sogenannten Honorarkontos beurteilen könne. 16 Die Zuständigkeit für die Vollziehungsentscheidungen liegt nach den gesetzlichen Regelungen bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat (siehe § 86a Abs 2 Nr 5 und § 86a Abs 3 Satz 1 SGG). Diese Zuständigkeit gilt jedenfalls für alle diejenigen Einwendungen, die in den Regelungen der §§ 86a, 86b Abs 1 SGG angesprochen sind, mithin jedenfalls für Einwendungen dahingehend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes und es gebe kein ausreichendes öffentliches Interesse für eine Vollziehung vor dessen Bestandskraft (so schon oben in RdNr 11 angegeben: siehe § 86a Abs 3 Satz 2,
Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGG und § 86a Abs 2 Nr 5,
Nur wenn Gesichtspunkte eine Rolle spielen bzw spielen würden, die nicht zum originären Regelungsprogramm der §§ 86a, 86b Abs 1 SGG gehören, ist unter Umständen eine Zuständigkeit der KÄV zu erwägen; dies könnte möglicherweise bei einer Aufrechnung mit einem Honoraranspruch der Fall sein, für die eine Zuständigkeit der KÄV in Betracht kommen und die als Verwaltungsakt zu qualifizieren sein könnte (zur Möglichkeit des Erlasses eines Verwaltungsakts - jedenfalls im Bereich von SGB und SGG - vgl BSG <Großer Senat> vom 31.8.2011 - GS 2/10 - SozR 4-1200 § 52 Nr 4; kein Verwaltungsakt im Sinne des Rechtsschutzsystems von § 31 SGB X, § 54 SGG und von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 42 VwGO sind hingegen die Anordnungen der sofortigen Vollziehung selbst und ebenso wenig die Anordnung bzw Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so allgemeine Meinung, vgl zB Keller aaO § 86a RdNr 17a; Wehrhahn aaO § 86a RdNr 33; ebenso zB Schoch aaO § 80 RdNr 140, 182; Kopp/Schenke, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.