13 Nicht dargelegt hat der Kläger auch, dass der Sache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Kläger mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). 14 Der Kläger bezeichnet zwar eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die möglicherweise klärungsbedürftig ist. Zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage macht er jedoch keinerlei Ausführungen. Insoweit hätte er im Einzelnen die Anspruchsvoraussetzungen näher darlegen müssen. Damit genügt er den Anforderungen an eine Darlegung im vorstehenden Sinne nicht. 15 Soweit der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend macht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (
Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (
Vm § 547 Zivilprozessordnung der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288;
Um derartige Revisionsgründe handelt es sich bei dem Vorbringen des Klägers, er sei nicht hinreichend gehört worden, nicht. 16 Die bloße Behauptung, ein bestimmter Vortrag des Klägers (in den Schriftsätzen vom 30.
18 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130621706&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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