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BSG B 8 SO 35/10 B

KSRE130631706 ECLI:DE:BSG:2010:190710BB8SO3510B0 BSG 8. Senat 20100719 B 8 SO 35/10 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 30 Abs 5 SGB 1

§ 160aNr 67).

Eine solche angebliche Abweichung hat der Kläger indes nicht herausgearbeitet; vielmehr übt er in Wirklichkeit nur Kritik am Inhalt der Entscheidung, was für die Zulassung der Revision nicht genügt (vgl

§ 160aNr 7).

Bezeichnend ist seine eigene Wortwahl, nach seinem "Dafürhalten" sei das LSG von der Rechtsprechung des BSG abgewichen und die Frage, ob das Urteil auf der Abweichung beruhe, sei letztlich "davon abhängig, welche Einzelfallermittlungen das BSG für erforderlich halte". Auch für die Divergenzrüge fehlt es zudem an einer ausreichenden Sachverhaltsfeststellung, um die Entscheidungserheblichkeit für das Urteil des LSG beurteilen zu können (vgl zu dieser Voraussetzung

§ 160aNr 54).

7 Schließlich fehlt es auch an einer ausreichenden Bezeichnung des Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels. Macht ein Beschwerdeführer das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (

§ 160aNr 14, 24, 34 und 36).

Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (

§ 160aNr 14 und 36), es sei denn, es würden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG i

Vm § 547 Zivilprozessordnung der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (

§ 136Nr 8).

Bei der Verletzung des § 187 Gerichtsverfassungsgesetz (Hinzuziehung eines Dolmetschers) handelt es sich jedoch nicht um einen absoluten Revisionsgrund (BSG SozR 3-1720 § 189 Nr 1), sondern um eine spezielle Form der Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerwG Buchholz 310 § 55 VwGO Nr 6). Aus diesem Grund wäre auch hier eine Sachverhaltsschilderung erforderlich gewesen, die gänzlich fehlt. Zudem hätte der Kläger vortragen müssen, was er bei Einschaltung eines Dolmetschers vorgetragen hätte, damit der Senat überhaupt in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob das verhinderte Vorbringen Einfluss auf die Entscheidung der Vorinstanz hätte haben können (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,

  1. Aufl 2008, § 160a RdNr 16d mwN zur Rechtsprechung). Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung beim LSG anwaltlich vertreten war, ist das von ihm gerügte Verhalten des LSG nicht im Ergebnis so zu werten, als sei ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verwehrt worden, sodass es ausnahmsweise nach der Rechtsprechung einer näheren Darlegung des Beruhenkönnens nicht bedurft hätte (vgl zu dieser Voraussetzung nur den Beschluss des
  2. Senats des BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 9/09 B - mwN - juris). 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130631706&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.