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BSG B 8 SO 62/10 B

KSRE130641706 ECLI:DE:BSG:2010:051010BB8SO6210B0 BSG 8. Senat 20101005 B 8 SO 62/10 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vorgehend S

§ 160aNr 14, 24, 34 und 36).

Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (

§ 160aNr 14 und 36), es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG i

Vm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288;

§ 136Nr 8). 7 Gemäß § 202 SGG i

Vm § 547 Nr 6 ZPO liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist. Um die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf stützen zu können, muss ein Beschwerdeführer darlegen, dass die Entscheidung entweder überhaupt keine Begründung enthält oder dass die Gründe in so extremem Maß mangelhaft sind, dass sie ihre Funktion (Unterrichtung der Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen) nicht erfüllen können (Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> Buchholz 310 § 138 Ziff 6 VwGO Nr 32). Die Begründungspflicht ist nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1; BSG, Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B). Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist hiernach nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (BVerwG aaO; BVerwGE 117, 228 ff), oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe (BSG, Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B -, mit Anm M. Krasney, jurisPR-SozR 18/2004 Anm 4). 8 Der Kläger behauptet nicht, dass die Entscheidung des LSG keine Begründung enthalte. Er hält die Begründung lediglich für "lückenhaft, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar begründet", weil die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen unvollständig seien. Dies reicht nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1; BSG, Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B) für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) aber nicht aus. Auch dass die Begründung des angefochtenen Urteils den Tenor der LSG-Entscheidung nicht trage, behauptet der Kläger nicht. Dass er sie für inhaltlich unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl

§ 160aNr 7).

9 Auch die bloße Behauptung, ein bestimmter Vortrag des Klägers (in seinem Schriftsatz vom 23.4.2010) sei vom LSG nicht berücksichtigt worden, genügt den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen auch in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Insbesondere ist es nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder der anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (BVerfGE 96, 205, 217). Deshalb kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) nicht angenommen werden, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten unerwähnt lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich haltlos sind (BVerfGE 70, 288, 293 f). Um einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darzulegen, hätte der Kläger deshalb substantiiert vortragen müssen, dass es sich bei dem Vortrag in seinem Schriftsatz vom 23.4.2010 um seinen Kernvortrag handelt und sich das LSG - auch ausgehend von seiner Rechtsansicht - damit hätte befassen müssen. Entsprechender Vortrag fehlt indes. Unter diesen Voraussetzungen ist es ohne Bedeutung, ob die Klage in diesem Verfahren nicht ohnedies mit Rücksicht auf die im Verfahren B 8 SO 61/10 B zuvor erhobene Klage wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit unzulässig war. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130641706&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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