Nr 15; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92). 14 2. Bei den Satzungsbestimmungen der KÄV zur Verwaltungskostenerhebung handelt es sich um grundsätzlich nicht revisible Normen des Landesrechts iS des § 162 SGG (
Nr 16; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 90; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
Nr 18 unter Bezugnahme auf BVerfGE 110, 370, 388; vgl zu vergleichbaren Mitgliedsbeiträgen berufsständischer Kammern BVerwGE 92, 24, 26; 108, 169, 179). Ihre Rechtmäßigkeit ist an den für Beiträge geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen, zu denen insbesondere das Äquivalenzprinzip gehört. Dieses erfordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Beitragspflichtigen aus seiner Mitgliedschaft ein Zusammenhang besteht. Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, welche die Beiträge abgelten sollen (vgl BVerfGE 108, 1, 19;
Nr 18; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 110; BVerwGE 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 6, jeweils RdNr 21 - mwN zur Rspr des BVerwG). 18 Bei Anwendung dieser Maßstäbe verstößt eine Beitragserhebung unter Heranziehung der abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip (
Nr 19). Diesem seit Jahrzehnten nicht nur bei der Beklagten, sondern in zahlreichen KÄVen im Bundesgebiet praktizierten Verfahren liegt die Annahme zugrunde, dass die Vorteile, die den Vertragsärzten aus ihrer Mitgliedschaft in der KÄV und aus der Inanspruchnahme ihrer Verwaltungstätigkeit erwachsen können, vielfältiger Art sind. Sie bestehen vor allem in der Möglichkeit zu ärztlicher Berufsausübung im Rahmen der Versorgung der überwiegend der gesetzlichen Krankenversicherung angehörenden Bevölkerung. Dabei können die Vertragsärzte auf die von der KÄV zur Verfügung gestellten organisatorischen Strukturen und Einrichtungen zurückgreifen, welche die ärztliche Tätigkeit wesentlich erleichtern (zB Zurverfügungstellung des Sprechstundenbedarfs ohne Erfordernis einer Vorfinanzierung, Teilnahme an gesondert mit den Krankenkassen vereinbarten Behandlungsprogrammen, Ausstattung mit Verordnungsblättern, Überweisungsscheinen und anderen Vordrucken, Nutzung der Fortbildungsangebote, der Niederlassungsberatung oder auch der Arzneimittelberatung). 19 Hierzu gehört, wie der Senat bereits verschiedentlich betont hat (
Nr 9;
Nr 19), als praktisch bedeutsamste und ganz wesentliche Erleichterung auch die gesammelte und vom Risiko eines Forderungsausfalls befreite Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen mit den jeweiligen Krankenkassen der Patienten im Rahmen des Dienst- und Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB V). Dabei spielt es keine Rolle, dass ein Teil dieser Vorteile nicht auf das Wirken der KÄV, sondern auf das System der gesetzlichen Krankenversicherung an sich zurückzuführen ist, denn die KÄV ist notwendiger Teil dieses Systems, so dass ihr die spezifischen Vorteile dieses Systems zugerechnet werden können. Wenn für all diese Vorteile aus der Mitgliedschaft in der KÄV ein Beitrag erhoben wird, der lediglich wenige Prozentpunkte und damit nur einen geringen Bruchteil der insgesamt vom Vertragsarzt über die KÄV abgerechneten Honorare ausmacht, ist ein grobes Missverhältnis zwischen dem Ausmaß dieser Vorteile und der Beitragshöhe - grundsätzlich - nicht gegeben (
Nr 19). 20 Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip folgt auch nicht daraus, dass von den in den Honorarzahlungen enthaltenen Beträgen, die der Abgeltung der im Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Tätigkeit anfallenden Kosten dienen, ebenfalls Beiträge abzuführen sind. Denn die Abrechnung und Auszahlung (Refinanzierung) dieser Kostenanteile durch die KÄV bringt für den Vertragsarzt gleichfalls einen erheblichen Vorteil mit sich (
Nr 19 unter Hinweis auf BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92). 21 bb. Durch die Heranziehung der abgerechneten Umsätze wird auch der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (
Nr 21 unter Hinweis auf BVerwGE 92, 24, 26; 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 6, jeweils RdNr 21; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92). 22 Auf dieser Grundlage ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Bemessung der Höhe der Beiträge für alle Mitglieder in gleicher Weise an den Umfang ihrer über die KÄV abgerechneten Honorarumsätze - einschließlich der darin enthaltenen Anteile zur Refinanzierung der bei den Vertragsärzten angefallenen Kosten - anknüpft (
Nr 22). Hierbei handelt es sich um einen Maßstab, der in zulässiger Generalisierung, Pauschalierung und Typisierung (vgl hierzu BVerfGE 108, 1, 19; BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3 RdNr 39) den unterschiedlichen Umfang der Vorteile, den die einzelnen Vertragsärzte aus ihrer Mitgliedschaft in der KÄV ziehen, in hinreichend geeigneter Weise abbildet. Denn bei der gebotenen typisierenden Betrachtung kann die Annahme, dass mit höheren Umsätzen aus vertragsärztlicher Tätigkeit regelmäßig auch der Umfang des materiellen und immateriellen Nutzens steigt, den ein Vertragsarzt aus der Existenz und der gesamten Aufgabenerfüllung - nicht lediglich der Honorarabrechnung - einer KÄV zieht, weder als grob fehlerhaft noch als mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar angesehen werden (in diesem Sinne auch BVerwG Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr 19 = NJW 1990, 786 sowie BVerwGE 92, 24, 27 zu Ärztekammerbeiträgen). Im Übrigen ist unbeachtlich, in welchem Umfang ein Vertragsarzt die genannten Vorteile nutzt, da nicht die konkrete Nutzung, sondern die abstrakte Nutzungsmöglichkeit maßgeblich ist; das Äquivalenzprinzip setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (vgl BVerwGE 109, 97, 111; zuletzt BVerwG, Urteil vom 25.8.2010 - 8 C 40/09 - ZIP 2010, 2363 ff; vgl auch BVerfGE 92, 91, 115). Der Normgeber der Beitragssatzung überschreitet deshalb mit einer solchen Anknüpfung den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum nicht (
Nr 22 unter Hinweis auf BVerwG NVwZ-RR 1992, 175, 176 zu Innungszusatzbeiträgen; BVerfGE 111, 191, 214, 222 zu Beiträgen an eine Notarkasse; BVerfGK 4, 349, 353 = NVwZ-RR 2005, 297, 298 zu Beiträgen für das Zusatzversorgungswerk einer Apothekerkammer). 23 cc. Die Rechtmäßigkeit einer Bemessung der Mitgliedsbeiträge der Vertragsärzte in Anknüpfung an ihren gesamten über die KÄV abgerechneten Honorarumsatz einschließlich der hierin enthaltenen Beträge zur Abgeltung von Kosten (s oben RdNr 22) führt dazu, dass auch speziell die Einbeziehung gesondert abgerechneter Sachkosten grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl
Nr 26-27). Eine unterschiedliche Behandlung der mit vertragsärztlicher Tätigkeit verbundenen Kosten bei der Beitragserhebung je nach Art der Abrechnungswege dieser Kostenerstattungsanteile - dh entweder integriert in die Bewertung von Leistungspositionen für ärztliche Leistungen oder als gesonderter Zuschlag (zB für ambulante Operationen) oder aber als pauschalierter Sachkostenersatz - wird danach weder vom Äquivalenzprinzip noch vom Gleichheitssatz gefordert. Im Gegenteil wäre es rechtfertigungsbedürftig, wenn abweichend von einem allgemein angewandten Bemessungsprinzip nur bestimmte Kostenanteile von der Beitragspflicht freigestellt würden (
Nr 26-27). Entscheidend ist, dass auch die Abrechnung dieser Sachkosten durch die KÄV zu einer Steigerung der Vorteile führt, die Vertragsärzte aus ihrer Mitgliedschaft in der KÄV ziehen können und dass die Höhe der Beiträge insgesamt nicht zu einer dauerhaften Überfinanzierung der Körperschaft führt (BSG aaO). 24 b. Die Besonderheiten bei den Dialysesachkosten haben kein solches Ausmaß und Gewicht, dass eine vom Regelfall abweichende Behandlung bei den Verwaltungskosten geboten wäre. Die vorstehenden - vom Senat bezüglich der Einbeziehung gesondert erstatteter Sachkosten für Intraokularlinsen bei Augenärzten aufgestellten - Grundsätze haben vielmehr auch insoweit Gültigkeit. Eine Abweichung gebietet insbesondere weder der sehr hohe Anteil der Sachkosten am Gesamtumsatz von dialysierenden Vertragsärzten (aa.) noch der Umstand, dass die in Kooperationen von nichtärztlichen Leistungserbringern und niedergelassenen Nephrologen tätigen Wettbewerber lediglich einen Betrag von 0,2 % des Umsatzes an die KÄV zu zahlen haben (bb.). Auch die übrigen von der Klägerin angeführten Argumente vermögen eine Verpflichtung der Beklagten, die Beitragsbemessung bei Dialysesachkosten gesondert zu regeln, nicht zu begründen (cc.). 25 aa. Eine Einbeziehung der Dialysesachkosten in die Beitragsbemessung ist nicht unter dem Gesichtspunkt zu beanstanden, dass diese den ganz überwiegenden Teil des Umsatzes der Klägerin ausmachen. Der Umstand, dass der Sachkostenanteil bei der Klägerin ca 90 % beträgt, deutet nur auf den ersten Blick auf eine extreme Sonderstellung hin. Der Blick allein auf die gesondert ausgewiesenen und abgerechneten Sachkosten erweist sich als zu eng, weil er nicht berücksichtigt, dass auch das ärztliche Honorar anderer Arztgruppen pauschalierte Erstattungen für die Kosten des Praxisbetriebs beinhaltet. Dies folgt schon aus § 85 Abs 3 Satz 1 SGB V, welcher bestimmt, dass Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Praxiskosten, der für die vertragsärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie - bei gesetzlichen oder satzungsmäßigen Änderungen des Leistungsumfangs - der Art und des Umfangs der ärztlichen Leistungen zu vereinbaren sind. In die vergleichende Betrachtung ist mithin nicht allein der Umfang der gesondert ausgewiesenen Sachkosten (Kapitel V. EBM-Ä: "Kostenpauschalen") zu berücksichtigen, sondern es sind auch alle sonstigen Betriebskosten von Arztpraxen mit einzubeziehen, die über die Leistungsbewertung im EBM-Ä mit abgegolten werden. 26 Die Sachkosten bei Dialysepraxen - insbesondere Gerätekosten, Strom- und Wasserkosten, Kosten für Raummiete sowie Personalkosten - unterscheiden sich ihrer Art nach nicht wesentlich von den "Sachkosten" anderer Arztpraxen. Derartige Kosten fallen - in unterschiedlichen Anteilen - in jeder Arztpraxis an. Auch bei den übrigen Praxen stellt der für den Ausgleich der Praxiskosten vorgesehene Honoraranteil im wirtschaftlichen Ergebnis lediglich einen "durchlaufenden Posten" dar, weil die Begleichung der Praxiskosten notwendige Voraussetzung für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ist. Soweit die Revision ausführt, dass durch die Einbeziehung der Sachkosten in die Beitragsbemessung Einnahmen bei der Berechnung der Verwaltungskosten berücksichtigt würden, die nicht als Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit anzusehen seien, dann gilt dies für alle Praxiskosten gleichermaßen. So unterlagen auch bei den operativ tätigen Augenärzten, deren Klage dem Urteil des Senats vom 28.11.2007 (
Nr 3) zugrunde lag, nicht nur die gesondert abgerechneten Sachkosten für Intraokularlinsen (mit einem Umsatzanteil von 22 %) der Beitragsbemessung, sondern auch deren sonstige - mit den Honoraren abgegoltenen - Betriebskosten, welche ausweislich der letztverfügbaren Erhebung (KBV <Hrsg>, Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland 2004, S 54) bei Augenärzten im Jahr 2003 durchschnittlich 59,5 % des Honorars ausmachten. Der sich somit ergebende "Sachkostenanteil" von insgesamt mehr als 80 % relativiert den hohen Anteil der "Sachkosten" bei Dialysepraxen deutlich. 27 Im Übrigen relativiert sich die geltend gemachte überproportionale Belastung der Klägerin auch dadurch, dass bei der Kalkulation der - bundeseinheitlich festgelegten - Dialysesachkostenpauschale bereits die hierauf zu entrichtenden Verwaltungskostenbeiträge der KÄVen mit berücksichtigt worden sind. Auch wenn angesichts unterschiedlicher Beitragssätze für Dialysesachkosten in den einzelnen KÄVen der berücksichtigte Durchschnittswert den im Bereich der Beklagten geltenden (höheren) Beitrag nur zum Teil ausgleichen dürfte, ändert dies nichts daran, dass der auf die Dialysesachkosten entfallende Teil des Verwaltungskostenbeitrags zu einem nicht unerheblichen Teil gar nicht von der Klägerin getragen, sondern von den Krankenkassen finanziert wird. 28 bb. Der Rechtmäßigkeit des Verwaltungskostenbeitrags für Dialysesachkosten steht auch die von der Klägerin geltend gemachte wettbewerbsrelevante Ungleichbehandlung gegenüber nichtärztlichen Leistungserbringern bei den Verwaltungskosten nicht entgegen. 29 Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass von den in der Dialyse tätigen Vertragsärzten - wie der Klägerin - ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 2,2 % zu entrichten ist, während die Beklagte gemäß § 15 Abs 3 Satz 3 der Anlage 9.1 zum BMV-Ä für die Durchführung und Prüfung der gesamten Abrechnung der nichtärztlichen Leistungserbringer iS des § 126 Abs 3 SGB V nF (§ 126 Abs 5 SGB V aF) lediglich Verwaltungskosten in Höhe von 0,2 % des Rechnungsbetrages einbehält. 30 Es liegt bereits nicht auf der Hand, dass hiervon eine zahlenmäßig relevante Gruppe von Leistungserbringern erfasst wird, die dasselbe Leistungsspektrum wie die Klägerin anbieten. Zentrumspflichtige Dialysen werden weitgehend durch Vertragsärzte und ärztlich geleitete ermächtige Einrichtungen erbracht (vgl Köhler, DÄ 2002 A-828). Ärztlich geleitete ermächtigte Einrichtungen - wie etwa das Kuratorium für Heimdialyse (KfH) als bundesweit größter Anbieter von Dialyseleistungen - werden hinsichtlich der Verwaltungskosten wie Vertragsärzte behandelt. Die von der Revision beanstandete Privilegierung der nichtärztlichen Leistungserbringer iS des § 126 Abs 3 SGB V kommt im Bezirk der Beklagten zwei Leistungserbringern (insbesondere der Patienten-Heimversorgung) zu Gute. Zwar liegen keine konkreten Angaben dazu vor, in welchem Umfang diese beiden nichtärztlichen Leistungserbringer derartige Leistungen erbringen, doch ist nicht erkennbar, dass dies in einem die Marktposition dialysierender Vertragsärzte ernsthaft beeinträchtigendem Umfang der Fall ist. 31 Hinzu kommt, dass die nichtärztlichen Leistungserbringer lediglich einen Bruchteil der von der Beklagten angebotenen Leistungen (s hierzu unter RdNr 18) nutzen, nämlich allein die Prüfung der eingereichten Abrechnungen und die Auskehrung der Sachkostenerstattungen. Die Beklagte ist insbesondere weder an der Vereinbarung der Kosten für die nichtärztlichen Leistungen der Dialyse beteiligt - diese sind gemäß § 15 Abs 2 der Anlage 9.1 zum BMV-Ä zwischen den Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene und dem Leistungserbringer zu vereinbaren -, noch nimmt sie in Bezug auf die nichtärztlichen Leistungserbringer Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung wahr (vgl hierzu § 15 Abs 1 Buchst d Satz 3 der Anlage 9.1 zum BMV-Ä). Insofern kommt dem von der Beklagten einbehaltenen Betrag von 0,2 % in der Tat eher der Charakter einer Gebühr zu, so dass es bereits an einer Vergleichbarkeit der zu entrichtenden Beträge fehlt. Es ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Senats (zur Erhebung von Verwaltungskosten bei Nichtmitgliedern der KÄV bei ambulanten Notfallbehandlungen, vgl
Nr 2) anerkannt, dass Personen bzw Einrichtungen, die nur einen Teil der Vorteile nutzen können, lediglich anteilig in angemessenem Umfang an den Verwaltungskosten zu beteiligen sind (vgl BSG aaO RdNr 8 ff). 32 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte (nahezu) keinen Einfluss auf die Höhe des von den nichtärztlichen Leistungserbringern zu zahlenden Verwaltungskostenanteils hat, weil dieser von den Partnern der Bundesmantelverträge bundeseinheitlich geregelt ist. Zwar sind nach § 15 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 2 der Anlage 9.1 zum BMV-Ä abweichende Regelungen durch die Partner der Gesamtverträge zulässig, doch setzte dies Übereinstimmung mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen voraus. 33 cc. Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte vermögen eine Einschränkung des Gestaltungsspielraums der Vertreterversammlung der Beklagten im Sinne einer Verpflichtung, die Dialysesachkosten bei der Beitragsbemessung gesondert zu behandeln, nicht zu begründen. 34
Bestimmten Arztgruppen nur deswegen günstigere Verwaltungskostenbeiträge einzuräumen, weil ihre Sachkosten gesondert ausgewiesen werden, wäre unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nicht akzeptabel, weil es keinen wesentlichen Unterschied macht, ob die Sachkosten in die punktzahlmäßige Leistungsbewertung eingehen oder - wie bei der Dialyse - gesondert ausgewiesen werden. Eine sachliche Rechtfertigung für eine abweichend von einem allgemein angewandten Bemessungsprinzip vorgenommene Freistellung bestimmter Kostenanteile von der Beitragspflicht (s unter 3.a.cc.) lässt sich den von der Klägerin angeführten Besonderheiten der Dialysesachkosten nicht entnehmen. 35 Schon im Grundsatz ist den Sachkosten bei Dialysepraxen und den Betriebskosten bei anderen Arztpraxen gemein, dass beide Aufwendungen die Grundlage für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bilden. Ohne entsprechende Infrastruktur und ohne die hierfür erforderlichen Aufwendungen könnte weder ein Nephrologe im Dialysebereich tätig sein noch ein zB Augenarzt augenärztlich. Hieran ändert der schlichte Umstand, dass die einen Kosten gesondert abgerechnet werden, die anderen hingegen untrennbarer Teil des ärztlichen Honorars sind, nichts. 36 Des Weiteren überzeugt auch das Argument nicht, dass Dialysesachkosten aus sachlich zwingenden Gründen gesondert abgerechnet werden müssten und schon dieser Umstand eine besondere Behandlung bei der Beitragsbemessung erfordere. Zum einen ist die Tatsache, dass Dialysesachleistungen auch - allerdings nur in Kooperation mit einem Nephrologen - von nichtärztlichen Leistungserbringern erbracht werden können, nicht der einzige für eine gesonderte Abrechnung sprechende Gesichtspunkt; vielmehr ermöglicht eine gesonderte Ausweisung im EBM-Ä auch eine schnellere Anpassung an gestiegene Kosten in diesem Bereich, als dies bei einer Einrechnung in ärztliche Gebührenpositionen der Fall wäre. Zum anderen hinderte der Umstand, dass die Sachleistungen auch durch Nichtärzte erbracht werden können, den Bewertungsausschuss nicht daran, die Sachleistungen im Falle ihrer Erbringung durch Ärzte in entsprechende ärztliche Gebührenpositionen einzurechnen. 37 Auch der Gesichtspunkt, dass die nichtärztlichen Dialyseleistungen dadurch eine gewisse Sonderstellung im Vertragsarztrecht haben, dass sie außerhalb der Gesamtvergütungen zu vergüten sind (§ 85 Abs 3a Satz 4 SGB V), vermag keine Sonderstellung der Dialyseleistungen erbringenden Nephrologen zu rechtfertigen. Denn hierdurch sollte allein sichergestellt werden, dass "die bisher mit einer Sachkostenpauschale vergüteten" Leistungen "außerhalb der an die Entwicklung der Grundlohnsumme gekoppelten Gesamtvergütung gezahlt werden" (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 17 S 115 unter Hinweis auf Begründung der Beschlussempfehlung, BT-Drucks 12/3937 S 13, zu Art 1 Nr 41 Buchst d). Mithin sollte hierdurch lediglich eine "ungedeckelte" Anpassung der nichtärztlichen Dialyseleistungen an die tatsächliche Kostenentwicklung ermöglicht werden; dass eine weitergehende Privilegierung beabsichtigt war, ist nicht erkennbar. 38
Nr 23 unter Hinweis auf BVerfGE 108, 1, 19). Dies ist - wie dargelegt - der Fall. Dass der Gestaltungsspielraum der beklagten KÄV auch eine andere als die getroffene Entscheidung rechtfertigen könnte, macht die derzeit geltende Regelung in der Satzung der Beklagten nicht rechtswidrig. Der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Klägerin zahlreiche andere KÄVen im Bundesgebiet abweichende - für ärztliche Betreiber von Dialysezentren günstigere - Regelungen über die Bemessung von Verwaltungskostenbeiträgen getroffen haben, ist daher insoweit ohne Bedeutung. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130661517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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