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BSG B 5 R 256/19 B

KSRE130760215 ECLI:DE:BSG:2020:130120BB5R25619B0 BSG 5. Senat 20200113 B 5 R 256/19 B Beschluss § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB 6 vom 23.06.2014, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB 6 vom 23.06.2014, §

§ 51Nr 1 und - B 5 R 16/16 R -).

Mit Urteil vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 =

§ 51

Nr 2) hat der Senat in einer weiteren Entscheidung geklärt, dass der Bezug von Arbeitslosengeld nur dann durch eine "vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt" ist, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, dh Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird. Der Senat hat das zugrunde gelegte Verständnis von "vollständiger Geschäftsaufgabe" iS von § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Buchst a Teilsatz 3 SGB VI unter Berücksichtigung des Bedeutungsgehalts ähnlicher Wortverbindungen, nach Sinn und Zweck der Vorschrift und mit systematischen Erwägungen begründet (vgl BSG aaO RdNr 29 ff). Die Beschwerdebegründung befasst sich mit dieser Entscheidung nicht. 11 Soweit es dem Kläger um eine Klärung der Vereinbarkeit von § 51 Abs 3a SGB VI mit Verfassungsrecht geht, fehlt es ebenfalls an einem hinreichenden Vortrag. Leitet eine Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG ab, darf sie sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Der Kläger macht geltend, er werde nach Auflösung nur eines Betriebsteiles gegenüber der Gruppe von Versicherten ungleich behandelt, deren Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Dass die Beschränkung auf die vollständige Geschäftsaufgabe nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG verletzt, hat das BSG ebenfalls in dem vom Kläger nicht berücksichtigten Urteil vom 28.6.2018 bereits entschieden (B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 =

§ 51Nr 2, Rd

Nr 82 ff). Auch der 13. Senat des BSG konnte sich in zwei Urteilen vom 12.3.2019 nicht davon überzeugen, dass § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 2 und 3 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes verfassungswidrig ist (BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R -

§ 51Nr 3 Rd

Nr 30 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 5/17 R - juris RdNr 28 ff). 12 Schließlich fehlt es in der Beschwerdebegründung an einer hinreichenden Darlegung der (konkreten) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der aufgeworfenen Fragen. Der Kläger selbst trägt vor, dass er aufgrund der Schließung des Betriebsteils zum 31.12.2010 einen Aufhebungsvertrag geschlossen und im Anschluss daran, dh ab dem 1.1.2011 im Rahmen eines bis zum 31.12.2011 befristeten Arbeitsverhältnisses für eine Transfergesellschaft tätig geworden ist. Der 13. Senat hat in einer Konstellation, in der ein Versicherter zur Insolvenzabwendung in eine Transfergesellschaft wechselte und das "Transferarbeitsverhältnis" durch Fristablauf endete, entschieden, dass auch dann nicht die Wartezeit einer Rente für besonders langjährig Versicherte durch den Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn erfüllt ist (vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R -

§ 51Nr 3, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

Auch dazu enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen. 13 Soweit der Kläger in der Sache eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG geltend macht, kann auf eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67). 14 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 15 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130760215&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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