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BSG B 3 P 1/20 R

KSRE130830201 ECLI:DE:BSG:2020:100920UB3P120R0 BSG 3. Senat 20200910 B 3 P 1/20 R Urteil § 38a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 11 vorgehend SG Aurich, 15. August 2017, Az: S 12 P 16/16, Urteilvorgehend Landessozia

zu dieser Zielsetzung auch die Anschubfinanzierung nach § 45e SGB XI). Mit seinem experimentellen Charakter soll der Wohngruppenzuschlag gemessen an dem Grundsatz der Selbstbestimmung in § 2 SGB XI individuelle Versorgungsformen unter Förderung der ambulanten Form ermöglichen und Wohnmöglichkeiten außerhalb der (typischerweise kostenintensiveren) stationären pflegerischen Versorgung begünstigen (

dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum 5. SGB XI-ÄndG, 2015 umbenannt in PSG I,

BT-Drucks 18/2909 S 37, 41 zu Nr 8). Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R (BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr 1, RdNr 20) entschieden, dass von einer gemeinsamen Wohnung ausgegangen werden kann, wenn der Sanitärbereich, die Küche und, wenn vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden können. Die Wohnung muss von einem eigenen, abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum zugänglich sein. Nicht von der Regelung erfasst werden hingegen Gemeinschaften von Pflegebedürftigen in der Nachbarschaft oder lose Zusammenschlüsse ohne gemeinsame Wohnung (BSG Urteil vom 18.2.2016, ebenda, unter Hinweis auf BT-Drucks 17/9669 <Unterrichtung durch die Bundesregierung über die Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf des PNG zu Nr 13 Art 1 Nr 13>, S 22). 17 b) Der Senat konkretisiert die Begrifflichkeit der "gemeinsamen Wohnung" nun dahin, dass die Förderung mit einem Wohngruppenzuschlag nur für Wohnformen ausgeschlossen ist, die lediglich bei rein "formaler" Betrachtung der ambulanten Versorgung zuzuordnen wären, faktisch aber einer stationären Vollversorgung entsprechen. Diese weite Auslegung ist durch das gesetzgeberische Ziel, gesellschaftlich förderungswürdiges gemeinschaftliches Wohnen unter Wahrung angemessener Privatsphäre zu fördern, gerechtfertigt (

Gesetzentwurf der Bundesregierung zum PSG II, BT-Drucks 18/5926 zu Art 2 § 38a SGB XI, S 125 zu Nr 20). Eine "gemeinsame Wohnung" liegt insoweit erst dann nicht mehr vor, wenn die gesamte Wohnanlage so gestaltet ist, dass sich jeder einzelne Bewohner "praktisch selbstständig" versorgt oder versorgt wird, ohne auf die Möglichkeit eines "gemeinschaftlichen" Zusammenwohnens zurückgreifen zu können. 18 c) Gegen eine in dieser Hinsicht "großzügige" Auslegung des Begriffs der "gemeinsamen Wohnung" lassen sich weder im Normtext noch in den Gesetzesmaterialien durchgreifende Gegenargumente finden. Der Argumentation des LSG, dass zu einer gemeinschaftlichen Wohnform, die nach dem Willen des Gesetzgebers förderungswürdig sei, eine Beschaffenheit der gemeinsamen Wohnung gehöre, die das gemeinsame Zusammenleben nicht nur ermögliche, sondern auch "erfordere", ist nicht beizutreten. In dokumentierten Gesetzesbegründungen zu § 38a SGB XI lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für ein derartig eingeschränktes Verständnis der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Institutionen nicht entnehmen. Die mit dem PNG intendierte "Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen" ist von einem solch engen Verständnis erkennbar nicht getragen. Die Sozialleistung erfordert nach dem Wortlaut lediglich, dass die Bewohner dort (nur) "zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben" müssen (§ 38a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XI); dass die umfassende Teilnahme an einem Gemeinschaftsleben erforderlich wäre, ist hingegen keine Voraussetzung für den Wohngruppenzuschlag und so auch nicht in den Gesetzestext eingegangen. Eine solche enge Auslegung liefe dem Gesetzeszweck auch im Lichte des Grundsatzes der möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte (§ 2 Abs 2 SGB I) zuwider. Die Neugründung von ambulanten Wohngemeinschaften Pflegebedürftiger nach § 38a SGB XI war gerade als sinnvolle eigenverantwortlich organisierte Zwischenform zwischen der Pflege in der häuslichen Umgebung einerseits und der vollstationären Pflege andererseits als Ausdruck einer individuellen Bedürfnissen der Pflegebedürftigen Rechnung tragenden Vielfalt von Wohn- und Versorgungsformen erwünscht (

dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung zum PNG, aaO, BT-Drucks 17/9369 S 20 unter 6, und S 40 f zu Nr 13). 19 Für die Erfüllung des gesetzgeberischen Ziels ist auch zu berücksichtigen, dass sich die gesellschaftlichen Umstände des Wohnens und hieran gestellte Anforderungen im Hinblick auf zur Verfügung stehende Wohnfläche und gestiegene Ansprüche an Sanitärbereiche verändert haben, und zwar auch und gerade, was die spezifische Bedarfslage bei Menschen mit Behinderungen anbelangt, die sich von derjenigen von gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewohnern typischer anderer Wohngemeinschaften deutlich unterscheidet. Es spricht daher nicht gegen die Annahme einer "gemeinsamen Wohnung", wenn schon die Ausstattung eines Apartments geeignet ist, die elementaren Bedürfnisse im Tagesablauf auch ohne Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen zu befriedigen (so zu Recht Udsching, jurisPR-SozR 6/2019 Anm 4 unter C.). Allerdings muss die Wohnsituation die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Lebens in Gemeinschaftsräumen auch tatsächlich in nennenswertem Maße zulassen; das bloße Vorhandensein rein funktionaler Gemeinschaftseinrichtungen, wie zB Abstellräume für Hilfsmittel, reicht insoweit nicht aus. 20 d) Diesen Anforderungen an eine "gemeinsame Wohnung" wird die Wohnsituation des Klägers ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (

§ 163SGG) gerecht.

Er lebte im Zeitraum vom 1.10.2015 bis 30.9.2018 in einer Wohnanlage, die sich durch folgende Merkmale auszeichnete: Jedes der ca 46 qm großen Apartments in der Anlage mit elf Wohnungen verfügte über einen Wohnraum mit Küchenzeile, ein Schlafzimmer und ein Badezimmer, eine eigene Türklingel, eigenen Briefkasten und - sofern im Erdgeschoss gelegen - eine eigene Außentür. Darin erschöpfte sich die Wohnsituation indessen nicht. Die Wohnanlage verfügte nämlich darüber hinausgehend über einen Gemeinschaftsraum mit Esstisch für alle Bewohner, eine große voll ausgestattete Gemeinschaftsküche, eine Sitz- und Leseecke sowie ein weiteres Badezimmer. Eine solche Ausstattung lässt sich bezogen auf den hier betroffenen Personenkreis bei funktionaler Betrachtung zwanglos unter den Rechtsbegriff "gemeinsame Wohnung" iS des § 38a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XI subsumieren. Dagegen spricht nicht entscheidend, dass die einzelnen Wohneinheiten in der oben beschriebenen Weise ausgestattet waren. Die an das Vorliegen einer "gemeinsamen Wohnung" zu stellenden Anforderungen beziehen sich nämlich im Wesentlichen auf den Teil der Wohnung, der von allen Bewohnern gemeinsam genutzt wird bzw nutzbar ist. Verfügen die einzelnen Wohneinheiten über Ausstattungsmerkmale, die über das aufgrund der vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen Notwendige hinausgehen, ist dies für den Wohngruppenzuschlag grundsätzlich unschädlich. Der zusätzliche Nutzen und Komfort, der mit dem Vorhalten individueller Küchen- und Badeinrichtungen in einer gemeinsamen Wohnung einhergeht, steht nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Wohngruppenzuschlag. Die hiermit im Zusammenhang stehenden Mehrkosten werden ohnehin nicht durch diese Leistung der Pflegeversicherung abgedeckt. 21 e) Dieses Ergebnis steht auch weitestgehend im Einklang mit den (allerdings ohnehin nicht normativ wirkenden) aktuellen im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI dargelegten Erläuterungen zum Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung iS des § 38a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XI (idF vom 13.2.2018 S 182 f; Stand: Juni 2020 im Internet ua unter: www.gkv-spitzenverband.de - recherchiert im September 2020). Die dort aufgeführten Mindestanforderungen an eine gemeinsame Wohnung dürften im Falle des Klägers erfüllt sein. Bei der klägerischen Wohnsituation waren Aufenthaltsräume innerhalb der abgeschlossenen Wohnanlage, die von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden können, vorhanden. Die Wertigkeit dieser Gemeinschaftsräume kommt in der hierfür aufzubringenden Miete zum Ausdruck, die ungefähr der Hälfte der Miete für die Privaträume entspricht. Auch das Vorhandensein von individuell nutzbaren Ausstattungsmerkmalen der Privaträume, zB voll ausgestatteter Sanitärbereiche, dürfte selbst nach dem Rundschreiben den Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nicht ohne Weiteres ausschließen. 22 4. Ob der Kläger einen Anspruch auf Wohngruppenzuschlag hat, kann der erkennende Senat jedoch aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend selbst entscheiden. Der Kläger bezog zwar seit 1.2.2016 Leistungen wegen eingeschränkter Alltagskompetenz von der Beklagten, sodass insoweit die Voraussetzungen des § 38a Abs 1 Nr 1 SGB XI und des § 38a Abs 1 Nr 2 SGB XI (jeweils idF des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 <BGBl I 2462>) für den Zeitraum bis 31.12.2016 vorgelegen haben dürften. Ob der Kläger allerdings auch in der Zeit vom 1.1.2017 bis 30.9.2018 eine der in § 38a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB XI idF des PSG II vom 21.12.2015 (BGBl I 2424) genannten Leistungen bezog, hat das LSG nicht festgestellt. Zwar dürfte nach § 140 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB XI davon auszugehen sein, dass der Kläger zum 1.1.2017 in einen Pflegegrad übergeleitet wurde; die vom LSG festgestellten "Leistungen wegen eingeschränkter Alltagskompetenz" iS von § 45b SGB XI aF gibt es jedoch in dieser Form seit 1.1.2017 nicht mehr, so dass nicht geklärt ist, ob und ggf welche Leistungen iS des § 38a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB XI nF der Kläger seither bezog. Ob er in der Zeit vom 1.10.2015 bis zum 31.1.2016 pflegebedürftig oder für diese Zeit eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt worden war (§ 38a Abs 1 Nr 1 SGB XI aF) und ob er eine der in § 38a Abs 1 Nr 2 SGB XI aF aufgeführten Leistungen bezog, hat das LSG ebenfalls nicht festgestellt. 23 Des Weiteren fehlen Feststellungen über Anzahl und Pflegebedürftigkeit der Mitbewohner des Klägers in der Wohngruppe (

§ 38aAbs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XI).

Das LSG hat - ausgehend von seiner Rechtsauffassung konsequent - auch keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Wohngruppe des Klägers unter seiner Mitwirkung eine Person gemeinschaftlich beauftragt hat und für welche Tätigkeiten dies ggf der Fall war (

§ 38aAbs 1 Satz 1 Nr 3 SGB XI).

Ferner fehlen Feststellungen dazu, für welche Zeiträume ggf ein entsprechendes Auftragsverhältnis bestand. Es ist deshalb revisionsrechtlich ungeklärt, ob und wann ein entstandener Anspruch auf Wohngruppenzuschlag ggf wieder entfallen sein könnte. Schließlich mangelt es auch an Tatsachenfeststellungen, die die Beurteilung durch den Senat zulassen, ob möglicherweise eine Versorgungsform vorliegt, die iS des § 38a Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB XI hinsichtlich ihres Leistungsumfangs einer vollstationären Pflege weitgehend entspricht und daher ggf unter diesem Blickwinkel einem Anspruch entgegenstünde. 24 5. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE130830201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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