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BSG B 1 KR 45/13 B

KSRE131031014 ECLI:DE:BSG:2014:260214BB1KR4513B0 BSG 1. Senat 20140226 B 1 KR 45/13 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 31 SGB 5, § 129 Abs 2 SGB 5, § 129 Abs 5 S 1 SGB 5 vorgehe

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Nr 5) auseinander, das eine nicht vom Arzt autorisierte Erhöhung der Abgabemenge betraf. Im Übrigen legt er nicht die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der übrigen in § 4 Abs 1 ALV genannten Voraussetzungen dar. 8 b) Zudem wirft der Kläger die Frage auf, "ob die Vielzahl an Retaxierungen und die daraus resultierenden Obliegenheitspflichten nicht ein Verstoß gegen Artikel 12 GG ist". 9 Der Kläger stellt bereits keine klar formulierte Rechtsfrage. Denn (allenfalls) aus der Verletzung von gesetzlichen oder (normen-)vertraglichen Pflichten können zwar Retaxierungen (Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche im Wege der Aufrechnung) als Rechtsfolgen resultieren, nicht hingegen können diese Rechtsfolgen selbst Ursachen tatbestandlicher Voraussetzungen ("Obliegenheitspflichten") sein. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer noch hinreichend klar formulierten Rechtsfrage ausginge, fehlte es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. 10 Wer sich - wie hier der Kläger - auf die Verfassungswidrigkeit untergesetzlicher Regelungen beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschluss vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6 mwN). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfach-gesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden (vgl nur BSG Beschluss vom 29.9.2011 - B 1 KR 46/11 B - RdNr 11). An alledem fehlt es. Mit dem Regelungsgehalt des Art 12 Abs 1 GG setzt sich der Kläger nicht auseinander. Selbst wenn der Kläger die im ALV aufgestellten, von den Apothekern bei der Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte zu beachtenden Verhaltenspflichten in ihrer Gesamtschau oder einzelne Verhaltenspflichten gemeint haben sollte, deren Nichtbeachtung zu Retaxierungen führt (vgl nur BSGE 105, 157 =

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Nr 5; BSGE 106, 303 =

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Nr 6; s ferner BSG

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Nr 7; BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 1 KR 49/12 R <Nullretax>), zeigt der Kläger nicht auf, woraus sich eine Verletzung des Art 12 GG hier ergeben soll. Er macht insbesondere nicht deutlich, warum den Apothekern nicht die Prüfung abverlangt werden kann, dass die Verordnung (vertragsärztlich) unterschrieben ist. Soweit er sich auf eine Verletzung des Art 12 Abs 2 GG beruft, der den Arbeitszwang zum Gegenstand hat, zeigt er schon nicht den Schutzbereich dieser Vorschrift auf. 11 c) Schließlich formuliert der Kläger - sinngemäß - die Rechtsfrage, ob § 4 Abs 1 Buchst n ALV gegen Art 14 Abs 2 GG verstößt. 12 Auch insoweit wird der Kläger den vorgenannten Darlegungserfordernissen bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht gerecht. Schon im Ansatz ist ein Zusammenhang zwischen der am Maßstab des Art 12 Abs 1 GG zu prüfenden normenvertraglichen Verhaltenspflicht der Apotheker nach § 4 Abs 1 Buchst n ALV und der Gemeinwohlbindung des Eigentums nicht nachvollziehbar dargelegt und wird auch durch die weitere Begründung nicht erhellt. 13 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131031014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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