Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (
Vm § 547 ZPO der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288;
5 Ungeachtet des Umstandes, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers das erforderliche Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags erfüllt (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48 mwN), legt dieser eine vermeintliche Überschreitung des Ermessens des LSG im Rahmen der Übertragung der Sache auf den Berichterstatter nach § 153 Abs 5 SGG als Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und damit einen wesentlichen Verfahrensfehler iS von § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO nicht hinreichend dar. Generell handelt es sich insoweit um einen absoluten Revisionsgrund, der immer zur Aufhebung des Urteils des LSG führt (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil II], SGb 2007, 328, 333). Trotz der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des BSG nach § 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO legt der Kläger allerdings nicht ausreichend dar, dass er bereits vor dem LSG die Übertragung auf den Berichterstatter als unzulässig gerügt habe. Vielmehr legt er lediglich dar, vor dem LSG mit Gesuchen vom 18.
R 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 7 ff). Insoweit ist auch die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs typischerweise nicht überprüfbar, weil der Beschluss unanfechtbar ist (vgl § 177 SGG). Etwas Anderes kann lediglich dann gelten, wenn die Entscheidung willkürlich manipulativ erfolgt ist, sodass die nicht ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank gerügt werden kann (vgl
N; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 7 ff). Derartige willkürliche und manipulative Gründe legt der Kläger nicht dar. Die Beschwerdebegründung lässt zudem nicht erkennen, dass die Entscheidung vom 29.10.2015 Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkennt (vgl BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - Juris). Hierfür hätte es einer ausreichenden Wiedergabe der Entscheidungsgründe bedurft. Schon daran fehlt es. Auch behauptet der Kläger nicht, nach dem Beschluss des LSG vom 29.10.2015 (L 15 SF 97/15 AB ) rechtzeitig vor Erlass der anzufechtenden Entscheidung ein neuerliches Ablehnungsgesuch gestellt zu haben. 7 Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG) kritisiert, kann er damit gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügt (vgl
8 Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 9 Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG). 10 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131170212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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