Nr 21). Sie stellt rechtlich gesehen eine Praxis dar (
Nr 21; BSG, Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 38/09 R = USK 2010-148 S 1307; s auch
Nr 15); dementsprechend ist sie auch Adressat des Honorarbescheides. Wenn sie im Honorarbescheid nicht als solche bezeichnet wird, sondern nur ihre Mitglieder genannt werden, stellt dies eine unschädliche Falschbezeichnung dar (s - zum umgekehrten Fall -
Nr 43). 13
Nr 27), sind Honorarkontingente typischerweise ebenfalls quartalsbezogen festgelegt (s hierzu BSG MedR 2004, 172, 173 = USK 2003-135 S 844). Bei Erlass von Quartalshonorarbescheiden und Festlegung quartalsbezogener Kontingentgrenzen stellt sich die Frage eines quartalsübergreifenden Ausgleichs grundsätzlich nicht, weil es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn normative Regelungen - insbesondere der HVM - einen quartalsübergreifenden Ausgleich vorsehen (s hierzu BSG MedR 2004, 172 f = USK 2003-135 S 841 ff). Vergütungszeiträume und Kontingentgrenzen können jedoch auch jahresbezogen festgelegt werden. Derartige Regelungen berücksichtigen in angemessener Weise, dass es hinsichtlich des Behandlungsbedarfs zu jahreszeitlichen Schwankungen kommt. Werden - wie vorliegend - Kontingentgrenzen normativ jahresbezogen festgelegt, folgt daraus grundsätzlich, dass auch ihre Einhaltung jahresbezogen zu prüfen ist. Zwingende Folge jahresbezogener Kontingentgrenzen ist, dass innerhalb eines Jahres entstehende Unter- und Überschreitungen der - fiktiven zeitanteiligen - Kontingentgrenzen ausgeglichen werden. Insoweit ist die Situation derjenigen bei der Degressionsberechnung nach § 85 Abs 4b SGB V vergleichbar, die ebenfalls (grundsätzlich) jahresbezogen zu erfolgen hat (vgl
Nr 26). Einer ausdrücklichen normativen Regelung eines Ausgleichsverfahrens bedarf es insoweit nicht, sondern dieses ist der Regelung immanent; dies gilt im Grundsatz sowohl für Einzelpraxen wie auch für Gemeinschaftspraxen. 16 b. Das LSG hat in Auslegung des HVM der Beklagten jedenfalls keine Rechtsgrundlage für deren Vorgehen gesehen, bei Gemeinschaftspraxen, die im Laufe des Jahres ihre personelle Zusammensetzung geändert haben, von der Jahresbezogenheit der Honorarverteilungsregelungen abzuweichen und eine lediglich auf Teilzeiträume - entsprechend der jeweiligen Zusammensetzung der Gemeinschaftspraxis - bezogene Honorarberechnung vorzunehmen. 17 aa. Die Richtigkeit dieser Auslegung prüft der Senat nicht nach, weil es sich beim HVM nicht um Bundesrecht iS des § 162 SGG handelt und das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts jedenfalls nicht in Widerspruch zu den bundesrechtlichen Vorgaben der Honorarverteilung steht. Die revisionsgerichtliche Beurteilung von Regelungen eines HVM ist auf der Grundlage ihrer Auslegung durch das LSG vorzunehmen. Der HVM enthält satzungsrechtliche Bestimmungen des Landesrechts zur Umsetzung und Ergänzung der Vorschriften in § 85 Abs 4 SGB V, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl
Nr 16). Für die Auslegung solchen Landesrechts ist das LSG zuständig, und dessen Ergebnis ist für das BSG grundsätzlich bindend (§ 162 SGG, § 202 SGG iVm § 560 ZPO, vgl
Nr 16 mwN;
Nr 27). Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn entweder die Art und Weise der Auslegung durch das Berufungsgericht mit allgemeinen Maßstäben zur Methodik der Auslegung nicht vereinbar und deshalb nicht mehr vertretbar (willkürlich) ist, oder wenn das Auslegungsergebnis gegen bundesrechtliche Normen verstößt (vgl
Nr 16 mwN). Dies ist jedoch nicht der Fall. 18 bb. Das Auslegungsergebnis des LSG ist im vorgenannten Sinne vertretbar. Eine (ausdrückliche) Regelung der Art, dass bei im Laufe des Jahres eintretenden Änderungen in der personellen Zusammensetzung einer Gemeinschaftspraxis an Stelle des regulären Jahresbudgets entsprechende zeitanteilige Budgets zu bilden sind, enthält der HVM der Beklagten nicht. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Beschränkungen zulässig wären. Regelungen, die den Jahresbezug modifizieren, enthält der HVM nur für zwei besondere Konstellationen: zum einen gibt er vor, dass sich die Jahresbudgets bei Gemeinschaftspraxen entsprechend der Zahl der Partner vervielfachen. Zum anderen bestimmt der (über § 2 Abs 4 Satz 2 HVM auch für Gemeinschaftspraxen entsprechend geltende) § 2 Abs 1 Satz 3 HVM, dass im Falle unterjähriger Änderungen in der Praxisstruktur nur ein zeitanteiliger (Budget-)Betrag zum Ansatz kommt; dies entspricht der für die Degressionsberechnung geltenden Regelung in § 85 Abs 4b Satz 5 SGB V. 19 Es liegt daher jedenfalls nahe, dass dann, wenn im Laufe des Jahres neue Mitglieder in eine Gemeinschaftspraxis eintreten oder bisherige Mitglieder ausscheiden, (allein) die Regelung des § 2 Abs 1 Satz 3 HVM Anwendung findet, mithin die ein- bzw austretenden Mitglieder zeitanteilig zu berücksichtigen sind, sich hierdurch jedoch nichts an dem Grundsatz der einheitlichen, jahresbezogenen Honorarberechnung ändert. Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass der HVM der Beklagten eine zeitanteilige Berücksichtigung ausdrücklich auch für Gemeinschaftspraxen vorschreibt, diese Regelung aber weitgehend ins Leere ginge, wenn - wie die Beklagte vorträgt - im Falle eines unterjährigen Mitgliederwechsels bei einer Gemeinschaftspraxis überhaupt keine jahresbezogene Kontingentgrenze in Betracht käme und es somit regelmäßig keines zeitanteiligen Budgetansatzes bedürfte. 20 c. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts steht auch nicht in Widerspruch zu den bundesrechtlichen Vorgaben für die Honorarverteilung. 21 aa. Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass bei jahresbezogenen Kontingentgrenzen auch unterjährige Schwankungen ausgeglichen werden, lässt sich insbesondere nicht mit den von der Beklagten angeführten Ausführungen des Senats im Urteil vom 21.5.2003 (B 6 KA 33/02 R = MedR 2004, 172 f = USK 2003-135 S 841 ff) begründen. Die dortigen Aussagen des Senats sind nicht auf die hier zu beurteilende Konstellation übertragbar. 22
Nr 31). Dieser Ansatz ist dahingehend fortzuführen, dass ein - für die betroffenen (Zahn-)Ärzte nachteiliges - Abweichen von einem im HVM normierten Grundsatz einer jahresbezogenen Honorarberechnung und -kontingentierung nur dann geboten (und zulässig) ist, wenn dies erforderlich ist, um das (jeweilige) Ziel der Honorarverteilungsregelung zu erreichen. 26 Durch eine Honorarkontingentierung sollen zum einen die Folgen des gesetzlich begrenzten Anstiegs der Gesamtvergütungen auf die einzelnen Leistungserbringer "heruntergebrochen" und jeder einzelne mit den Auswirkungen belastet werden; zum anderen soll einer medizinisch nicht indizierten Ausweitung der Leistungsmenge entgegengewirkt werden (vgl hierzu ua BSG MedR 2004, 172, 173 = USK 2003-135 S 844; zuletzt - zu arztgruppenbezogenen Kontingenten - BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 6/10 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). In den - ebenfalls die Honorarverteilung im Bezirk der Beklagten betreffenden - Entscheidungen vom 8.2.2006 (BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr 23 ua) hat das BSG zudem auf das Ziel verwiesen, durch Honorarbegrenzungen eine Punktwertstabilisierung zu erreichen, um dem sogenannten Hamsterradeffekt entgegenzuwirken und damit zugleich den Vertrags(zahn)ärzten Kalkulationssicherheit zu geben (BSG aaO RdNr 24). In Bezug auf diese Ziele sind nur solche Änderungen der Praxisstruktur von Bedeutung, die der Praxis einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen, sie also entweder (teilweise) von den Auswirkungen der Begrenzung der Gesamtvergütungen verschonen oder ihnen die Möglichkeit zu einer nicht gerechtfertigten Ausweitung der Leistungsmenge geben. 27 Die Beachtung der Ziele der Honorarverteilung erfordert nicht, bei Änderungen in der personellen Zusammensetzung einer Gemeinschaftspraxis mehrere zeitanteilige Jahreshonorarbescheide zu erteilen, weil auch der Jahresbezug keine zusätzlichen Anreize für eine zahnmedizinisch nicht indizierte Mengenausweitung gibt. Hier hat sich die mit dem Eintritt der Klägerin zu 3. verbundene Erhöhung der Kontingentgrenze ohnehin nicht in dem Sinne ausgewirkt, dass es nachfolgend zu einer Unterschreitung der - anteiligen - Kontingentgrenze und damit zu einem Ausgleich vorangegangener Überschreitungen gekommen ist. Denn ausweislich der von der Beklagten erteilten "Jahreshonorarbescheide" wurde die (zeitanteilige) Kontingentgrenze allein im Quartal I/2003 nicht ausgeschöpft; in den nachfolgenden Quartalen - auch im Quartal IV/2003 - wurde sie hingegen überschritten. Selbst wenn sich aber der Eintritt eines weiteren Partners in die Gemeinschaftspraxis im Sinne einer nachfolgenden Unterschreitung der Kontingentgrenze auswirken würde, dürfte die Ursache hierfür darin liegen, dass der neue Partner mutmaßlich im ersten Quartal seiner Tätigkeit noch nicht den vollen Leistungsumfang erreicht hat. Die dadurch eröffnete Möglichkeit, ggf vorangegangene Überschreitungen auszugleichen, ist im Rahmen grundsätzlich jahresbezogener Budgetregelungen hinzunehmen, da diesen die Möglichkeit zum Ausgleich quartalsbezogener Schwankungen immanent ist. 28
Nr 16). Auch ergäbe sich ein Wertungswiderspruch, wenn der Eintritt neuer Gesellschafter in eine Gemeinschaftspraxis dazu führte, dass sie im Rahmen der Honorarverteilung nicht als einheitliche Gemeinschaftspraxis angesehen wird, obwohl nach der Rechtsprechung des Senats eine durchgängige Haftung der Gemeinschaftspraxis bzw ihrer Mitglieder für Verpflichtungen der "Vorgänger-Gemeinschaftspraxis" besteht (vgl
Nr 16). Konkret würde der erst im Quartal IV/2003 eingetretenen Klägerin zu 3. höheres, aus einem jahresbezogenen Ausgleich resultierendes Honorar versagt, während sie andererseits für etwaige Honorarrückforderungen - etwa aus sachlich-rechnerischen Richtigstellungen für die vorangegangenen Quartale des Jahres 2003 - mit haften würde. 29 Schließlich wäre es auch mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG begründungsbedürftig, warum Einzelzahnärzten (sowie personell nicht veränderten Gemeinschaftspraxen) ein Ausgleich von unterjährigen Schwankungen im Leistungs- und Abrechnungsvolumen gestattet wird, Gemeinschaftspraxen dies bei einer in der Praxis keineswegs ungewöhnlichen Änderung der Zusammensetzung im Laufe eines Jahres hingegen verwehrt wird. Dies gilt umso mehr, als derartige unterjährige Schwankungen im Regelfall nicht auf gezielter Lenkung durch die beteiligten Ärzte beruhen, sondern eher jahreszeitlich oder durch das Inanspruchnahmeverhalten der Patienten bedingt sein dürften. 30 bb. Der vom LSG gefundenen Auslegung stehen auch die im Urteil des BSG vom 5.5.2010 (B 6 KA 21/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 57) dargelegten Grundsätze nicht entgegen. Denn der Senat hat sich in dieser Entscheidung mit einer Konstellation befasst, in der im ersten Quartal des Jahres eine Einzelpraxis betrieben worden war, und anschließend eine Gemeinschaftspraxis in wechselnder Zusammensetzung. In dem Wechsel von einer Einzel- zu einer Gemeinschaftspraxis hat der Senat eine Statusänderung gesehen, die zu einer getrennten und damit zeitanteiligen Berechnung der Degression verpflichtet. Das kann nicht auf die kontinuierliche Führung einer Gemeinschaftspraxis in wechselnder personeller Zusammensetzung und insbesondere nicht auf die Konstellation übertragen werden, dass in einzelnen Quartalen nur zwei statt - wie im ersten und vierten Quartal - drei Zahnärzte zusammenarbeiten. Die in der genannten Entscheidung (
Nr 34) vom BSG hervorgehobene Gefahr einer Mehrfachberücksichtigung der wechselnden Mitglieder stellt sich vorliegend nicht, weil der HVM bei nicht ganzjähriger Tätigkeit der Zahnärzte in der Gemeinschaftspraxis eine jeweils zeitanteilige Berücksichtigung vorgibt. Auch die jene Entscheidung prägende Problematik, dass eine jahresbezogene Degressionsberechnung zu einer Übertragung der degressionsbedingten "Altverbindlichkeiten" aus der Einzelpraxis auf die Mitglieder der nachfolgenden Gemeinschaftspraxis geführt hätte - in dem Sinne, dass die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis degressionsbedingte Honorarkürzungen zu tragen gehabt hätten, obwohl die Überschreitung der Degressionsgrenzen weitgehend auf den Umfang der noch in Einzelpraxis durchgeführten vertragszahnärztlichen Tätigkeit eines ihrer Mitglieder zurückzuführen war (s
Nr 37 ff) - ist vorliegend nicht gegeben. 31 d. Da sich die Verpflichtung der Beklagten, der Beigeladenen einen einheitlichen Jahreshonorarbescheid zu erteilen, somit bereits aus den normativen Regelungen des HVM ergibt, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob dieses Ergebnis auch aus dem Umstand einer rechtlichen Verselbstständigung der Gemeinschaftspraxis herzuleiten ist. Daher kommt es auch nicht darauf an, welche Folgerungen aus § 39 des Gesellschaftsvertrages zu ziehen sind. 32 3. Der Hilfsantrag geht schon deshalb ins Leere, weil die Kläger entgegen der Annahme der Beklagten in der Berufungsinstanz keine (gesonderte) Klage erhoben haben. Vielmehr haben sie im Rahmen des Berufungsverfahrens ihre ursprüngliche kombinierte Anfechtungs- und Bescheidungsklage in einen kombinierten Anfechtungs- und bezifferten Leistungsantrag umgestellt, nachdem zwischen den Beteiligten Einigkeit über die Höhe der von der Beigeladenen im Falle des klägerischen Obsiegens zu erwartenden Honorarnachzahlung erzielt worden war. Diese Umstellung des Antrags bewirkt keine Klageänderung, sondern lediglich eine statthafte Präzisierung des sachdienlichen Begehrens unter Berücksichtigung der konkreten prozessualen Situation iS des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG (
Nr 11 - zum umgekehrten Fall einer Umstellung des ursprünglich bezifferten Leistungsantrags in einen Bescheidungsantrag). 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Beklagte die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131241517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.