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BSG B 3 KS 6/13 B

KSRE131250214 ECLI:DE:BSG:2014:260314BB3KS613B0 BSG 3. Senat 20140326 B 3 KS 6/13 B Beschluss § 2 S 1 KSVG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG Berlin, 6. Juli 2011, Az: S 36 KR 28

§ 160a

Nr 39) und dass sie klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (

§ 160a

Nr 13), im Falle der Revisionszulassung also entscheidungserheblich wäre (

§ 160aNr 54).

Klärungsbedürftigkeit ist grundsätzlich nicht (mehr) gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Um eine fortbestehende Klärungsbedürftigkeit darzutun, muss in solchen Fällen unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass neue, bisher noch nicht berücksichtigte Argumente bestehen oder dass gegen die Entscheidung des BSG von dritter Seite, etwa im Schrifttum, in nicht unerheblichem Umfang Kritik vorgebracht worden ist (

§ 160aNr 65). Diese Anforderungen betreffen die gesetzliche Form i

S von § 169 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48). Ihnen genügen die Darlegungen des Klägers nicht. 6

  1. a)Der Kläger hat - sinngemäß - folgende Rechtsfrage aufgeworfen: "Ist die Tätigkeit eines Innenarchitekten, der sich schwerpunktmäßig mit dem reinen Entwurf von fest installierten Möbelstücken, von dreidimensionalem Corporate Identity-Design und von temporären Räumen (zB Gestaltung der Settings von Pressekonferenzen, Entwurf von Messeständen) beschäftigt, als bildende Kunst iS des § 2 KSVG zu bewerten?" 7
  2. b)Damit hat der Kläger zwar eine Rechtsfrage formuliert, es fehlt aber an der nachvollziehbaren Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass die bisher vorliegende Rechtsprechung des BSG zu diesem Problemkreis keine hinreichend sichere Antwort auf diese Frage zulässt. Dazu hätte der Kläger die einschlägigen Entscheidungen des BSG auswerten müssen. Die Künstlereigenschaft von Architekten und Innenarchitekten ist verneint worden, weil beiden Berufen zwar eine erhebliche kreative Komponente eigen ist, die Berufsbilder in ihrer gesamten Bandbreite aber nach der Verkehrsanschauung nicht-künstlerischer Art sind (BSG Urteil vom 12.11.2003 - B 3 KR 39/02 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 1 zur fehlenden Abgabepflicht einer Hochschule, die das Studium der Architektur und der Innenarchitektur anbietet, weil es sich nicht um eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten iS des § 24 Abs 1 S 1 Nr 9 KSVG handelt; Urteil vom 7.7.2005 - B 3 KR 37/04 R - SozR 4-5425 § 2 Nr 5 zum Architekturberuf als allgemeiner technischer Beruf; Beschluss vom 12.8.2004 - B 3 KR 12/04 B - zur Innenarchitektur als nicht-künstlerische Tätigkeit). In entsprechender Weise sind auch alle Berufe aus dem Bereich des Kunsthandwerks als nicht-künstlerisch eingestuft worden, weil sie trotz ihrer kreativen Komponente in der Gesamtschau handwerklich geprägt sind und das Handwerk keine Kunst im Sinne des KSVG darstellt (BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 zum Feintäschner; BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 zum Cembalobauer; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11 zur Gemäldefotografie für ein Diaarchiv; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 3 und § 2 Nr 18 zur Werbefotografie). Ein Kunsthandwerker kann erst dann als bildender Künstler im Sinne des KSVG anerkannt werden, wenn er sich auf das reine Entwerfen der äußeren Gestalt von Gegenständen (einschließlich der Farbgebung) nach ästhetischen, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Funktion uneingeschränkt währenden Gesichtspunkten (Gestaltung der "schönen Form") beschränkt und dabei die kommerzielle Nutzung der Entwürfe Dritten gegen Entgelt (zB Lizenzgebühren) überlässt. In solchen Fällen verlässt ein Kunsthandwerker den handwerklichen Bereich und wird als Produktdesigner, Industriedesigner, Schmuckdesigner, Modedesigner, Möbeldesigner, Keramikdesigner, Textildesigner oder Verpackungsdesigner zum professionellen künstlerischen Designer (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 zum Industriedesigner für Tür- und Festerbeschläge; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 zum Tätowierer und Tattoo-Designer; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 19 und 21 zur Modedesignerin). Bei derartigen Designertätigkeiten handelt es sich nach der Verkehrsanschauung um eigenständige, verselbstständigte Berufsbilder mit künstlerischem Charakter, die sich von der handwerklichen bzw kunsthandwerklichen Berufsausübung deutlich abheben. 8 Der Kläger legt keine Umstände dar, die darauf schließen lassen könnten, dass sich seine planerische Entwurfstätigkeit in vergleichbarer Weise in Richtung eines reinen, von konkreten Projekten unabhängigen "Raumdesigns" verselbstständigt und so den Bereich der Innenarchitektur verlassen hat. Nach den Feststellungen des LSG entwirft der Kläger die Räume ausnahmslos auftrags- und projektbezogen, verharrt dabei also im Tätigkeitsfeld der Innenarchitekten. Sein Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) erzielt er aus der Durchführung innenarchitektonischer Aufträge und nicht aus der Vermarktung seiner Raumgestaltungsentwürfe durch Dritte. Durch die rein projektbezogenen Entwürfe von fest installierten Möbelstücken, die in die gestalteten Räume als Inventar integriert sind, wird der Kläger auch nicht zum selbstständigen Möbeldesigner, sondern arbeitet auch insoweit als Innenarchitekt. 9 2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131250214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.