← Deutschland

BSG B 12 KR 34/11 B

KSRE131311117 ECLI:DE:BSG:2011:021111BB12KR3411B0 BSG 12. Senat 20111102 B 12 KR 34/11 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, § 112 Abs 2 S 2 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SG

§ 112

Nr 2 S 3;

§ 153Nr 1 S 3).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt dem Verfahren eine überraschende Wende gibt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,

  1. Aufl 2008, § 62 RdNr 8a f). Dass ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, hat der Kläger schon aufgrund des bereits benannten Widerspruchs zum protokollierten Antrag nicht ausreichend dargelegt. 9 Den Zulässigkeitsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung auch nicht, soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem vorgenannten Sachverhalt sinngemäß rügt, in der Auslegung seines beim Rentenversicherungsträger gestellten Antrags als Antrag auf Kontenklärung liege eine willkürliche Sachverhaltswürdigung durch das LSG. Die Ausführungen hierzu sind der Sache nach als Rüge der Verletzung allgemeiner Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze, also einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG durch das LSG zu qualifizieren. Jedoch kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG der Antrag auf Zulassung der Revision hierauf nicht gestützt werden. 10
  2. Der Kläger beruft sich zudem auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65;

§ 160aNr 16 mw

N; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 11 Neben der Frage nach dem Verhältnis von § 7a SGB IV zu § 28h SGB IV hält der Kläger für klärungsbedürftig: "ob im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV über eine Klärung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus eine Feststellung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht möglich ist". 12 Der Senat kann offen lassen, ob mit diesen Fragen überhaupt hinreichend konkrete, über den Einzelfall hinausweisende Rechtsfragen formuliert worden sind, denn jedenfalls wird deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß dargelegt. So hätte sich der Kläger zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit zumindest mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Inhalt der nach § 7a SGB IV zu treffenden Feststellung (SozR 4-2400 § 7a Nr 2 und Nr 3), die auch Ausführungen zum Verhältnis von § 7a SGB IV zu § 28h SGB IV enthalten, auseinandersetzen und darlegen müssen, dass die aufgeworfene Frage auf Grundlage dieser Rechtsprechung nicht ohne Weiteres beantwortet werden kann oder die Frage erneut klärungsbedürftig geworden ist bzw welche Fragen zum Verhältnis von § 7a SGB IV zu § 28h SGB IV konkret unbeantwortet geblieben sind. Hierzu fehlen jedwede Ausführungen. Ebenso geht der Kläger mit keinem Wort auf die Klärungsfähigkeit der von ihm formulierten Frage ein. Insbesondere wegen des Vortrags, der behauptete Antrag nach § 7a SGB IV sei noch nicht beschieden, hätte dargelegt werden müssen, wieso der Senat im Falle der Revisionszulassung dennoch die Frage nach dem Inhalt der nach § 7a SGB IV zu treffenden Feststellungen würde beantworten müssen. 13

  1. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG). 14
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG. Der Kläger muss als nach § 183 SGG Kostenprivilegierter nicht die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, wohl aber die der Beigeladenen zu
  3. tragen, die im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt und begründet hat. Denn nach § 193 Abs 4 SGG sind nur die Aufwendungen der in § 184 Abs 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig. Das sind lediglich Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen gehören, nicht aber Beigeladene (vgl BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 5; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 17). Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob nach § 183 SGG kostenprivilegierte Beteiligte von der Erstattungspflicht gegenüber beigeladenen Trägern öffentlicher Verwaltung freizustellen sind, weil sie nicht durch eine drohende Kostenlast von der Anstrengung eines gerichtlichen Verfahrens abgehalten werden sollen (BSG Urteil vom 1.3.2011 - B 1 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 35 Nr 4 RdNr 90, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Es entspricht jedoch nicht der Billigkeit, nach § 183 SGG kostenprivilegierte Beteiligte auch gegenüber einer beigeladenen natürlichen oder juristischen Person von der Erstattung außergerichtlicher Kosten freizustellen, wenn diese sich anders als die in § 73 Abs 4 Satz 4 SGG Genannten nicht durch eigene Beschäftigte vertreten lassen können. § 183 SGG entlastet den dort benannten Personenkreis lediglich von Gerichtskosten; das Risiko der Kostenerstattung gegenüber anderen Beteiligten - beispielsweise in Fällen unmittelbarer Drittbetroffenheit (vgl Legde, SGb 1996, 468) - wird hierdurch nicht berührt. Zwar enthält § 193 Abs 4 SGG auch insoweit eine Privilegierung, doch gilt diese nicht umfassend, sondern nur gegenüber den nach § 184 Abs 1 SGG Pauschgebührenpflichtigen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 193 RdNr 11). Eine vollständige Entlastung auch des in § 183 SGG benannten Personenkreises von jeglichem Kostenrisiko im sozialgerichtlichen Verfahren ist hiernach nicht vorgesehen (vgl schon BSGE 44, 51 = SozR 2200 § 405 Nr 6). Vor diesem Hintergrund hat in Fällen wie dem Vorliegenden das Interesse kostenprivilegierter Personen an einem möglichst niederschwelligem Zugang zu sozialgerichtlichem Rechtsschutz hinter dem anderer Beteiligter an einer Erstattung der durch eine aktive Rechtsverteidigung entstandenen außergerichtlichen Kosten jedenfalls dann zurückzutreten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131311117&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.