G - keine Entlassungsentschädigung) Die Abfindung
G) ist keine Entlassungsentschädigung, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen bringt. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
Maßgabe des § 1a KSchG erhalten habe. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.12.2011). 6 Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 1.10.2011 bis 23.1.2012 Alg zu zahlen (Urteil vom 24.10.2012). Die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigungsfrist (§ 44 TV AL II) habe hier sieben Monate zum Monatsende betragen. Diese Frist sei bei der Kündigung eingehalten worden. Die fiktive Kündigungsfrist
F finde demgegenüber keine Anwendung. Es sei schon zweifelhaft, ob die Zahlung einer Abfindung
G das Alg zum Ruhen bringe. Dies könne aber vorliegend dahinstehen, denn die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr finde keine Anwendung, weil der Arbeitgeber zur fristgebundenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist wegen Standortschließung berechtigt gewesen sei. 7 Die Beklagte hat Berufung zum LSG eingelegt. Das LSG hat das Urteil des SG Speyer vom 24.10.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.7.2015). Zwar habe
dem TV AL II eine tarifliche ordentliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende bestanden. Diese Frist sei jedoch nicht maßgeblich, weil aus § 143a Abs 1 S 4 SGB III aF eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr folge. Eine kürzere Kündigungsfrist gelte nicht deshalb, weil der Arbeitgeber berechtigt gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zu beenden. Auch sei eine Abfindung
G nicht in der Weise privilegiert, dass sie den Anspruch auf Alg nicht zum Ruhen bringe. 8 Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. § 143a SGB III aF sei auf eine
Maßgabe des § 1a KSchG gezahlte Entlassungsentschädigung nicht anwendbar. Vielmehr wolle die Regelung Kündigungen privilegieren, die wegen Einhaltung der Vorgaben des § 1a KSchG nicht zu einer rechtlichen Überprüfung gelangten. Der Gesetzgeber habe damit einen Weg schaffen wollen, Zweifelsfragen zu beseitigen. Der Arbeitgeber habe die der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Frist eingehalten. 9 Der Kläger beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
. 15
F (in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) setzt ein Anspruch auf Alg voraus, dass ein Arbeitnehmer arbeitslos ist (Nr 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat (Nr 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr 3).
F (in der Fassung desselben Gesetzes) ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit - Nr 1), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen - Nr 2) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit - Nr 3). 16 Der Kläger hatte ab 1.10.2011 Anspruch auf Alg dem Grunde
. Er war
den Feststellungen des LSG ab 1.10.2011 arbeitslos. Zweifel an der Bereitschaft, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, und seiner Verfügbarkeit im streitigen Zeitraum bestehen nicht. Er hatte sich am 4.10.2011 persönlich arbeitslos gemeldet. Diese Arbeitslosmeldung wirkt auf den 1.10.2011 zurück (§ 122 Abs 3 SGB III aF). Zwar hat sich der Kläger erst
dem Tag des Beginns der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet. Die Arbeitslosmeldung am 4.10.2011 (Dienstag) wirkt aber gemäß § 122 Abs 3 SGB III aF auf den 1.10.2011 zurück, weil sich der Kläger am ersten Tag der Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit
Eintritt seiner Arbeitslosigkeit arbeitslos gemeldet hat. Der 4.10.2011 war der erste Tag der Dienstbereitschaft
dem Wochenende vom
Abs 1 S 1 und 2 SGB III in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ruht der Anspruch des Arbeitslosen auf Alg, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) zu erhalten oder zu beanspruchen hat und dessen Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist, vom Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem dieses bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Die Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist das Arbeitsverhältnis ordentlich nur gegen Zahlung einer Abfindung kündbar, ist gemäß § 143a Abs 1 S 4 SGB III aF eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr zu beachten. 19 a) Die vom Kläger bezogene "Abfindung"
G (
G kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 S 1 KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
G ist Voraussetzung für den Anspruch, dass der Arbeitgeber die Kündigungserklärung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt und den Arbeitnehmer darauf hingewiesen hat, dass er bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
G beträgt die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. 21 Es handelt sich um eine Zahlung
G, denn der Arbeitgeber hat sich in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auslösenden Kündigungsschreiben vom 23.2.2011 auf dringende betriebliche Erfordernisse berufen und den Arbeitnehmer für den Fall des Verstreichenlassens der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage auf den Abfindungsanspruch in der näher konkretisierten Höhe hingewiesen. Die Zahlung hält sich auch in Bezug auf ihre Höhe in den durch § 1a Abs 2 KSchG gesetzten Grenzen. 22 Die
G erhaltene Zahlung in Höhe von 46 072 Euro ist auch für die Beurteilung maßgeblich, ob der Kläger eine Entlassungsentschädigung erhalten hat. Nur für diese Zahlung ist zu prüfen, ob es sich um eine Entlassungsentschädigung iS der Legaldefinition des § 143a Abs 1 S 1 SGB III aF handelt. Dagegen kommt es auf die dem Kläger
Tarifvertrag zustehende (deutlich geringere) Abfindung nicht an, weil die
G geleistete Zahlung den Anspruch auf die tarifliche Abfindung verdrängt. Diese ist auch nicht in der Abfindung
G versteckt oder kann neben dieser beansprucht werden (BAG Urteil vom 16.12.2010 - 6 AZR 423/09 - DB 2011, 766 - Juris RdNr 12, 17 f). Die
Tarifvertrag zustehende Abfindung kann mithin das Ruhen des Alg
S des § 143a Abs 1 S 1 SGB III aF. 24 Zwar spricht für eine Einordnung der Leistung
G als Entlassungsentschädigung iS der Vorschrift zunächst, dass die Leistung im KSchG selbst als "Abfindungsanspruch" bezeichnet wird (so zB Küttner/Eisemann, Personalbuch, 23. Aufl 2016, Abfindung RdNr 3). Auch kann ein Zusammenhang allgemeiner Art zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung der Abfindung aufgrund der Systematik des § 1a KSchG nicht in Abrede gestellt werden (vgl auch Schweiger, NZS 2013, 767, 772). 25 Gegen eine Berücksichtigung der Abfindung
G als Entlassungsentschädigung spricht aber, dass es an dem notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Entstehung des Abfindungsanspruchs fehlt.
seinem Sinn und Zweck löst § 143a SGB III aF nicht aufgrund jeder
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbrachten Leistung das Ruhen des Zahlungsanspruchs auf Alg aus. Der Anspruch ruht nur, wenn entweder das Arbeitsverhältnis vorzeitig, dh ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, beendet wird oder im Falle eines qualifizierten Kündigungsschutzes die fiktiven Fristen
Abs 1 S 3 und 4 nicht eingehalten werden. Der Anspruch auf Alg ruht allerdings nicht, wenn es an dem gesetzlich vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung fehlt. 26 Für die Abfindung
G kann dieser Kausalzusammenhang schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Abfindungsanspruch erst entsteht,
dem die Arbeitgeberkündigung aufgrund der gesetzlichen Fiktion der §§ 7, 4 S 1 KSchG als rechtswirksam gilt und zudem die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen ist (BAG Urteil vom 10.5.2007 - 2 AZR 45/06 - NJW 2007, 3086 = BAGE 122, 257). Zu diesem Zeitpunkt und in dieser rechtlichen Situation hat der Arbeitgeber keinen Grund mehr, dem (wirksam gekündigten) Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (
) zu zahlen. Die Zahlung
G verfolgt schließlich nicht den Zweck, noch bestehende oder streitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abzugelten oder die Zahlung von Arbeitsentgelt zu verschleiern, sondern enthält generell kein Arbeitsentgelt (zum Fehlen des Ursachenzusammenhangs: Voelzke, SGb 2007, 713, 716 f; Peters-Lange/Gagel, NZA 2005, 740, 742; zur Anwendung fiktiver Kündigungsfristen auch Lüdtke in LPK-SGB III,
zuholen. 28 Da die Zahlung
G keine Entlassungsentschädigung iS des § 143a Abs 1 S 1 SGB III aF ist, bringt sie den Zahlungsanspruch auf Alg nicht in der Zeit vom 1.10.2011 bis 23.1.2012 zum Ruhen. 29 b) Dieses Ergebnis lässt sich ergänzend mit der Erwägung stützen, dass das BSG wiederholt entschieden hat, dass § 143a Abs 1 S 4 SGB III aF (damals noch § 117 Abs 2 S 3 Nr 2 AFG) einschränkend auszulegen ist (vgl zB BSG Urteil vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 260 = SozR 3-4100 § 117 Nr 22 S 161 f mit Anm Kreßel, SGb 2002, 392; Lüdtke in LPK-SGB III,
Abs 1 S 4 zur Anrechnung der Abfindung führen würde. 33 Der Entscheidung des Senats vom 2.5.2012 (B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 23) kann nichts anderes entnommen werden. Dort wird zutreffend darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Rechtsstreits wegen Zahlung von Alg neben dem Ruhen
Eintritt einer Sperrzeit auch das Ruhen des Alg
Maßgabe des § 143a SGB III aF zu prüfen ist (aaO RdNr 34 f). Ein Ruhen
dieser Vorschrift ist dort aber schon deshalb verneint worden, weil ein Fall des § 143a Abs 1 S 3 Nr 2 Alt 2 SGB III aF vorgelegen hatte. Ein Ruhen
Abs 1 S 4 der Vorschrift hatte der Senat folglich nicht zu prüfen und musste auch über die Anwendbarkeit der Norm nicht entscheiden. 34 3. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Mit dem Urteil des SG ist auch dessen Kostenentscheidung wiederhergestellt worden, sodass der Senat nur über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu entscheiden hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131371513&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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