← Deutschland

BSG B 8 SO 36/13 B

KSRE131411208 ECLI:DE:BSG:2013:121213BB8SO3613B0 BSG 8. Senat 20131212 B 8 SO 36/13 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 227 Abs 1 S 2 Nr 2 ZPO, Art

§ 160aNr 4 S 5).

Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (

§ 160Nr 33 S 57).

Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 110 RdNr 11; BVerwG Buchholz 310 § 102 VwGO Nr 19). 5 Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung oder -vertagung vorliegen (Leitherer, aaO, § 110 RdNr 4b) und diese beantragt wird bzw ein unvertretener Beteiligter wenigstens seinen Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen (vgl BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R -, juris RdNr 11). Ein iS des § 227 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ordnungsgemäß gestellter Vertagungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG, Urteil vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R -, juris RdNr 16, und BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R -, juris RdNr 11). Die Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung hat dabei der zentralen Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen (vgl hierzu

§ 160Nr 33 S 58).

Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge ist jedoch, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (

§ 160Nr 22; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = Soz

R 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). 6 Ein erheblicher Grund zur Verlegung iS des § 227 Abs 1 Satz 2 Nr 2 ZPO liegt ua vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter kurz vor der mündlichen Verhandlung sein Mandat niederlegt und der Beteiligte einerseits einen neuen Bevollmächtigten finden und diesem andererseits eine angemessene Frist zur Durcharbeitung des Prozessstoffes und zur Absprache über das einzuschlagende Verfahren mit dem Mandanten bleiben muss (vgl BVerwG Buchholz 310 § 108 VwGO Nr 252); das Gericht ist in solchen Fällen nur dann nicht gehalten, den Termin zu verlegen, wenn den Kläger ein Verschulden an der Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten trifft (vgl zuletzt Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.7.2011 - IV B 99/10 -, BFH/NV 2011, 1904). 7 Der Kläger hat vorliegend einen solchen Grund gegenüber dem LSG geltend gemacht und seine mangelnde Vorbereitung mit der kurzfristigen Mandatsniederlegung durch seine Rechtsanwältin entschuldigt. Er benötige nunmehr Zeit, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen mit den Sachen vertraut zu machen. Es ist dabei - anders als das LSG meint - nicht ersichtlich, dass er die Mandatsniederlegung am 16.11.2012 verschuldet hat. Insoweit hat die Rechtsanwältin lediglich vorgebracht, der Prozessstoff sei zu umfangreich, um sich noch zeitgerecht vorzubereiten, wie sie nach Akteneinsicht festgestellt habe. Es wird aus ihrem Schriftsatz dagegen nicht erkennbar, dass das Verhalten des Klägers ihr gegenüber (etwa mangelhafte Kooperation) zu der Mandatsniederlegung geführt hat. Die Gründe, die in der Folge zu der Aufhebung der Beiordnung geführt haben, sind erst im Anschluss entstanden. Erst nachdem die Anwältin ihm mitgeteilt hat, das Mandat niederzulegen, hat der Kläger sie mit Schreiben vom 18.11.2012 beschuldigt, ihn nicht sachgerecht zu vertreten. Vor dem Hintergrund dieser Vorwürfe lag zwar ein erheblicher Grund für die Aufhebung der Beiordnung im Wege der PKH vor (vgl die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse des Senats vom 1.2.2013 - B 8 SO 80/12 B - und vom 6.5.2013 - B 8 SO 81/12 B). Die Notwendigkeit einer erneuten Anwaltssuche vor dem Termin ergab sich aber aus dem vorangegangenen Verhalten der Rechtsanwältin. Schließlich ist für die Frage der Vertagung unerheblich, ob das LSG eine erneute Beiordnung eines Anwalts für ausgeschlossen hielt. Insoweit wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben gewesen, sich auf die neue Prozesssituation einzustellen und zu entscheiden, ob eine Beauftragung eines neuen Bevollmächtigten auch ohne die Gewährung von PKH in Betracht kommt. Die Entscheidung über die Entpflichtung ist dem Kläger aber erst am Terminstag bekannt gegeben worden. Offen bleiben kann schließlich, ob das Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Ermöglichung anwaltlicher Vertretung im Termin in Fällen eingeschränkt ist, in denen die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so einfach gelagert ist, dass eine anwaltliche Vertretung nicht nur nicht geboten, sondern überhaupt überflüssig erscheint (offen gelassen BVerwG, Beschluss vom 28.8.1992 - 5 B 159/91 -, aaO). Es ist nicht erkennbar, dass es in der vorliegenden, durch umfangreichen Streitstoff gekennzeichneten Sache einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht bedurft hätte. Davon ist auch das LSG nicht ausgegangen; denn es hatte zuvor PKH bewilligt. 8 Die angefochtene Entscheidung kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran gehindert hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Entscheidung beeinflusst hat; einer Angabe, welches Vorbringen durch das beanstandete Verfahren verhindert worden ist, bedarf es nicht (vgl nur

§ 160Nr 33 S 62).

9 Ob der weitere geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, kann offen bleiben. Über den Antrag des Klägers, ihm unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen anderen Bevollmächtigten beizuordnen, braucht schließlich unabhängig davon, ob ein solcher Antrag zulässig ist, nach der Entscheidung des Senats zugunsten des Klägers nicht mehr entschieden zu werden. 10 Das LSG wird ggf über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131411208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.