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BSG B 8 SO 75/12 B

KSRE131441508 ECLI:DE:BSG:2012:201212BB8SO7512B0 BSG 8. Senat 20121220 B 8 SO 75/12 B Beschluss § 117 Abs 1 S 1 SGB 12, § 93 SGB 12, § 94 SGB 12, § 20 Abs 1 SGB 10, § 103 SGG, § 1572 Nr 1 BGB vorgehen

§ 160aNr 31).

Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden können (

§ 160Nr 39; Soz

R § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (

§ 160aNr 31).

Dem Vortrag in der Beschwerdebegründung kann aber schon nicht entnommen werden, weshalb sich diese Frage überhaupt noch stellt, nachdem im Laufe des Verfahrens die geforderten Angaben gemacht wurden. Wenn die Klägerin behauptet, die Auskünfte seien bis heute unstreitig nicht erteilt worden, ist ihr Vortrag nicht nachvollziehbar; wenn sie die Auskünfte nicht als ausreichend erachtet, hätte sie zur Darlegung der Klärungsfähigkeit zunächst erläutern müssen, woraus sich die Pflicht des Beklagten, die von der Klägerin begehrten Auskünfte zu erteilen, ergeben soll und angesichts der ggf unzureichenden Auskunft auch den konkreten Umfang der Auskunftspflicht aufzeigen sowie mitteilen müssen, in Bezug auf welche Auskünfte der Beklagte der Aufforderung, Angaben zum Bedarf und zur Bedürftigkeit zu machen, nicht bzw nicht ausreichend nachgekommen ist. Hieran fehlt es. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs 3, § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131441508&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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