Abs 2 Nr 1 SGG), Rechtsprechungsabweichungen (
Abs 2 Nr 2 SGG) sowie Verfahrensmängel (
Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 6.7.2011 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.7.2011 zugestellt - verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 29.7.2011 erhobene Anhörungsrüge. 7 II. Die Anhörungsrüge des Klägers, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung und dementsprechend ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheiden kann (§ 12 Abs 1 Satz 2 iVm § 124 Abs 3 SGG; s dazu BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 16 f; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 7 f), hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig. 8 Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist erforderlich, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) und dass das Vorbringen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung dargelegt wird (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG). Die ersten beiden Voraussetzungen sind erfüllt. Anders verhält es sich mit der dritten Voraussetzung, denn der Kläger hat mit seinem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) durch den Beschluss des Senats vom 6.7.2011 nicht hinreichend dargetan. 9 Art 103 Abs 1 GG verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 - BVerfGK 14, 238 = WM 2008, 2084 f, unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1, 12, und BVerfGE 87, 1, 33 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 4). Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (stRspr des BVerfG, siehe zB BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303 = juris RdNr 9 ff mwN; Beschluss vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - BVerfGK 7, 485, 488). 10 Die für die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs einer Anhörungsrüge erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss diesen Gehalt des Gebots berücksichtigen; es bedarf mithin einer in sich schlüssigen Darstellung, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliege. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. 11 Die Ausführungen des Klägers beschränken sich im Wesentlichen auf die Rüge, die in der Entscheidung des Senats über den Wortlaut des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinaus aufgestellten weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde fänden im Gesetz keine Stütze. Damit wendet er sich lediglich unter Hinweis auf einen angeblichen Gehörsverstoß gegen die Rechtsanwendung durch den Senat. Im Übrigen entsprechen die - in Auslegung des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG aufgestellten - Anforderungen des Senats an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde der ständigen Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes, und werden auch vom BVerfG nicht in Frage gestellt (vgl zB BVerfG <Kammer>, SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; BVerfG <Kammer>, SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f; BVerfG <Kammer>, SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 5). 12 Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, der Senat sei auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung verpflichtet gewesen, auf die Einzelheiten des Vortrags zu den einzelnen Punkten einzugehen, irrt er. Die Prüfung des Senats durfte sich darauf beschränken, den Vortrag des Klägers daraufhin zu überprüfen, ob er den dargestellten Begründungsanforderungen genügte. Da dies durchgängig nicht der Fall war, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen zu den einzelnen Punkten des Vorbringens. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO). Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Die Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für das Anhörungsverfahren ist entbehrlich, da als Gerichtsgebühr ein fester Betrag anfällt, der nicht nach dem Streitwert bemessen wird (Nr 7400 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 - zum GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131471518&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.