Nr 9 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 17.6.2008 - B 1 KR 31/07 R -
Nr 16). Die Sachleistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln bestimmt sich nach § 33 SGB V. Der ursprüngliche Sachleistungsanspruch wandelt sich dann in einen Kostenerstattungsanspruch um (vgl hierzu nur BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 30/15 R - BSGE 123, 144 =
Nr 14). 12 Rechtsgrundlage für die ursprünglich begehrte Hilfsmittelversorgung ist § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes - GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (Var 1), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Var 2) oder eine Behinderung auszugleichen (Var 3), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. 13 Zwar ergibt sich hier ein Sachleistungsanspruch nicht aus § 33 Abs 1 Satz 1 Var 1 und 2 SGB V (dazu
Nr 11), ergibt sich nicht aus § 33 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGB V. 15 Beim Einsatz von Hilfsmitteln des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V ist nach deren Funktionalität und schwerpunktmäßiger Zielrichtung bzw Zwecksetzung zu differenzieren (vgl nur BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 =
Nr 23 ff). Ein Hilfsmittel dient iS des § 33 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGB V der "Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung", wenn es im Rahmen einer Krankenbehandlung (§ 27 Abs 1 Satz 1 SGB V), dh zu einer medizinisch-therapeutischen Behandlung einer Erkrankung als der Kernaufgabe der GKV nach dem SGB V eingesetzt wird (vgl nur BSG, aaO, RdNr 24). 16 Der Krankenbehandlung können zwar auch Hilfsmittel zur Ermöglichung oder Förderung der körperlichen Mobilisation dienen, aber nur in besonders gelagerten Fällen mit einem spezifischen Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung. Ein solcher Bezug kommt Hilfsmitteln zur körperlichen Mobilisation zu, die in engem Zusammenhang mit einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und die für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen sind (vgl dazu zuletzt näher BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 43; BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris RdNr 22). 17 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil das von der Klägerin selbstbeschaffte Spezialtherapierad nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) keiner kurativen Krankenbehandlung und damit nicht iS des § 33 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGB V der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient. Es wird nicht spezifisch eingesetzt zur positiven kurativ-therapeutischen Einwirkung auf eine Krankheit, dh auf den regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand als solchen, im Rahmen ärztlich verordneter Krankenbehandlung bzw als Teil eines verordneten Therapiekonzepts. Der Einsatz des Spezialtherapierads zielt im Schwerpunkt nicht auf die Krankheit, sondern die Behinderung der Klägerin. 18 4. Ein Sachleistungsanspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem Spezialtherapierad ergibt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht aus § 33 Abs 1 Satz 1 Var 2 SGB V. 19 Ein Hilfsmittel kann auch losgelöst von einem kurativen Behandlungskonzept als Mittel der medizinischen Rehabilitation eingesetzt werden, wenn es der "Vorbeugung einer drohenden Behinderung" dient. Ein Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation zielt nicht primär auf das Erkennen, Heilen, Verhüten einer Verschlimmerung oder Lindern von Beschwerden einer "Krankheit" (§ 27 Abs 1 Satz 1 SGB V), sondern in erster Linie darauf, eine "Behinderung" oder "Pflegebedürftigkeit" abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (vgl § 11 Abs 2 Satz 1 SGB V; § 4 Abs 1 Nr 1, § 26 Abs 1 Nr 1 SGB IX aF). Als Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist das Hilfsmittel dann grundsätzlich unter Beachtung der Regelungen des SGB IX zu erbringen (§ 11 Abs 2 Satz 3 SGB V). 20 Nach § 2 Abs 1 SGB IX aF sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ein Hilfsmittel dient als Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Vorbeugung einer drohenden Behinderung (§ 33 Abs 1 Satz 1 Var 2 SGB V), wenn es eine erwartbare Teilhabebeeinträchtigung verhindert (dazu a). Daran fehlt es - abweichend von der Einschätzung der Vorinstanzen - hier (dazu b). 21 a) Ein Hilfsmittel ist erforderlich, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, wenn ein konkretes Behinderungsrisiko besteht, und es im Schwerpunkt um die Vermeidung von krankheitsbedingten Funktionsabweichungen geht, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Teilhabebeeinträchtigung führen können. Bei bereits bestehenden krankheitsbedingten Funktionsabweichungen dient das Vorbeugen einer Behinderung der Vermeidung des Eintritts von (weiteren) zu erwartenden Teilhabebeeinträchtigungen. Es geht jeweils um das präventive Abwenden einer nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft und in Form eines ansonsten nicht mehr behebbaren Dauerzustands zu erwartenden konkreten Behinderung als typische Folge einer bestimmten Krankheit so früh wie möglich (vgl bereits BSG Urteil vom 22.4.2009 - B 3 KR 11/07 R - BSGE 103, 66 =
Nr 25: konkretes Behinderungsrisiko in sachlicher und zeitlicher Hinsicht; vgl auch BSG
Nr 16 f). 22 Bei einer bereits bestehenden Behinderung dient ein Hilfsmittel (nur) zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung, wenn mit dessen Einsatz im Schwerpunkt die Verschlimmerung der vorhandenen Behinderung verhütet oder der Hinzutritt einer wertungsmäßig neuen Behinderung abgewendet wird. Dies erfordert, dass in sachlicher und zeitlicher Hinsicht die dauerhafte Verschlimmerung der bestehenden Behinderung oder der Hinzutritt einer wertungsmäßig neuen Behinderung konkret drohen, denen vorzubeugen den Schwerpunkt des Hilfsmitteleinsatzes bildet. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die präventive Abwendung einer drohenden weitergehenden Behinderung weder Krankenbehandlung noch Behinderungsausgleich. Der Regelungsgehalt des Tatbestandes der Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 2 SGB V (Vorbeugung einer drohenden Behinderung) lässt sich auf diese Weise bestimmen und findet im Verhältnis zu den Ansprüchen nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGB V (Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung) und insbesondere nach § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V (Ausgleich einer Behinderung) eine eigenständige Bedeutung, die - ungeachtet möglicher Überschneidungen im Einzelfall - eine abgrenzungsfähige Rechtsanwendung erlaubt. 23
Nr 42; vgl auch BSG Urteile vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 46 und - B 3 KR 12/17 R - juris RdNr 43 f). Im Ergebnis kommt es daher auf den Umfang der mit dem Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an, ohne dass hierfür maßgeblich die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich heranzuziehen wäre (vgl dazu zuletzt nur BSGE 125, 189 =
Nr 31 ff unter Hinweis auf BSG
Nr 18, auch mit Relativierungen zur Relevanz dieser Unterscheidung). 28 In der Rechtsprechung des Senats ist als ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens das Erschließen eines körperlichen Freiraums und in Bezug auf Bewegungsmöglichkeiten das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs der Wohnung von Versicherten mit einem Hilfsmittel anerkannt. Maßgebend für den von der GKV insoweit zu gewährleistenden Behinderungsausgleich ist grundsätzlich der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht. In den Nahbereich einbezogen ist zumindest der Raum, in dem die üblichen Alltagsgeschäfte in erforderlichem Umfang erledigt werden. Hierzu gehören nach einem abstrakten Maßstab die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken) und auch elementare Freizeitwege (vgl näher zu diesem Grundbedürfnis BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 =
Nr 34 ff; BSG Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R -
Nr 19 f; vgl auch - frühere Rspr zusammenfassend - BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 47). 29 Bei der Prüfung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich darf das zu befriedigende Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschließen. Dies folgt unter Beachtung der Teilhabeziele des SGB IX (vgl § 11 Abs 2 Satz 3 SGB V), insbesondere ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen (vgl § 1 SGB IX aF), aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG als Grundrecht und objektive Wertentscheidung iVm dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art 20 UN-Behindertenrechtskonvention. 30 Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen des Behinderungsausgleichs zu prüfen ist, ob der Nahbereich ohne ein Hilfsmittel nicht in zumutbarer und angemessener Weise erschlossen werden kann und insbesondere durch welche Ausführung der Leistung diese Erschließung des Nahbereichs für einen behinderten Menschen durch ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich verbessert, vereinfacht oder erleichtert werden kann. Hinzu kommt ggf die Prüfung, ob eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist (vgl bereits BSGE 108, 206 =
Nr 41; BSG
Nr 22). Dabei ist dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen (vgl § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IX aF iVm § 33 SGB I) volle Wirkung zu verschaffen (vgl bereits BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 48; BSG Urteil vom 8.8.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris RdNr 27). Dies bedeutet auch, dass die Leistung dem Leistungsberechtigten viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände lässt und die Selbstbestimmung fördert (vgl § 9 Abs 3 SGB IX aF). 31 Der Senat sieht sich bei dieser auf das zu befriedigende Grundbedürfnis nach Mobilität gerichteten grundrechtsorientierten Auslegung des § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG zum Paradigmenwechsel, den Art 3 Abs 3 Satz 2 GG mit sich gebracht hat, und der Menschen mit Behinderungen ermöglichen soll, so weit wie möglich ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen (zuletzt BVerfG <stattgebender Kammerbeschluss> vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18). Der Anspruch auf ein Hilfsmittel der GKV zum Behinderungsausgleich ist danach nicht von vornherein auf einen Basisausgleich im Sinne einer Minimalversorgung beschränkt. Vielmehr kommt ein Anspruch auf Versorgung im notwendigen Umfang bereits in Betracht, wenn das begehrte Hilfsmittel wesentlich dazu beiträgt oder zumindest maßgebliche Erleichterung verschafft, Versicherten auch nur den Nahbereich im Umfeld der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise zu erschließen. 32 b) Ausgehend hiervon kommt ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung für das selbstbeschaffte Spezialtherapierad als einem Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich in Betracht. Das von der Klägerin begehrte Hilfsmittel ist geeignet, ihrem Wunsch nach erheblicher Verbesserung ihrer Mobilität auch im Nahbereich zu entsprechen. Ein anderes ebenso geeignetes Hilfsmittel iS von § 33 SGB V, das dem Ziel des Behinderungsausgleichs gleichwertig entsprechen würde, ist nach den Feststellungen des LSG nicht ersichtlich. Das Verweisen auf das Heilmittel der Krankengymnastik (s § 32 Abs 2 Satz 2 SGB V, dazu BSG
Nr 29) oder auf die Benutzung eines Schieberollstuhls scheidet von vornherein aus. 33 Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen jedoch nicht abschließend entscheiden. Die Vorinstanzen haben wie schon die Beklagte nicht hinreichend geprüft, ob das Spezialtherapierad zum Erschließen des Nahbereichs der Wohnung im Einzelfall der Klägerin nach den vorgenannten Maßgaben erforderlich ist. Es fehlen insbesondere Feststellungen dazu, auf welche Art und Weise sich die im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung 19 Jahre alte, in ihrer Entwicklung verzögerte Versicherte unter Berücksichtigung ihrer gesamten Funktionseinschränkungen und Lebenssituation auch nur den Nahbereich ihrer Wohnung ohne das Spezialtherapierad tatsächlich mit und ohne Hilfe anderer zumutbar und in angemessener Weise erschließen konnte und welche Gebrauchsvorteile das Rad zur Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Mobilität vorliegend bietet. 34 Im Rahmen der vom LSG vorzunehmenden Prüfung, ob das Grundbedürfnis der Klägerin nach Mobilität den Einsatz des Spezialtherapierads als Hilfsmittel zulasten der GKV erforderlich macht, bedarf es zwar der Würdigung, ob es an der Erforderlichkeit fehlen kann, wenn das Rad wegen seiner Leistungsfähigkeit das Maß des Notwendigen überschreitet (vgl § 33 Abs 1 Satz 5 aF bzw Satz 9 SGB V idF des Terminservice- und Versorgungsgesetzes vom 6.5.2019, BGBl I 646). Hierbei sind indes auch einzelfallbezogene Umstände zu berücksichtigen, wenn aufgrund derer eine alternative Hilfsmittelversorgung zur zumutbaren und angemessenen Erschließung des Nahbereichs der Wohnung unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Klägerin nicht in Betracht kommt. Allein der Umstand, dass das Spezialtherapierad neben der Erschließung des Nahbereichs auch Freizeitinteressen dienen kann, schließt nicht bereits die Erforderlichkeit des Hilfsmittels zur Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Mobilität aus. Ebenso steht einem Anspruch nicht bereits entgegen, dass das Rad über einen elektrischen Hilfsmotor verfügt. Ob vorliegend Anlass für eine Kostenbeteiligung der Klägerin besteht, wird das LSG ggf zu prüfen und zu entscheiden haben. 35 Ausschlüsse stünden einer Kostenerstattung für das selbstbeschaffte Spezialtherapierad nicht entgegen. Weder ist dieses als speziell für die Fortbewegung behinderter Menschen mit verantwortlicher Begleitperson entwickelte und nach Maß angefertigte Rad ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens iS von § 33 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V (vgl zu Sonderanfertigungen BSG
Nr 25) noch nach § 34 Abs 4 SGB V oder durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V ausgeschlossen. 36 6. Ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem Spezialtherapierad und ein hieraus abgeleiteter Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte kommt zudem unter dem Gesichtspunkt einer aufgedrängten Zuständigkeit (§ 14 SGB IX aF) der Beklagten für einen Sachleistungsanspruch aus dem Bereich eines anderen Rehabilitationsträgers in Betracht. Auch hierüber ist dem Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt. 37 Für einen Sachleistungsanspruch aus dem Bereich eines anderen Rehabilitationsträgers (vgl § 6 Abs 1 SGB IX aF) war die Beklagte als zuerst angegangener Rehabilitationsträger (§ 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF) mangels Weiterleitung des Rehabilitationsantrags im Verhältnis zur Klägerin umfassend zuständig geworden. Einen "Rehabilitationsantrag" stellte die Klägerin durch ihren Antrag auf Kostenübernahme für ein auf ihre Bedürfnisse angepasstes Spezialtherapierad unter Hinweis ua auf ihre Behinderung (zu den - niedrigen - Anforderungen an einen Antrag auf Teilhabeleistungen und den - hohen - Anforderungen an dessen Prüfung vgl BSG Urteil vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19, RdNr 22 ff; vgl insoweit zum Meistbegünstigungsantrag zuletzt BSG Urteil vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - juris RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-3500 § 53 Nr 9 vorgesehen). Die mangels Weiterleitung dieses Rehabilitationsantrags nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF begründete Zuständigkeit der Beklagten als zuerst angegangener Leistungsträger erstreckt sich nicht mehr nur auf die Hilfsmittel der GKV zur medizinischen Rehabilitation, sondern im Außenverhältnis zur Klägerin auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in deren Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind. 38 In Betracht kommt hier ein Anspruch nach dem Eingliederungshilferecht (§§ 53 ff SGB XII in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung des SGB XII <im Folgenden aF>) als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (vgl zuletzt nur BSGE 125, 189 =
Nr 46 ff; vgl auch BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 50 ff). Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft iS von § 55 SGB IX aF haben die Aufgabe, dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und schließen ausdrücklich subsidiär an die vorrangigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an. Deshalb gehören zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft solche Hilfsmittel, die den Ausgleich einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bezwecken und daher zwar regelmäßig - ebenso wie die Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation - die Alltagsbewältigung betreffen, aber nicht mehr von der medizinischen Teilhabe umfasst sind; es handelt sich dabei insbesondere um Hilfsmittel, die dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen (vgl BSGE 125, 189 =
Nr 49). 39 Weder die Beklagte noch die Vorinstanzen haben diese rehabilitationsrechtlichen Aspekte hinreichend geprüft (zu den Anforderungen an eine KK als Rehabilitationsträgerin nach dem SGB IX vgl BSGE 125, 189 =
Nr 43 und 47; zu den Anforderungen an die Tatsachengerichte vgl BSG, aaO, RdNr 44 und 48). Kommt das LSG nach der Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch der Klägerin auf das streitige Spezialtherapierad als Leistung der medizinischen Rehabilitation ausgehend von den unter 5. formulierten Maßstäben besteht, wird es zu prüfen haben, ob das Rad für die soziale Teilhabe der Klägerin erforderlich ist, und wird es ggf weiter zu prüfen haben, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten einer Leistungsgewährung entgegenstehen (§ 19 Abs 3 iVm §§ 82 ff SGB XII aF). 40 Soweit die Beklagte im Außenverhältnis zur Klägerin allein zuständig und umfassend leistungspflichtiger Rehabilitationsträger geworden ist, kann die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch in die Rechtssphäre des Trägers der Sozialhilfe eingreifen, falls dieser nach den og Rechtsvorschriften - und ohne die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 14 SGB IX aF - originär leistungspflichtig gewesen wäre. In solchen Fällen bleibt der ursprünglich leistungspflichtige Rehabilitationsträger dem erstangegangenen Rehabilitationsträger nach Maßgabe des § 14 Abs 4 SGB IX aF erstattungspflichtig und ist damit nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG zum Rechtsstreit gegen den erstangegangenen Rehabilitationsträger notwendig beizuladen (vgl BSGE 125, 189 =
Nr 50). 41 7. Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131510219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.