R 1500 § 160a Nr 11;
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. 4 Der Kläger hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, "ob die in einem Feststellungsbescheid nach § 69 Abs 1 SGB IX enthaltene Verfügung der zuständigen Behörde, dass eine Nachprüfung erforderlich sei, ein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X ist". 5 Ungeachtet der Frage, ob der Kläger damit eine bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen hat, hat er deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte er im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern die Rechtsfrage vom BSG bisher noch nicht entschieden ist (vgl
Nr 51;
Nr 13 und 65) und warum sich für die Beantwortung der Frage nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen des BSG finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). 6 Zwar benennt der Kläger die bereits vom LSG zitierte Entscheidung des BSG mit Urteil vom 11.8.2015 (B 9 SB 2/15 R - Juris), legt jedoch nicht dar, weshalb die von ihm aufgeworfene Frage nicht bereits durch die benannte Entscheidung des BSG beantwortet ist. Insoweit hätte es unter Auseinandersetzung mit der vom LSG durchgeführten Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 SGB X der Darlegung bedurft, wie die von dem Kläger benannte Rechtsfrage nach dem Wortlaut des Gesetzes zu beantworten ist und ob sich eine ausreichende Antwort dazu nicht bereits aus der vom LSG angeführten Rechtsprechung sowie anhand der zitierten Literatur ergibt (s hierzu: Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 26 mwN auch zur Rechtsprechung des BSG). Denn eine Rechtsfrage ist dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder sich mit ihrer Hilfe beantworten lässt (
Nr 51;
Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Indem der Kläger die Wertung des Berufungsgerichts kritisiert, dass es sich bei der Ankündigung einer Nachuntersuchung im Ausführungsbescheid mangels Regelung nicht um einen Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X handelt, wendet er sich tatsächlich gegen die Sachverhaltswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger insoweit eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.