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BSG B 4 AS 359/13 B

KSRE131581208 ECLI:DE:BSG:2014:130214BB4AS35913B0 BSG 4. Senat 20140213 B 4 AS 359/13 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 29 Abs 1 SGG, § 31 Abs 1 S 1 SGG, § 33 Abs 1 S 1 SGG, §

§ 155Nr 2, Rd

Nr 14 mwN). Daher kann nur unter den vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen des § 155 Abs 3 und Abs 4 SGG, dh im Einverständnis mit den Beteiligten, statt des vollständig besetzten Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter allein entscheiden. 8 Eine wirksame Einverständniserklärung des Klägers iS des § 155 Abs 3 SGG hat hier nicht vorgelegen. Die Erklärung eines Beteiligten, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden zu sein und damit auf die besondere Art der Gewährung rechtlichen Gehörs durch den gesamten Berufungssenat zu verzichten, muss klar, eindeutig und vorbehaltlos sein (BSG Beschluss vom 3.6.2009 - B 5 R 306/07 B - juris-RdNr 10). Denn die Erklärung hat insoweit weitreichende Folgen, als die Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper eine höhere Richtigkeitsgewähr als diejenige eines einzelnen Richters bietet (vgl BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =

§ 155Nr 2, Rd

Nr 21; BSG Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R -

§ 155Nr 1 juris-Rd

Nr 12 ff). Nur wenn eine derartige eindeutige Erklärung abgegeben wird, wird die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Berichterstatters begründet, anstelle des vom Gesetz grundsätzlich berufenen Senats über den Berufungsrechtsstreit entscheiden zu dürfen (vgl BSG Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R - BSG

§ 155Nr 1 Rd

Nr 17). Diesen Anforderungen wird die Erklärung des Klägers zur Niederschrift vom 12.8.2013 nicht gerecht. 9 Mit dieser hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nicht klar und eindeutig erteilt. Die Erklärung, "dass die Verhandlung als öffentliche Sitzung weitergeführt wird", ist schon deswegen nicht eindeutig, weil in ihr nicht zum Ausdruck kommt, dass die mündliche Verhandlung allein durch den Berichterstatter weitergeführt werden darf. Selbst wenn man aufgrund des bis dahin durch den Berichterstatter geleiteten Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und der Verwendung des Wortes "weitergeführt" annehmen wollte, dass gemeint sei, der Berichterstatter werde die Verhandlung in öffentlicher Sitzung "weiterführen", mangelt es an einem Einverständnis des Klägers iS des § 155 Abs 3, 4 SGG. Denn die dort vorausgesetzte Erklärung bezieht sich nicht auf die Durchführung der öffentlichen Sitzung, sondern auf die Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle des Senats. Hierzu hat sich der Kläger ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erklärt. 10 Auch aus der zur Niederschrift genommenen Erklärung des Berichterstatters, die Verhandlung werde als öffentliche Sitzung weitergeführt, musste der Kläger nicht schließen, der Berichterstatter werde allein anstelle des Senats entscheiden. Nach dem Geschehensablauf, der Verspätung der ehrenamtlichen Richter als Grund für die Durchführung der Verhandlung in der Form eines Erörterungstermins und der Anwesenheit des Vorsitzenden des Berufungssenats im Beratungszimmer war es zumindest nicht abwegig, dass der Senat bei Vervollständigung der Richterbank in die Verhandlung eintreten und als Spruchkörper über die erhobenen Ansprüche entscheiden werde. 11 Die in der Entscheidung allein durch den Berichterstatter liegende Verletzung des Rechts des Klägers auf den gesetzlichen Richter, auf deren Rüge als Verfahrensmangel auch nicht verzichtet werden kann, ist ein absoluter Revisionsgrund (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2012 - B 2 U 218/12 B - juris-RdNr 11; BSG Beschluss vom 30.3.2011 - B 12 KR 92/10 B - juris-RdNr 7; BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =

§ 155Nr 2, Rd

Nr 24). Näherer Darlegungen dazu, inwiefern das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann, sind daher nicht erforderlich. Im Übrigen reichen die hierzu vom Kläger vorsorglich gemachten Ausführungen den Begründungsanforderungen auch, denn es ist nicht auszuschließen, dass das LSG bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat und einer Beratung aller Senatsmitglieder zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl BSG Urteil vom 22.9.1977 - 10 RV 79/76 - BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2, juris-RdNr 18). Wegen der oben bereits dargelegten höheren Richtigkeitsgewähr der Entscheidung durch den Senat anstelle des Berichterstatters oder Vorsitzenden ist in der Regel von einem Einfluss der Entscheidung des Einzelrichters auf das Ergebnis des Verfahrens auszugehen. Auch im vorliegenden Fall kann eine solche Ursächlichkeit nicht ausgeschlossen werden. 12 Da der gerügte Verstoß gegen die ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank vorliegt, bedarf es keiner Prüfung, ob auch die übrigen vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen. 13 Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil ein nicht heilbarer Verfahrensmangel vorliegt. 14 Das LSG wird in der nun zu treffenden Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131581208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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