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BSG B 11 AL 5/16 R

KSRE131630213 ECLI:DE:BSG:2017:040417UB11AL516R0 BSG 11. Senat 20170404 B 11 AL 5/16 R Urteil § 159 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 3, § 37 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 3, § 44 Abs 1 SGB 3 vom 20.12.2001, § 138 Abs 4 S 2 Nr

§ 15Nr 5 Rd

Nr 15 mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Eingliederungsvereinbarung vom 28.8.2014 - trotz Vorliegens der insofern geforderten formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen (vgl hierzu BSG vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 ff = SozR 4-1300 § 59 Nr 1; vgl zur Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II: BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/

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Nr 5 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) - nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nichtig war. 18 cc) Der Maßstab für die Prüfung einer in einer Eingliederungsvereinbarung bestimmten Obliegenheit folgt aus dem Recht der öffentlichen Verträge nach den §§ 53 ff SGB X, denn auch die Eingliederungsvereinbarungen nach § 37 Abs 2 SGB III sind ihrer Rechtsqualität nach öffentlich-rechtliche Verträge in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs 1 Satz 2, § 55 SGB X. Hinsichtlich der Einordnung der Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB III gilt nichts anderes als für die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II, die das BSG bereits als öffentlich-rechtlichen Vertrag angesehen hat (vgl grundlegend zum SGB II: BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/

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Nr 5 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; einer Einordnung als öffentlich-rechtlichen Vertrag zuneigend bereits Urteil des Senats vom 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr 3 mwN; s auch Urteil des Senats vom 4.4.2017 - B 11 AL 19/16 R). 19 Zwar hatte der Gesetzgeber mit der Schaffung des Instruments der Eingliederungsvereinbarung im SGB III durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2010 (BGBl I 3443) in § 35 SGB III aF ursprünglich verbunden, dass kein neues Rechtsverhältnis zwischen der Arbeitsverwaltung und dem Arbeitslosen begründet werden sollte (BT-Drucks 14/6944, S 31). Dies spricht jedoch nicht gegen die Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag, denn durch die Rechtsänderungen des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) sind in der nunmehr in § 37 Abs 2 SGB III geregelten Eingliederungsvereinbarung deren Gegenstände genauer festgelegt und zudem die Sanktionen bei Verletzung dieser Pflichten des Arbeitsuchenden geregelt worden. In Angleichung an die Vorschriften des SGB II muss seitdem auch im SGB III verbindlich festgelegt werden, welche konkreten Eigenbemühungen erforderlich sind und welche Nachweise hierzu vorzulegen sind (vgl BT-Drucks 16/10810, S 29 zu § 37 Abs 2 nF). Der im Wortlaut des § 37 Abs 2 und Abs 3 SGB III zum Ausdruck kommende hohe Grad einer Verbindlichkeit spricht in gleicher Weise für eine konkretere Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben durch verbindlichen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag anstelle lediglich einer Zielvereinbarung (für eine Qualifizierung als öffentlich-rechtlicher Vertrag Banafsche in SR 2013, 121 ff, 127; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 159 RdNr 367, Stand September 2013; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 37 RdNr 292, Stand März 2015; aA Peters-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, § 37 RdNr 7f, Stand 12/2013; Schön in LPK-SGB III,

  1. Aufl 2015, § 37 RdNr 6; Jüttner in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, GK-SGB III,
  2. Aufl 2017, § 37 RdNr 9 ff "bloßes vertragsähnliches Konstrukt"). 20 Die Unterschiede zwischen dem SGB II und dem SGB III rechtfertigen keine abweichende Einordnung des Rechtscharakters der Eingliederungsvereinbarung. Zwar enthält das SGB III - anders als das SGB II - in § 138 Abs 1 Nr 2 SGB III als Bestandteil des Begriffs der Arbeitslosigkeit das Erfordernis von Eigenbemühungen, um die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden. In § 138 Abs 4 Satz 2 SGB III wird konkreter umschrieben, dass zu Eigenbemühungen insbesondere die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung (Nr 1), die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte (Nr 2) und die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit (Nr 3) gehören. Der Umstand, dass das Sozialrechtsverhältnis im SGB III bereits konkreter als im SGB II geregelt ist, schließt jedoch eine daran anknüpfende weitere vertragliche Konkretisierung nicht aus. Es findet eine Bestimmung des Eingliederungsziels, der auf die konkrete Person bezogenen Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur, der jeweiligen Eigenbemühungen der Leistungsberechtigten und der auf den Einzelfall bezogenen Gegenleistungen der Arbeitsverwaltung statt. Die verschiedenen in § 37 Abs 2 SGB III nur in den Grundzügen vorgegebenen Pflichten der Arbeitsverwaltung und des Arbeitsuchenden werden insofern in ein Gegenseitigkeitsverhältnis gebracht. Erst durch die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung findet eine konsensuale allgemeine Umschreibung und Konkretisierung der zumutbaren Eigenbemühungen statt, die dann Grundlage für eine Entscheidung über eine fehlende Arbeitslosigkeit oder den Eintritt einer Sperrzeit werden kann (Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 159 RdNr 367, Stand September 2013). 21 Der Umstand, dass der Teilbereich der erforderlichen Eigenbemühungen bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden kann (§ 37 Abs 3 Satz 4 SGB III), unterstreicht auch für das SGB III die Ausgestaltung als öffentlich-rechtlichen Vertrag. Im Übrigen sieht § 53 Abs 1 Satz 2 SGB X vor, dass die Behörde, statt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen kann, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. 22 dd) Bei einer Gesamtbetrachtung der vom LSG festgestellten Einzelfallumstände und der Inhalte der Eingliederungsvereinbarung ergibt sich, dass die Eigenbemühungen der Klägerin ab 1.9.2014 regelnde Vereinbarung vom 28.8.2014 mit ihrer Wirkung bis zur weiteren, am 24.9.2015 unterzeichneten Folgevereinbarung keine Grundlage für eine Sperrzeitfeststellung sein kann. Die Nichtigkeit des Vertrags im Ganzen - also hier der Eingliederungsvereinbarung - ist bereits dann iS des § 58 Abs 3 SGB X anzunehmen, wenn diese nur einen Teil des Vertrags betrifft. Hier beruht die Nichtigkeit auf einem Verstoß gegen das sog Koppelungsverbot nach § 58 Abs 2 Nr 4 SGB X, wonach ein Vertrag nichtig ist, wenn sich die Behörde eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. § 55 Abs 1 Satz 2 SGB X bestimmt insofern, dass die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein muss und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss. 23 Die Festlegung einer unzulässigen Gegenleistung ist hier darin zu sehen, dass sich die Beklagte von der Klägerin mit der Androhung einer Sperrzeit verbundene Obliegenheiten in Form von Bewerbungsaktivitäten hat versprechen lassen, ohne hiermit individuelle, konkrete und verbindliche Unterstützungsleistungen zu verbinden. Da es insgesamt an der Vereinbarung einer Gegenleistung der Beklagten zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses aus dem Vermittlungsbudget im Verhältnis zu den hierzu festgelegten Eigenbemühungen der Klägerin um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse fehlt, liegt bereits aus diesem Grund eine Nichtigkeit nach § 58 Abs 2 Nr 4 SGB X vor. 24 Nach § 44 Abs 1 SGB III idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) sollen Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Entwicklung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden (§ 44 Abs 1 Satz 2 SGB III). Die jeweilige Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen (§ 44 Abs 3 Satz 1 SGB III). Geht es um Eingliederungsleistungen zur Anbahnung einer Beschäftigung, sind verschiedene Gestaltungen denkbar, also zB die Zusage der Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie für Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Pauschalierungen oder Höchstbetragsregelungen (BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/

§ 15Nr 6 Rd

Nr 20 mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Ausreichend kann es ggf auch sein, wenn die Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen lediglich dem Grunde nach bezeichnet ist (BSG aaO). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich bei der Übernahme von Bewerbungs- und/oder Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen - finanziert durch eigene Beiträge - als Leistungen bei Arbeitslosigkeit neben dem Alg als Lohnersatzleistung (vgl § 4 Abs 1 SGB III) um typische vermittlungsunterstützende Leistungen handelt, die aus dem Vermittlungsbudget zu erbringen sind. Bis zu den Änderungen durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) waren diese Leistungen ausdrücklich in § 45 SGB III aufgenommen. Trotz der "Umstellung" auf ein Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III aF, § 44 SGB III nF) sind für Bewerbungs- und Reisekosten weiterhin Leistungen zu erbringen (Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 44 SGB III, RdNr 63 f, Stand Februar 2013). 25 Die fehlende Zusage von Eingliederungsleistungen für Bewerbungsaktivitäten zur Anbahnung einer Beschäftigung in einer Eingliederungsvereinbarung bewirkt daher regelmäßig ein Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. So liegt der Fall hier. Ein vom Regelfall abweichender atypischer Ausnahmefall, in dem die Vereinbarung von Eigenbemühungen in einer Eingliederungsvereinbarung ohne Zusage einer zumindest teilweisen Übernahme von Bewerbungskosten und/oder Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen als noch als ausgewogen angesehen werden kann, ist nach den vom LSG festgestellten Einzelfallumständen nicht gegeben. Insofern kann das Vorhandensein eigener Mittel nur im Ausnahmefall zur Ablehnung von Eingliederungsleistungen speziell zur Anbahnung einer Beschäftigung führen. Zu berücksichtigen ist, dass bereits mit Wirkung zum 1.1.2003 durch Art 1 Nr 7 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4607) eine wesentliche Änderung des § 45 SGB III aF dergestalt erfolgte, dass der bis dahin geltende Vorrang eigener Mittel bei Bewerbungs- und Reisekosten entfallen ist. Unter Berücksichtigung des Lebensalters der Klägerin bei Beginn der Arbeitslosigkeit und der Höhe ihres Alg-Anspruchs und weiterer persönlicher Umstände (Aufnahme des pflegebedürftigen Vaters im eigenen Haushalt, Verrentung des Ehemannes) liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Falle der Klägerin trotz der Begründung einer Obliegenheit zur Bewerbung in der Eingliederungsvereinbarung von einer Zusage von Bewerbungs- und Reiskosten hätte abgesehen werden können. Entsprechend hat auch die Beklagte in den nachfolgenden Eingliederungsvereinbarungen jeweils die Übernahme von Reise- und Bewerbungskosten zugesagt. 26 ee) Der Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in der Eingliederungsvereinbarung vom 28.8.2014 zugesagt hatte, dass sie der Klägerin im Einzelfall eine Maßnahme beim Arbeitgeber (Probearbeit) bis maximal sechs Wochen nach vorheriger Anmeldung bewillige. Die Zusage der Beklagten steht im Zusammenhang mit dem von der Klägerin zugesagten Angebot von Probearbeit bei Bedarf an einen potentiellen Arbeitgeber. Diese Förderleistungen betreffen die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, nicht jedoch die hiervon zu unterscheidenden Förderleistungen zur Anbahnung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (vgl zur Unterscheidung von Förderleistungen zur Anbahnung und zur Aufnahme einer Beschäftigung bereits BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R - RdNr 21). 27 3. Tritt demnach ein Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen des Fehlens der Voraussetzungen einer Sperrzeit nicht ein, liegt schon keine wesentliche Änderung der Verhältnisse bezogen auf den Arbeitslosengeld bewilligenden Bescheid vom 2.9.2014 vor. Auch die hiervon abhängigen Verfügungen zur Aufhebung der Bewilligung in dem Zeitraum vom 6.11.2014 bis 19.11.2014 und zur Minderung des Anspruchs auf Alg sind daher vom SG, bestätigt durch das LSG, zu Recht aufgehoben worden. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131630213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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