KSRE131641514 ECLI:DE:BSG:2014:070514UB12KR212R0 BSG 12. Senat 20140507 B 12 KR 2/12 R Urteil § 57 SGB 3 vom 22.12.2005, § 15 Abs 1 S 1 SGB 4, § 22 Abs 1 S 1 SGB 4, § 240 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 20.12.198
§ 240Nr 6 Rd
Nr 24 mwN; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB X, 2013, § 39 RdNr 41). 11
- Grundlage für die Berücksichtigung des Übbg bei der Beitragsbemessung im Jahr 2006 war noch § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 anwendbaren Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) iVm der Satzung der Beklagten zu
- (Stand: 1.1.2006). Diese enthält revisibles Recht iS von § 162 SGG, weil ihr Geltungsbereich (hierzu § 1 Abs 2 der Satzung) sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl allgemein BSG
§ 240Nr 14 Rd
Nr 17). 12 In § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a der Satzung wurde die gesetzliche Vorgabe, wonach für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (§ 240 Abs 1 S 2 SGB V), übernommen. Auf dieser Grundlage durfte die Beklagte zu 1. neben den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen (hierzu vgl BSGE 97, 41 =
§ 240Nr 8, Rd
Nr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f) auch das Übbg für die Beitragsbemessung heranziehen. So sind auch Sozialleistungen zu berücksichtigen, wenn diese Einnahmen zum Lebensunterhalt verbraucht werden können (vgl schon BSGE 87, 228, 233 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 160 ff). Zu diesen bemessungsrelevanten Sozialleistungen gehört auch das dem Kläger gemäß § 57 SGB III (idF des
- SGB III-ÄndG vom 22.12.2005, BGBl I 3676, im Folgenden § 57 SGB III aF) gewährte Übbg. Denn das Übbg sollte Existenzgründern durch Zahlung eines regelmäßigen Zuschusses für die Dauer von sechs Monaten gerade die Sicherung des Lebensunterhalts ermöglichen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz, BT-Drucks 13/4941 S 163 f zu § 57 des Entwurfs; Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen zum GKV-Modernisierungsgesetz <GMG>, BT-Drucks 15/1525 S 139 zu Nr 144 (§ 240) Buchst a Doppelbuchst aa des Entwurfs). Von der Beitragsbemessung ausgenommen war im streitigen Zeitraum nur ein - hier nicht gewährter - Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III (§ 240 Abs 2 S 2 SGB V idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190), nicht aber das Übbg. Dieses war auch in voller Höhe zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Eine Privilegierung des zur sozialen Sicherung vorgesehenen Anteils der Leistungen an Existenzgründer sah § 240 Abs 2 S 2 SGB V (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) erst seit Einführung des Gründungszuschusses (inzwischen geregelt in § 94 SGB III) zum 1.8.2006 vor. 13
- Entgegen der Ansicht des Klägers war das im ersten Halbjahr 2006 gewährte Übbg für die Beitragsfestsetzung den Monaten zuzuordnen, für die es dem Kläger zustand. 14 Beitragsansprüche entstehen gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Beitragsansprüche auf Sozialleistungen entstehen deshalb grundsätzlich in dem Moment, in dem der Anspruch des Leistungsempfängers hierauf entstanden ist (zu Beitragsansprüchen aus Versorgungsbezügen vgl BSG Urteil vom 12.12.1995 - 8 RKn 9/94 - Die Beiträge 1996, 378, 380). 15 Das dem Kläger gewährte Übbg ist - anders als von ihm vertreten - kein Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV, wie das BSG zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte bereits entschieden hat (BSG <
- Senat> SozR 4-5868 § 3 Nr 2). Vielmehr handelt es sich um eine Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit. Anders als Arbeitseinkommen beruht es nicht auf der selbstständigen Tätigkeit, sondern gleicht gerade die ungenügenden Erträge einer solchen Tätigkeit aus (BSG, aaO, RdNr 14). Dem schließt sich der erkennende Senat auch für die hier streitige Frage der Beitragsbemessung an. 16 Der Anspruch des Klägers auf die Sozialleistung Übbg entstand iS des § 40 SGB I monatlich und war nach § 41 SGB I mit seinem Entstehen fällig. Denn das Übbg wurde gemäß § 57 Abs 3 S 1 SGB III aF für eine Dauer von sechs Monaten geleistet und als laufende Geldleistung nach § 337 Abs 2 SGB III monatlich nachträglich ausgezahlt. Dies entspricht auch dem Inhalt des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit. Dementsprechend entstand auch der Beitragsanspruch aus dem Übbg monatlich im selben Zeitpunkt wie der Leistungsanspruch. 17 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gebot des § 240 Abs 1 S 2 SGB V, wonach die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen hat. Dieses Gebot betrifft - wie aus dem Zusammenhang mit § 240 Abs 2 SGB V folgt - in erster Linie die Frage, welche Einnahmen bei der Beitragsbemessung (überhaupt) zu berücksichtigen sind, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds (mit-)bestimmen (vgl Bernsdorff in jurisPK-SGB V,
- Aufl 2012, § 240 RdNr 14). Eine Aussage im Sinne der Auffassung des Klägers, dass bei der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Betrachtung aller Einnahmen auf Jahresbasis zu erfolgen habe, ist dieser Regelung hingegen nicht zu entnehmen. 18 Der Zuordnung des Übbg zu den Monaten, für die es dem Kläger zustand, steht auch § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 der Satzung der Beklagten nicht entgegen, worin es heißt, "Die voraussichtlichen Jahreseinnahmen sind zu zwölfteln". Diese Bestimmung kann sich von vornherein nur auf Einkommensarten beziehen, die auf Jahresbasis ermittelt werden, also zB die Einnahmen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen. Wäre diese Bestimmung - wie der Kläger meint - darüber hinausgehend auf alle Einkunftsarten bezogen, widerspräche sie den vorstehend dargestellten höherrangigen gesetzlichen Regelungen und wäre insoweit unwirksam. Unabhängig davon führt indessen auch eine systematische Auslegung der Satzung zu dem Ergebnis, dass durch § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 nicht die Bemessung der monatlichen Beiträge nach einem Zwölftel aller in einem Jahr erzielten Einnahmen angeordnet wird. So lautet § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 3 S 1: "Einmalige Leistungen, die im Laufe eines Jahres voraussichtlich bezogen werden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen, werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt". Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ohnehin sämtliche Einnahmen innerhalb eines Jahres unterschiedslos zu zwölfteln wären. 19
- Das vom Kläger im Jahr 2006 erzielte Arbeitseinkommen bzw seine Kapitaleinkünfte musste die Beklagte zu
- dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen. Vielmehr sind diese Einnahmen - entsprechend ihrer Ermittlung im Einkommensteuerrecht - auf Jahresbasis zu ermitteln und für die Festsetzung der monatlichen Beiträge mit jeweils einem Zwölftel zu berücksichtigen. 20 Die jahresweise Betrachtung folgt für das Arbeitseinkommen schon aus § 15 Abs 1 S 1 SGB IV, wonach das Arbeitseinkommen dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn entspricht. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz <EStG>), wobei das Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden regelmäßig dem Kalenderjahr entspricht (§ 4a Abs 1 S 2 EStG). Die Maßgeblichkeit des nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit für die Ermittlung der beitragsrelevanten Einnahmen iS des § 240 SGB V entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102 ff; BSGE 104, 153 =
§ 240Nr 12, Rd
Nr 15 ff mit näherer Begründung; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R - zur Veröffentlichung in
§ 240Nr 19 vorgesehen).
Zugleich spricht der vom Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls betonte Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität (vgl BSG, aaO), dafür - vielfach jährlich anfallende - Kapitaleinkünfte ebenfalls auf Jahresbasis zu berücksichtigen. Abweichend vom Arbeitseinkommen (BSGE 104, 153 =
§ 240Nr 12) und von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BSG Urteil vom 30.10.2013, aa
O) kann jedoch der Nachweis über die Höhe der beitragspflichtigen Kapitaleinkünfte nicht (ausschließlich) durch den Einkommensteuerbescheid geführt werden. So hat der Senat bereits entschieden, dass der Sparer-Freibetrag iS des § 20 Abs 4 EStG bei der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter nicht zu berücksichtigen ist (BSGE 97, 41 =
§ 240Nr 8, Rd
Nr 19-20). Zudem werden seit 2009 pauschal versteuerte Kapitalerträge (§§ 43 ff EStG) im Einkommensteuerbescheid nicht notwendig ausgewiesen. 21
- Verfassungsrecht wird durch die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der jeweiligen Einnahmen nicht verletzt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Selbst wenn man in der unterschiedlichen Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V bei Selbstständigen mit Übbg-Bezug im Vergleich zu Selbstständigen, die nur Arbeitseinkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen, eine Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG erblicken wollte, wäre diese durch die vorstehend aufgezeigten Unterschiede beider Einnahmearten sachlich gerechtfertigt. 22
- Für die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur sPV durch die Beklagte zu
- gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend, da nach § 57 Abs 4 S 1 SGB XI für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV § 240 SGB V entsprechend anzuwenden ist. Gleichzeitig verweist § 8 Abs 1 S 2 der Satzung der Beklagten zu
- (Stand: 1.1.2006) für die Bemessung der Beiträge dieses Personenkreises zur sPV auf § 7 der Satzung der Beklagten zu
- 23
- Auch im Übrigen ist die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur GKV und sPV zutreffend, was insoweit zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. 24
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE131641514&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public